Wie wirkt sich eine angekündigte Betriebsschließung auf den Bezug von Kurzarbeitergeld aus?

Das Kurzarbeitergeld wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei vorübergehendem Arbeitsausfall in Betrieben gewährt, in denen regelmäßig mindestens eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld sollen den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und dem Betrieb die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten werden (siehe Gesetzesbegründung in Bundestagsdrucksache 13/4941, Seite 183).

Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass dieses Ziel verfehlt wird, wenn feststeht, dass der Betrieb endgültig oder für nicht absehbare Zeit mit dem Ende der Kurzarbeit stillgelegt wird (BSG, Urteil vom 25. April 1990 – 7 RAr 94/87). Der Arbeitsausfall ist in einem solchen Falle nicht mehr vorübergehend, sondern endgültig.

Die BA hat unter Ziffer 2.5 der Fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld geregelt, dass ein vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt, wenn sich die Dauer des Arbeitsausfalls an der Bezugsdauer nach § 109 SGB III orientiert. Es muss also für die gesamte Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld erkennbar sein, dass die Wiederaufnahme der Vollarbeit nach dem Ende des Bezugs von Kurzarbeitergeld möglich ist.

Ein typischer Fall für das Fehlen des vorübergehenden Arbeitsausfalls ist derjenige der bereits beschlossenen Betriebsstilllegung. Wird ein Betrieb stillgelegt, kann die Gewährung von Kurzarbeitergeld den Verbleib in Beschäftigung nicht mehr sichern. Ein Arbeitsausfall ist auch nicht vorübergehend, wenn der Betrieb vor der Schließung noch für eine Übergangszeit fortgeführt wird. Hintergrund sind die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft, dass das Kurzarbeitergeld nicht zu einer Subvention der Unternehmen führen darf, sondern die soziale Zielsetzung des Erhalts von Arbeitsplätzen und der Vermeidung von Arbeitslosigkeit überwiegen muss.

Zu einer anderen Beurteilung kann es aufgrund einer noch sehr weit in der Zukunft liegenden Betriebsstillegung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung kommen. Es ist für einen möglichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu prüfen, ob der Grund für den derzeitigen Arbeitsausfall nicht im Zusammenhang mit der in der Zukunft liegenden Betriebsschließung steht. Eine Einschätzung, ob nach einem Beschluss über eine Betriebsschließung weiterhin ein vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt, kann jedoch nur im konkreten Einzelfall getroffen werden. Betroffenen Betrieben ist zu raten, sich möglichst frühzeitig durch ihre Agentur für Arbeit zum Sachverhalt beraten zu lassen.