Vertretung kann Befristung rechtfertigen

Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer befristet ein, um eine vorübergehend abgeordnete Stammkraft zu vertreten, muss die Vertretung unmittelbar oder mittelbar erfolgen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Briefzustellers entschieden, der bei seinem Arbeitgeber mit insgesamt 22 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt war. Er machte geltend, es habe keinen Sachgrund der Vertretung gegeben, vielmehr sei er als dauerhafte Personalreserve tätig gewesen.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Sachgrund in der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers liegen könne, wenn der Arbeitgeber bereits zu dem vorübergehend ausgefallenen Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis stehe und mit dessen Rückkehr rechne. Wenn der Arbeitgeber erhebliche Zweifel haben müsse, dass der abwesende Arbeitnehmer zurückkehre, könne das dafürsprechen, dass der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben sei. Bestehe der Vertretungsbedarf aufgrund der vorübergehenden Abordnung einer Stammkraft auf einen anderen Arbeitsplatz, treffe den Arbeitgeber eine erweiterte Darlegungslast zur Rückkehrprognose. Vorliegend habe der Arbeitgeber von der Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers ausgehen dürfen. Der Kausalzusammenhang zwischen zeitweiligem Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretung habe vorgelegen. Die Befristung sei daher zulässig gewesen.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 21. Februar 2018; Az.: 7 AZR 765/16)
Quelle: DIHK Redaktionsdienst (Bs)