Scheinselbstständig oder nicht? Das novellierte Statusfeststellungsverfahren
Führt eine Person in einem Betrieb eine Aufgabe durch, tut sie das entweder als Arbeitnehmer oder als selbstständiger Auftragnehmer.
Bei der teilweise schwierigen Abgrenzung dieser beiden Formen besteht allerdings eine Grauzone, die einige Risiken für den Auftraggeber birgt: Wird Scheinselbstständigkeit aufgedeckt, können eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre, Bußgelder und in bestimmten Fällen sogar eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt drohen.
Um Klarheit zu schaffen, kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens eine verbindliche Entscheidung über die Beschäftigungsart eingeholt werden, die auch die anderen Sozialversicherungsträger bindet.
Seit April haben sich einige Punkte im maßgeblichen § 7a SGB IV verändert, die für die betroffenen Unternehmen relevant sind:
- Während vorher festgestellt wurde, ob eine Versicherungspflicht vorliegt, bezieht sich nun die Feststellung darauf, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung besteht. Damit wird eine grundsätzlichere Entscheidung getroffen, die – anders als vorher – etwa auch zu geringfügig Beschäftigten nützliche Aussagen treffen kann. Wer weiterhin eine Aussage zu einer bestimmten Versicherungspflicht benötigt, kann diese bei der jeweiligen Einzugsstelle beantragen.
- Künftig kann das Verfahren auch schon vor der Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Dabei werden der Vertrag und die Angaben der Beteiligten über die konkrete geplante Tätigkeit für eine Prognoseentscheidung verwendet.
- Es besteht die Möglichkeit, anhand eines Modelleinzelfalls eine Gruppenfeststellung zu beantragen. Die DRV trifft dann eine gutachterliche Aussage über den Status von Beschäftigten in gleich gearteten Verhältnissen. Diese Äußerung entfaltet keine Bindungswirkung, bewirkt aber einen gewissen Vertrauensschutz.
- Bei Dreiecksverhältnissen, also dem Einsatz von Fremdpersonal, kann bei Anhaltspunkten für eine abhängige Beschäftigung bei dem Dritten eine Klärung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem einzigen Verfahren vorgenommen werden, das auch vom Dritten beantragt werden kann.
- Neben der schriftlichen Anhörung im Statusfeststellungsverfahren kann nun in einem Widerspruchsverfahren eine mündliche Anhörung beantragt werden.
Die Neuerungen sind teilweise bis Mitte 2027 befristet. Bis Ende 2025 sollen die Erfahrungen evaluiert werden.