Neue Urteile zum Urlaubsanspruch

Ende Dezember 2022 sind höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht ergangen (BAG vom 22.02.2022, AZ: 9 AZR 245/19 und 9 AZR 266/20). Für Arbeitgeber sind diese Urteile höchst interessant, enthalten sie doch neue Hinweispflichten, die beachtet werden müssen. Ohne einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers verjähren danach Urlaubsansprüche nicht mehr, nicht einmal nach der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das kann bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses teuer werden! Zum Hintergrund: Grundsätzlich erlöschen Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz nur dann am Ende des Kalenderjahres (oder nach einem Übertragungszeitraum), wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter im Rahmen seiner Hinweis- und Aufforderungspflichten in die Lage versetzt hat, die Urlaubsansprüche zu verwirklichen. Nehmen die Arbeitnehmer den Urlaub dann aus freien Stücken trotzdem nicht, so verjähren die Ansprüche. Bei fehlendem Hinweis dagegen nicht, auch nicht nach drei Jahren. Dies gilt im Übrigen auch in Fällen einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers. Bei längerer Krankheit gilt ja ohnehin ein längerer Übertragungszeitraum von 15 Monaten für die Urlaubsansprüche aus dem jeweiligen Kalenderjahr, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Allerdings verjährt der Urlaubsanspruch auch in diesen Fällen nicht nach 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Entscheidend in diesen Fällen von Langzeiterkrankungen ist, ob im Urlaubsjahr noch gearbeitet wurde oder nicht. Hat der Arbeitnehmer vom Beginn des Urlaubsjahres an bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen nicht gearbeitet und konnte er daher seinen Urlaub nicht antreten, dann verfällt der Urlaubsanspruch wie bisher nach 15 Monaten. Hier ist die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers obsolet, weil diese auch nicht hätte zur Verwirklichung des Urlaubsanspruches beitragen können. Hat der Arbeitnehmer jedoch im Urlaubsjahr tatsächlich noch gearbeitet, bevor er krankheitsbedingt ausgefallen ist, verfällt der Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist.