Widerrufsbutton wird Pflicht für Online-Verträge
Ab dem 19. Juni 2026 wird der sogenannte „Widerrufsbutton“ für alle online geschlossenen Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte verpflichtend. Ziel der neuen Regelung ist es, den Verbrauchern zu ermöglichen, online geschlossene Verträge künftig genauso einfach widerrufen zu können, wie sie diese abgeschlossen haben. Hintergrund ist die Einführung eines neuen § 365a BGB im Zuge der Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU 2023/2673) in deutsches Recht.
- Welche Unternehmen sind betroffen?
- Wie muss der Widerrufsbutton platziert und ausgestaltet werden?
- Wie läuft der Widerruf über den Button ab?
- Was ist nach Eingang des Widerrufs zu beachten?
- Anpassung von Widerrufs- und Datenschutzerklärung
- Rechtsfolgen bei Verstößen
- Wortlaut der neuen Regelung des § 356a BGB
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons besteht, wenn
- über eine Online-Benutzeroberfläche
- Verträge mit Verbrauchern über Waren, Dienstleistungen oder Finanzdienstleistungen abgeschlossen werden und
- den Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.
Unter einer Online-Benutzeroberfläche in diesem Sinne ist eine Software zu verstehen, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.
Verträge, die per Telefon, Bestellkarte oder Fax geschlossen werden, sind von der Neuregelung nicht erfasst. Ausgenommen sind zudem Fernabsatzverträge, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (siehe hierzu § 312g BGB). Für B2B-Verträge, also Verträge, die ausschließlich zwischen Unternehmen geschlossen werden, gilt die Button-Pflicht ebenfalls nicht.
Wie muss der Widerrufsbutton platziert und ausgestaltet werden?
Der Widerrufsbutton muss
- gut lesbar sein,
- mit der Formulierung „Vertrag widerrufen“ oder einer vergleichbaren eindeutigen Formulierung beschriftet werden,
- während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar sein,
- hervorgehoben platziert werden
- und leicht zugänglich sein.
Der Button muss sich vom restlichen Design der Website und den anderen Informationen wie z.B. AGB und Impressum abheben. Dabei sind auch die Anforderungen für Menschen mit Behinderungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und der dazu ergangenen Verordnung zu beachten – wie etwa hinsichtlich Schriftgröße, Kontrast oder Schriftfarbe.
Wie läuft der Widerruf über den Button ab?
Die Widerrufsfunktion muss zweistufig ausgestaltet sein:
Stufe 1: Nach dem Klick auf den Button wird der Verbraucher auf eine Seite weitergeleitet, auf der er die relevanten Vertragsdaten eingibt und mitteilt, wie die Eingangsbestätigung für den Widerruf erfolgen soll.
Erlaubt ist hierbei nur die Abfrage folgender Angaben:
- Name des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll (z. B. E-Mail)
Weitere Angaben, wie insbesondere zum Widerrufsgrund – dürfen nicht abgefragt werden. Darin wäre eine Erschwernis des Widerrufs zu sehen.
Stufe 2: Der neue § 356a BGB sieht vor, dass es der Unternehmer dem Verbraucher ermöglichen muss, seine Widerrufserklärung und die Informationen mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss ebenfalls gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung versehen sein. Erst mit diesem zweiten Klick wird der Widerruf rechtsverbindlich erklärt.
Was ist nach Eingang des Widerrufs zu beachten?
Nach Ausübung des Widerrufs muss der Unternehmer eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel per E-Mail) übermitteln. Diese muss den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit enthalten.
Wichtig: Die Eingangsbestätigung dient nur dem Nachweis, dass der Widerruf über den Widerrufsbutton übermittelt wurde, nicht aber, dass der Widerruf wirksam ausgeübt wurde. Entsprechende Formulierungen sind daher in der Eingangsbestätigung zu vermeiden.
Wichtig: Die Eingangsbestätigung dient nur dem Nachweis, dass der Widerruf über den Widerrufsbutton übermittelt wurde, nicht aber, dass der Widerruf wirksam ausgeübt wurde. Entsprechende Formulierungen sind daher in der Eingangsbestätigung zu vermeiden.
Anpassung von Widerrufs- und Datenschutzerklärung
Zusätzlich zur bisherigen Widerrufsbelehrung muss über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsschaltfläche informiert werden.
Für die Widerrufserklärung wird es einen neuen Gestaltungshinweis geben, der wie folgt lautet (siehe Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBG-neu – Gestaltungshinweis 3, 1. Alternative):
„Sie können ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit der Information zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Wichtig: Der Widerrufsbutton ergänzt die bisherigen Möglichkeiten des Widerrufs für Verbraucher lediglich. Der Widerruf z.B. per Brief oder E-Mail bleibt weiterhin bestehen.
Des Weiteren muss auch die Datenschutzerklärung angepasst werden hinsichtlich der erhobenen Daten, deren Verarbeitung und Speicherdauer.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Unternehmen, die die Vorgaben nicht fristgerecht umsetzen, drohen Bußgelder oder Abmahnungen. Wird die neue Widerrufsfunktion nicht zur Verfügung gestellt und demzufolge nicht über deren Platzierung informiert, führt dies wegen der mangelnden Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten zu einer verlängerten Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen.
Die Widerrufsfunktion und die geänderten Informationspflichten sind ab 19. Juni 2026 vorzuhalten. Unternehmen sollten frühzeitig mit der technischen und rechtlichen Umsetzung beginnen, um Abmahnungen und Sanktionen zu vermeiden.
Wortlaut der neuen Regelung des § 356a BGB
„§ 356a
Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
1. den Namen des Verbrauchers,
2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.“
