Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie

Am 07.07.2023 wurde im Bundestags-Plenum abschließend über den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie beraten. Kern des Gesetzes ist die Einführung einer neuen Klageform für Verbandsklagen, der sogenannte Abhilfeklage.
Verbraucher und kleine Unternehmen können sich durch Eintragung in ein Verbandsklagenregister einem von einem Verband gegen Unternehmen geführten Prozess anschließen.
Mit dieser Verbandsklage wird den Verbrauchern neben der bereits bestehenden Musterfeststellungsklage eine weitere kollektive Klagemöglichkeit gegeben. Der zentrale Unterschied liegt darin, dass Verbraucher mit der Verbandsklage direkt nach einer erfolgreichen Klage entschädigt werden.
Zu einer Verbandsklage kann es unter anderem bei zahlreichen ähnlichen Gewährleistungsansprüchen, z.B. bei fehlerhaften Produkten oder Verwendung unrechtmäßiger Vertragsklauseln kommen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Neuregelungen zu einer Entlastung bei den Verbrauchern, in der Wirtschaft sowie bei den Gerichten führen werden. Sie rechnet mit 15 Abhilfeklagen jährlich, wofür 22.500 Individualklagen entfallen sollen.
Die IHK-Organisation hat in der Vergangenheit über die DIHK in Kooperation mit 13 Wirtschaftsverbänden Stellung zu dem Referentenentwurf genommen. Hier finden Sie die Verbändestellungnahme. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 243 KB)
Kritisiert wurde unter anderem, dass die Interessen der Unternehmen an einem fairen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt werden. Vor allem die Möglichkeit für Verbraucher, sich der Klage auch noch nach der Urteilsverkündung anschließen zu können, stellt für die Unternehmen eine Belastung dar, da eine Abschätzung des Umfangs der gegen sie gerichteten Ansprüche schwer bis gar nicht möglich ist. Die Frist eines Anschlusses an die Klage wurde von ursprünglich geplanten 2 Monaten nach dem ersten Termin auf 3 Wochen nach der Urteilsverkündung geändert.
Zudem wurden über eine geplante pauschale Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf kleine Unternehmen Bedenken geäußert, hier wurde eine Beschränkung vorgenommen, es fallen nur noch Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als zehn Personen und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz von nicht mehr als zwei Millionen Euro unter den Anwendungsbereich.
Nach dem EU-Recht hätten die Regelungen zur Verbandsklage bereits am 25. Juni 2023 in Kraft treten müssen, diese Frist hat Deutschland nicht eingehalten.