Neuordnung des Produkthaftungsrechts – Haftung der Unternehmen wird ausgeweitet und auf den digitalen Bereich erweitert
Das Produkthaftungsrecht begründet eine verschuldensunabhängige Haftung vor allem des Herstellers bei fehlender Sicherheit von Produkten. Zum 09.12.2026 soll das Gesetz neu aufgesetzt werden. Hierbei wird die Haftung auf digitale Produkte ausgeweitet, Haftungsbegrenzungen abgeschafft, der Haftungszeitraum erweitert und Beweisregeln zu Lasten der Unternehmen geschaffen. Hier ein Überblick über diese Änderungen sowie die grundsätzlichen Fragen des Produkthaftungsgesetzes.
Was ist das Produkthaftungsrecht?
Zwischen Hersteller und Verbraucher besteht bei Verkauf über einen Händler regelmäßig keine vertragliche Beziehung. Der Hersteller, der die Risiken seiner Produkte regelmäßig besser kennt und diese abstellen oder jedenfalls versichern kann, kommt hier nur über den Regressanspruch des Händlers mit dem Gewährleistungsrecht in Berührung. Daher wurde neben der von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Produzentenhaftung, wegen der schuldhaften Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, mit dem Produkthaftungsgesetz eine verschuldensunabhängige, also nicht von der Vorwerfbarkeit der Fehlerhaftigkeit abhängige, Haftung des Herstellers geschaffen.
Dieses Gesetz wird aktuell aus Anlass einer Richtlinienumsetzung (Richtlinie 2024/2853) vollständig überarbeitet und soll in neuer Fassung, pünktlich zum Ablauf der Umsetzungsfrist, zum 09.12.2026 in Kraft treten. Der nur wenig geänderte Entwurf wurde am 08.10.2026 im Bundestag beschlossen, ist aber noch nicht verkündet.
Für welche Produkte gilt die Produkthaftung?
Bisher galt die Haftung schon für alle beweglichen Sachen, also sämtliche Waren, unabhängig davon, ob diese in andere Waren eingebaut sind, sowie Elektrizität. Zukünftig sind auch Rohstoffe, Software sowie digitale Konstruktionsunterlagen, etwa CAD-Dateien, umfasst. Ausgenommen hiervon sind Open-Source-Software und reine digitale Dateien, wie Mediendateien oder E-Books.
Wann liegt ein Fehler vor?
Anders als im Gewährleistungsrecht ist nicht entscheidend, ob ein Mangel vorliegt, weil das Produkt nicht den vereinbarten oder gewöhnlichen Anforderungen entspricht, sondern ob es ausreichende Sicherheit bietet. Eine fehlende Sicherheit kann sich zum einen aus Vorgaben anderer Normen ergeben und zum anderen aus der Sicherheit, die „erwartet“ werden kann. Für diese Erwartung sind insbesondere die Aufmachung und Merkmale des Produkts, etwa auch die Beschreibung auf der Verpackung, sowie der „vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch“, wodurch auch ein verbreiteter Fehlgebrauch umfasst ist, zu berücksichtigen. Ergänzt wird nun, dass auch die Wechselwirkung mit Produkten, die typischerweise mit dem Produkt in Kontakt treten, Produktrückrufaktionen, etwa von Bauteilen und spezifische Bedürfnisse der bestimmungsgemäßen Nutzer, etwa bei Produkten für Kinder, zu berücksichtigen sind. Für digitale Produkte werden zudem sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen, aber auch die Fähigkeit, sich nach der Inverkehrbringung weiterzuentwickeln, ergänzt. Für die Cybersicherheitsanforderungen sind insbesondere die Vorgaben des Cyber Resilience Act zu beachten. Die Fähigkeit, dass sich das Produkt weiterentwickelnden kann, zielt auf KI-Funktionen.
Dabei wird grundsätzlich zwischen verschiedenen Fehlerarten unterschieden: Konstruktionsfehler, bei denen der Fehler schon im Design oder der technischen Auslegung besteht, Fabrikationsfehler, bei denen nur Ausreißer einer Serienfertigung fehlerhaft sind, und Instruktionsfehler, bei denen mangelhafte Bedienungsanleitungen oder Warnhinweise mitgeliefert werden. Hinzu kommt nun die bisher nur in der Produzentenhaftung der Rechtsprechung angewendete Verletzung der Produktbeobachtungspflicht, etwa als fehlende Reaktion auf bekannte Cyber-Risiken und Sicherheitslücken.
Wann muss der Fehler vorliegen?
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob das Produkt fehlerhaft ist, ist grundsätzlich die Inverkehrbringung oder Inbetriebnahme. Nach diesem Zeitpunkt begründete neue Sicherheitsanforderungen führen grundsätzlich nicht zu einer Haftung. Es besteht insbesondere keine Haftung für Fehler, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Stand der Technik nicht erkannt werden konnten. Allerdings schiebt die Neuregelung diesen Zeitpunkt dann heraus, wenn der Hersteller die „Kontrolle über das Produkt behält“, weil er Kompetenten noch nachträglich einbinden oder bereitstellen, das Produkt ändern oder Updates selbständig bereitstellen kann. Insbesondere, wenn Updates auch nach dem Kauf entweder automatisch aufgespielt werden oder von den Nutzern zwangsweise aufgespielt werden müssen, haftet der Hersteller weiterhin für die jeweils aktuellen Sicherheitsanforderungen. Unterlässt der Nutzer dagegen die Installation bereitgestellter (freiwilliger) Updates, obwohl er darauf hingewiesen wurde, besteht keine Haftung für damit verbundene Schäden. Ein fehlerhaftes Update kann dagegen eine eigene Haftung begründen.
Für welche Schäden wird gehaftet?
Eine Haftung besteht bei (auch psychischen) Gesundheitsverletzungen und bei der Beschädigung von Sachen, die nicht das Produkt selbst sind. Der Geschädigte muss eine natürliche Person sein – darf also keine juristische Person sein – aber er muss das Produkt nicht selbst erworben haben.
Bei der Sachbeschädigung wird sowohl der bisherige 500 €-Selbstbehalt wie auch der Höchstbetrag von 85 Mio. € gestrichen. Damit ist die Haftung zukünftig nicht mehr begrenzt, was bei der Versicherung gegen die Haftungsfolgen dringend beachtet werden sollte. Dagegen sind Sachschäden ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich beruflich genutzte Sachen betreffen.
Hinzugekommen ist eine Haftung für Datenverluste. Hierbei ist eine Haftung aber bereits ausgeschlossen, wenn auch eine berufliche Verwendung vorlag, die Daten also nicht ausschließlich für private Zwecke gespeichert waren. Zu beachten ist, dass sich bei Datenverlust auch ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO ergeben kann, der nicht komplett deckungsgleich ist.
Wer trägt die Beweislast?
Grundsätzlich muss der Geschädigte beweisen, dass ein Fehler im maßgeblichen Zeitpunkt vorlag und dass dieser ursächlich für den Schaden war. Allerdings kann er nun, bei Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs, eine Offenlegung von relevanten Beweismitteln bei dem Hersteller oder bei einem Dritten verlangen. Werden diese nicht vorgelegt, wird der Fehler des Produkts vermutet. Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann das Unternehmen ein besonderes Verfahren beantragen werden, bei dem nur der Anwalt der Geschädigten Zugang zu den Informationen erhält. Zudem muss die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränkt werden.
Hinzugekommen sind noch weitere Beweiserleichterungen für den Geschädigten, so wird ein Fehler bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder bei offensichtlichen Funktionsstörungen vermutet und der Ursachenzusammenhang wird vermutet, wenn er der Art nach für den Fehler typisch ist. Bei besonders komplexen Produkten kann es zudem genügen, wenn der Fehler und der Ursachenzusammenhang nach Auswertung aller Beweise nur wahrscheinlich sind.
Wer haftet?
Die Haftung trägt grundsätzlich zunächst der Hersteller. Hierbei ist aber wichtig, dass auch der „Quasi-Hersteller“ umfasst ist. Also nicht nur derjenige, der das Produkt selbst entwickelt oder hergestellt hat oder durch einen anderen hat herstellen hat lassen, sondern auch derjenige, der durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens auf dem Produkt als Hersteller auftritt. Der EuGH lässt allein das Anbringen des Namens oder der Marke genügen, ohne dass eine tatsächliche Beteiligung am Herstellungsprozess erforderlich ist. So haften Händler etwa für Eigenmarken wie ein Hersteller. In Kombination mit den weggefallenen Haftungsgrenzen und den Beweiserleichterungen für den Geschädigten können sich für Quasihersteller erhebliche Probleme ergeben, denn selbst wenn bei dem regelmäßig im Nicht-EU-Ausland ansässigen eigentlichen Hersteller eine ausreichende technische Dokumentation erstellt wird, muss diese im Fall der Offenlegung auch vorlegbar sein und inhaltlich den europäischen Vorgaben entsprechen; ansonsten greifen die Vermutungsregelungen. Der Quasihersteller muss also nicht nur vertraglich mit dem eigentlichen Hersteller eine den Vorgaben entsprechende Erstellung und Verfügbarmachung der technischen Dokumentationen sicherstellen, um deren Qualität überprüfen zu können, muss er auch über die technischen Kompetenzen verfügen, diese zu verifizieren. Zudem sollten robuste Freistellungsklauseln und finanzielle Sicherungsinstrumente mit dem tatsächlichen Hersteller vereinbart werden.
Die Neuregelung stellt zukünftig klar, dass auch bei fehlerhaften Komponenten, die mit Zustimmung des Herstellers mit einem Hauptprodukt verbunden oder in diese integriert wurden, der Hersteller der fehlerhaften Komponente neben dem Hersteller des Hauptprodukts haftet. Wurde dagegen ein Produkt ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert, wird derjenige, der die Veränderungen vorgenommen hat, zum Hersteller.
Soweit kein in der EU ansässiger (Quasi-)Hersteller besteht, haftet zunächst der Importeur oder der Beauftragte des Herstellers. Sind diese nicht greifbar, erfolgt zukünftig eine Haftung des Fulfilment-Dienstleisters und als letztes in der Reihe der Lieferant oder zukünftig auch der Anbieter einer Online-Plattform, über die das Produkt weiterverbreitet wurde.
Was ist zu tun?
Die Gesetzesänderung sollte zum Anlass genommen werden, das eigene Compliance-System zu überarbeiten bzw. ein solches zu erarbeiten. Dieses sollte eine ausreichende Qualitätskontrolle und Produktbeobachtung sowie eine entsprechende Dokumentation vorsehen. Auch Informationen über Rückrufaktionen von Zulieferern sollte zuverlässig gesammelt werden.
Durch die wegfallenden Haftungsbegrenzungen ist zu überprüfen, ob eine Anpassung des Versicherungsschutzes, etwa über die 85 Mio. € Grenze hinaus, erforderlich ist.
Soweit zugekaufte Software im Rahmen der eigenen Produkte zum Einsatz kommt, ist vertraglich genau zu regeln, wie sicherheitsrelevante Updates bereitgestellt werden und wer für welche Bereiche die Verantwortung trägt.
Verschärft gilt dies, wenn Sie als Quasi-Hersteller fremde Produkte mit Ihrer Marke weitervertreiben. Hier sollten die Verträge mit dem tatsächlichen Hersteller dahingehend überprüft werden, ob eine technische Dokumentation und deren Übermittlung an Sie gewährleistet ist. Zudem sollten Sie, jedenfalls über Dienstleister, in der Lage sein, diese Dokumentationen zu verifizieren. Weiter müssen robuste Freistellungsklauseln für den Fall von Schadensersatzforderungen vereinbart sein, die etwa über Schiedsklauseln und finanzielle Sicherungsinstrumente abgesichert sind.
