Neue Regeln zur Reparatur belasten Händler mit der Möglichkeit einer 3-jährigen Gewährleistung und Hersteller durch eine neue Reparaturpflicht
Für Kaufverträge mit Verbrauchern, die nach dem 31.07.2026 geschlossen werden, ergeben sich für Händler neue Informationspflichten sowie bei Nachbesserung eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre. Für bestimmte Produktkategorien gilt auch für ältere Kaufverträge ein neues „Recht auf Reparatur“ außerhalb des Gewährleistungsrechts, welches primär die Hersteller trifft.
I. Zwei unterschiedliche Regelungskomplexe
Bei der Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie sind zwei Bereiche zu unterscheiden: Zum einen gelten für sämtliche Kaufverträge mit Verbrauchern, die nach 31.07.26 geschlossen wurden, neue Regelungen für das Gewährleistungsrecht. Dies betrifft primär den Handel, kann sich aber auch auf die gesamte Lieferkette auswirken. Zum anderen werden für bestimmte elektrische Waren im Verhältnis zum Verbraucher völlig neue Pflichten zur Ermöglichung einer Reparatur außerhalb des Gewährleistungsrechts begründet, die auch für bereits zuvor geschlossene Kaufverträge gelten. Dies trifft vor allem die Hersteller und nur bei außereuropäischen Herstellern ohne Beauftragte auch Importeure oder bei deren Fehlen den Händler.
II. Neue Regeln im Gewährleistungsrecht: Anreize für eine Reparatur
1. Verlängerung der Gewährleistung auf 3 Jahre bei Nachbesserung
Im Rahmen der Nacherfüllung ist zwar weiterhin eine Nachlieferung, also die Lieferung einer neuen Ware, neben der Nachbesserung, also eine Reparatur der Ware, nach Wahl des Verbrauchers möglich. Allerdings um den Verbrauchern die Nachbesserung schmackhaft zu machen, führt diese nun zu einer Verlängerung der Gewährleistung auf 3 Jahre.
Bei der Verlängerung der Verjährung sind aber fünf Einschränkungen zu beachten: Zum ersten und wohl praktisch wichtigsten, bleibt die Beweislastfrage unverändert. Verlangt der Verbraucher also nach mehr als 1 Jahr die Nachbesserung, so muss er nachweisen, dass tatsächlich beim Kauf bereits ein Mangel vorlag. Zum zweiten muss die Nachbesserung innerhalb von 2 Jahren verlangt werden und auch tatsächlich durchgeführt worden sein. Missbräuchliche Verbraucher, die verlockt sein könnten, auch ohne Vorliegen eines Mangels die Gewährleistung zu verlängern, dürften durch die häufig als aufwendiger empfundene Nachbesserung abgeschreckt werden. Zum dritten ist die Verlängerung nur einmalig möglich, sodass eine erneute Nachbesserung keine weitere Verlängerung zur Folge hat. Zum vierten kann der Unternehmer weiterhin die Nachbesserung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Bei Waren, die überhaupt nicht oder nur unter sehr hohem Aufwand repariert werden können, ist eine Verlängerung damit ausgeschlossen. Zuletzt gilt die Verlängerung nur bei Kaufvertragsschluss nach dem 31.07.2026.
Eine Verlängerung wirkt sich dabei auch auf den Regressanspruch gegenüber dem Lieferanten oder Hersteller aus, da der Anspruch gegen den Vorherigen in der Lieferkette wegen einer innerhalb der verlängerten Gewährleistung erbrachten Nacherfüllung erst 2 Monate nach Erfüllung beim Verbraucher verjährt. Hier ist aber wichtig, dass die Verlängerung auch tatsächlich vorgelegen haben muss. Wurde ohne vorherige Nacherfüllung aus Kulanz auch nach 2 Jahren noch eine Gewährleistung vorgenommen, so besteht kein Regressanspruch.
Empfehlungen:
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Stellen Sie sicher, dass Sie dokumentieren, ob eine Nachbesserung auch tatsächlich durchgeführt wurde oder nicht.
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Überprüfen Sie Support-Seiten Ihrer Webseite, ob dort feste Fristen für Gewährleistungsanfragen hinterlegt sind und schaffen Sie einen Alternativweg, um bei erfolgter Nachbesserung auch nach 2 Jahren eine Gewährleistung zu ermöglichen. Insbesondere bei KI-Assistenten im Support sollte sichergestellt werden, dass die neue Rechtslage trainiert wurde.
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Überprüfen Sie, ob Ihre AGB starre Verweise auf 2 Jahre Gewährleistungsverjährung enthalten, und ersetzen Sie diese ggf. durch Verweise auf die gesetzlichen Regelungen.
2. Informationspflichten
Bei Meldung eines Mangels muss der Verbraucher nun über das bereits zuvor bestehende, nun aber wichtiger gewordene Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung und über die neue mögliche Fristverlängerung bei Wahl der Nachbesserung informiert werden. Ein Hinweis direkt nach dem Kauf reicht wohl nicht aus. Die Information muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, dies empfiehlt sich aus Beweisgründen aber dringend.
Empfehlung:
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Überarbeiten Sie Ihre Vorlagen für die Reaktion auf Mängelanzeigen.
3. Fehlende Reparierbarkeit als Mangel und Nachlieferung überholter Waren
Weiter liegt nun auch ein Mangel vor, wenn eine eigentlich reparierbare Ware durch Verkleben oder Verschweißen nicht mehr reparierbar ist, und zwar wohl unabhängig davon, ob mit erhöhtem Aufwand eine Reparatur bei einer Nachbesserung doch wieder ermöglicht wurde. Diese Regelung gilt als einzige auch zwischen Unternehmern, allerdings erst für Kaufverträge nach dem 31.12.2027.
Die Förderung von Reparaturen geht aber leider nicht so weit, dass Unternehmer berechtigt würden bei einer Nachlieferung auch überholte Waren zu liefern, denn dies soll nun zwar grundsätzlich möglich sein, aber nur, wenn der Käufer dies wünscht oder bei der freiwilligen Lieferung von Ersatzwaren während einer Nachbesserung.
III. Reparaturverpflichtung des Herstellers
Vollständig neu ist ein Recht des Verbrauchers gegen den Hersteller auf Reparatur der Ware außerhalb des Gewährleistungsrechts, welches nun in den §§ 479a ff. BGB geregelt ist. Hierbei ist zum einen wichtig, dass dieses Recht nur unter bestimmten Bedingungen besteht und zum anderen, dass die Reparatur nicht kostenlos erfolgen muss, sondern ein „angemessenes Entgelt“ verlangt werden kann.
1. Nur bestimmte Produkte und nur außerhalb des Gewährleistungsrechts
Auch die Reparaturverpflichtung gilt nur gegenüber dem Verbraucher und vor allem nur für bestimmte Warengruppen, die bereits ökodesignrechtlichen Reparaturanforderungen unterliegen, in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie (RL (EU) 2024/1799) aufgenommen wurden und bei denen der Kaufvertrag nach Wirksamwerden der jeweiligen Ökodesign-Verordnung geschlossen wurde:
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Elektronische Displays (Verträge ab 01.03.2021)
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Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner (Verträge ab 01.03.2021)
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Haushaltsgeschirrspüler (Verträge ab 01.03.2021)
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Kühlgeräte (Verträge ab 01.03.2021)
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Schweißgeräte (Verträge ab 01.01.2021)
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Staubsauger
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Server und Datenspeicherprodukte (Verträge ab 01.03.2020)
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Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets (Verträge ab 20.06.2025)
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Haushaltswäschetrockner (Verträge ab 01.07.2025)
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Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (insbesondere E-Bikes und E-Scooter)( Verträge ab 18.02.2027)
Zu beachten ist, dass bei zukünftigen Ökodesign-Verordnungen für weitere Warengruppen, diese innerhalb eines Jahres ebenfalls in den Anhang ergänzt werden und damit automatisch auch dem Recht auf Reparatur unterfallen.
Weitere wichtige Voraussetzung ist, dass dem Verbraucher keine Gewährleistungsrechte zustehen. Dies ist immer bei deren Verjährung nach 2 bzw. nun bei Nachbesserung nach 3 Jahren (siehe oben) der Fall. Regelmäßig wird aber bereits nach 1 Jahr mit Wegfall der Beweislastumkehr der Verbraucher nicht mehr in der Lage sein, einen Mangel nachzuweisen und damit seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Bereits vor Ablauf eines Jahres kann die Gewährleistung schon entfallen sein, wenn feststeht, dass der Mangel erst nach Lieferung oder Übergabe begründet wurde.
Empfehlung:
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Ermitteln Sie, ob Waren von Ihnen zu den aufgezählten Warengruppen gehören.
2. Was umfasst die Reparaturpflicht und wie lange gilt sie?
Die Reparaturpflicht ist ein gesetzlicher Anspruch. Ein Vertrag mit dem Verbraucher ist nicht erforderlich, aber möglich soweit er die gesetzlichen Vorgaben nicht einschränkt. Erforderlich ist zunächst ein Reparaturverlangen des Verbrauchers. Weiter muss die Reparatur tatsächlich und rechtlich möglich sein. Eine Reparatur darf aber nicht deswegen abgelehnt werden, weil ein Dritter vorher schon eine Reparatur oder einen Reparaturversuch unternommen hat.
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Für den Umgang und Zeitraum der Reparaturpflicht wird wiederum auf den Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verwiesen. Welche Bauteile der Reparaturpflicht unterliegen ergibt sich damit aus den jeweiligen ökodesignrechtlichen Reparaturanforderungen der einzelnen Warengruppen. Zu beachten ist hierbei, dass bei Akkus nach der BatterieV der Austausch einzelner Batteriezellen ermöglicht werden muss. Die Dauer der Reparaturpflicht ergibt sich aus den unterschiedlichen Bereithaltezeiträumen der Ersatzteile, also wiederum den jeweiligen ökodesignrechtlichen Reparaturanforderungen der einzelnen Warengruppen.
Empfehlung:
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Ermitteln Sie die jeweiligen ökodesignrechtlichen Reparaturanforderungen Ihrer betroffenen Waren und stellen Sie sich die Reparaturanforderungen und Bereithaltungszeiträume der Ersatzteile zusammen.
3. Ausführung der Reparatur, Gewährleistung und Entgelt
Der Hersteller ist nicht verpflichtet, die Reparatur selbst vorzunehmen, sondern kann sich hier eines Subunternehmers bedienen. Die Reparatur muss in beiden Fällen aber in angemessener Zeit erfolgen. Erfolgt die Reparatur nicht oder mangelhaft kann auch ein Gewährleistungsanspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller begründet werden, der sich nach dem Werkvertragsrecht richtet.
Hohes Streitpotenzial besteht bei der Frage des Entgelts für die Reparatur, da zwar eine Gegenleistung vom Verbraucher verlangt werden kann, bis zu welcher Höhe dieses für die konkrete Reparatur noch angemessen ist, wird vielfach jedoch schwer zu ermitteln sein und eine gerichtliche Überprüfung im Streitfall zur Folge haben. Soweit für die Ermittlung der Kosten der Reparatur Diagnosedienstleistungen erforderlich sind, können diese vom Verbraucher verlangt werden, wenn zuvor hierüber informiert wurde.
Empfehlung:
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Klären Sie, welche Reparaturen Sie selbst vornehmen können und wollen und suchen Sie für die anderen Reparaturen nach Partnern.
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Vergleichen Sie die Preise der Reparaturen mit denen Ihrer Mitbewerber.
4. Ergänzende Pflichten
Der Hersteller ist daneben verpflichtet, Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur der Waren ebenfalls für einen angemessenen Preis, der „nicht von der Reparatur abschreckt“, bereitzuhalten. Weiter müssen Informationen über Reparaturleistungen sowie auf einer frei zugänglichen Website Preisverzeichnisse „typischer“ Reparaturen bereitgestellt werden. Zudem werden Techniken, die Reparaturen verhindern sollen, verboten, es besteht aber eine Ausnahme bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums, also insbesondere des Kopierschutzes bei digitalen Produkten.
Freiwillig ist dagegen die Verwendung eines europäischen Formulars für Reparaturinformationen, soweit es aber verwendet wird, gelten auch Informationspflichten aus anderen Gesetzen als erfüllt.
Empfehlung:
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Klären Sie, welche Ersatzteile und Werkzeuge Sie bereithalten müssen.
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Stellen Sie die Reparaturleistungen mit Preislisten auf Ihrer Webseite zusammen.
5. Ausblick: Europäische Plattform für Reparaturen
Bis zum 31.07.2027 will die Europäische Kommission, gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten, eine Online-Plattform schaffen, auf der Reparaturbetriebe, Verkäufer überholter Waren und Reparaturinitiativen zu finden sein sollen.
