Gewährleistungs- und Garantie-Etikette: Ab 27.09. muss in Shops und Webshop eine einheitliche Grafik zu finden sein
Für wen gilt die Verpflichtung?
Die Pflicht zur Nutzung der Etiketten betrifft grundsätzlich sowohl stationäre Geschäfte als auch Online-Shops, die an Verbraucher verkaufen (B2C) und erfasst alle beweglichen körperlichen Waren, einschließlich solcher mit digitalen Elementen.
Ausgenommen sind Verträge, die (im stationären Handel) Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden (Lebensmittel, Medikamente, Kleidung bei sofortigem Leistungsaustausch). Nicht umfasst sind auch Verträge, die die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten geliefert werden, betrifft. Ebenso außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet.
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (digitale Produkte) besteht weiterhin lediglich die Pflicht, auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie gegebenenfalls auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien hinzuweisen. Dafür gibt es (weiterhin) kein einheitliches Etikett.
Wie muss das Gewährleistungs-Etikett aussehen?
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindliche grafische Vorlagen, harmonisierte Texte und alle Designvorgaben veröffentlicht. Das Design ist vorgegeben und unveränderbar: Farben, Schriftarten und Inhalte dürfen nicht angepasst werden. Auch das Label selbst darf nicht verkleinert, verzerrt oder in eigene Designs integriert werden. Die Mindestgröße der harmonisierten Mitteilung beträgt A4. Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, kann die harmonisierte Mitteilung schwarz-weiß sein.
Wo ist das Gewährleistungs-Etikett anzubringen?
Händler müssen „in hervorgehobener Weise“ über Gewährleistung informieren. Das Etikett muss dabei nicht an jeder Ware angebracht/angezeigt werden!
Im stationären Handel muss das Gewährleistungs-Etikett gut sichtbar im Verkaufsraum (z.B. durch ein Plakat im Kassenbereich) aufgehängt werden.
Im Online-Handel bedarf es einer allgemeinen Erinnerung auf der Website des Unternehmens, das die Ware verkauft. Das dürfte zum Beispiel durch eine Verlinkung in der Fußzeile der Webseite darstellbar sein. Zusätzlich muss der Unternehmer jedoch (wie bereits nach geltendem Recht) dem Verbraucher sämtliche Pflichtinformationen nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (§ 312f Abs. 2 BGB). Hier stellt sich die Frage, ob das durch einen DIN A4-Ausdruck erfolgen muss oder ob eine Übermittlung per E-Mail ausreicht. Eine Übermittlung per E-Mail sieht die Durchführungs-VO an sich nicht vor.
Was gilt bei Garantien?
Gewährt der Hersteller freiwillige eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren ohne zusätzliche Kosten so muss der Hersteller folgende Grafik verwenden
Der Hersteller muss das Etikett für jede Ware anpassen. Er muss die Dauer der Haltbarkeitsgarantie („XX“)(Schriftgröße 7 pt) seinen Namen („Brand/Trademark“)(9 pt) und eine konkrete Modellbezeichnung („Model identifier“)(80 pt) eintragen. Es ist jedoch noch nicht bekannt, wo Hersteller die Vorlage für das Etikett herunterladen können, um die notwendigen Detailangaben einzugeben.
Der Verkäufer muss die Kennzeichnung des Herstellers übernehmen, soweit der Hersteller das Etikett zur Verfügung stellt. Er muss aber nicht selbst nachforschen, ob ein Etikett besteht.
Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, muss die Kennzeichnung mindestens 95 × 100 mm groß sein und kann schwarz-weiß ausgedruckt werden.
Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss die Kennzeichnung farbig sein. Es gibt die Möglichkeit eines geschachtelten Formats, beim ersten Maus-Rollover muss aber die ausführliche Grafik angezeigt werden.
Im stationären Handel muss das Etikett gut sichtbar auf der Verpackung bzw. auf dem Produkt selbst oder am Warenregal angebracht werden. Im Online-Handel muss das Etikett neben dem Bild der Ware und zusätzlich im Warenkorb angezeigt werden.
Was droht bei Nichtbeachtung?
Unternehmer müssen mit Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände rechnen. Zudem ist in gravierenden Fällen die Auferlegung von Bußgeldern möglich.
