Befristete Beschäftigung im Rentenalter

Neue Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung seit Januar 2026
Am 1. Januar 2026 ist ein neuer Absatz 2 in § 41 SGB VI in Kraft getreten. Diese Änderung eröffnet zusätzliche Möglichkeiten für eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten, die das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben.
Für eine befristete Beschäftigung muss nach dem Teilzeitbefristungsgesetz grundsätzlich ein sachlicher Grund vorliegen. Eine sachgrundlose Befristung ist begrenzt möglich, wobei Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Arbeitgeber in der Vergangenheit nicht bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Mit dem sogenannten Rentenpaket wurde § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) um einen neuen Absatz 2 ergänzt. Dieser ermöglicht es, Arbeitsverhältnisse mit bereits im Unternehmen beschäftigten Rentnerinnen und Rentnern sachgrundlos zu befristen. Die Befristung muss in Schriftform vereinbart werden.
Die Befristung ist mit einer Höchstdauer von 2 Jahren möglich, wobei mehrere (maximal zwölf) befristete Verträge nacheinander bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren abgeschlossen werden können.
Wichtig dabei ist, dass die Regelung nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, diese wird in den §§ 35 und 235 SGB VI definiert. Die in § 235 SGB VI aufgeführte Tabelle gibt Auskunft darüber, welche Regelaltersgrenze für die jeweiligen Geburtsjahrgänge gilt.
Zudem können Sie den Rentenbeginn-Rechner der Deutschen Rentenversicherung nutzen.
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente, beispielsweise als Rente für langjährig Versicherte („Rente mit 63“), führt nicht zur Anwendbarkeit des § 41 Absatz 2 SGB VI.