US-Re-Export-Kontrolle


Die USA haben zum Schutz ihrer nationalen Sicherheit Kontrollen bestimmt, mit denen sie Re-Exporte von US-Gütern im Ausland erfassen. Aus diesem Grund kommen auch nicht-amerikanische Unternehmen mit den Regelungen der US-Re-Exportkontrolle in Berührung.
Jedes Unternehmen, welches Waren oder Technologien amerikanischen Ursprungs re-exportiert oder Erzeugnisse, die Komponenten oder Technologien aus den USA enthalten ins Ausland liefert, sollte deshalb angesichts der sich verschärfenden Sanktionspolitik und damit verbundenen Strafen überprüfen, ob eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.
Die Export Administration Regulations (EAR) sind die Ausführungsverordnung des amerikanischen Exportkontrollrechts. Die EAR werden vom Bureau of Industry and Security (BIS) erlassen und regeln den Export und Reexport von US-Gütern. Darunter fallen alle Produkte mit US-Ursprung, aber auch Waren, die durch die Nutzung von US-Technologie oder -Software hergestellt wurden oder US-Komponenten oder Technologien enthalten.

Benötigen Sie eine US-Ausfuhrgenehmigung?

Um diese Frage zu beantworten, können Sie den Prüfungsschritten der EAR folgen:
  • Was wird exportiert?
Um zu prüfen, ob eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist es notwendig zu wissen, ob die Ware, die exportiert oder re-exportiert werden soll, eine spezifische Export Controll Classification Number (ECCN) hat. Diese ist in der amerikanischen Güterkontrollliste – Commerce Control List (CCL) 5-stellig aufgeführt.
Waren, die nicht durch eine Position der CCL erfasst sind und nicht durch eine andere Behörde kontrolliert werden, erhalten als ECCN die Codierung „EAR99“ und benötigen keine US-Ausfuhrgenehmigung, es sei denn, eines der Verbote „EAR Parts 736, 742, 744, 746 und 764 (Embargoland, Schwarze Listen usw. ) wird berührt.
  • Wohin wird exportiert?
Weiter ist zu bestimmen, ob eine US-Ausfuhrgenehmigung in bestimmte Länder notwendig ist. Die ECCN-Number und die Commerce Country Chart zusammengenommen bestimmen, ob die Ware der US-Exportkontrolle unterliegt.
  • Wer ist der Empfänger der Ware?
Bestimmte Personen und Organisationen dürfen Exporte und Re-Exporte aus den USA nicht oder nur dann erhalten, wenn US-Ausfuhrgenehmigungen vorliegen. Davon betroffene Empfänger sind in den nachfolgenden Listen benannt:
Entity List – Verdächtige Abnehmer im Hinblick auf die Kontrolle von Massenvernichtungswaffen
Treasury Department Specially Designated Nationals and Blocked Persons List – Abnehmer im Hinblick auf Beschaffungsverschleierung
Unverified List – Abnehmer, die mangels Nachweise vom BIS nicht als Endverwender geprüft werden konnten
Denied Persons List – Personen, denen das BIS die Exportprivilegien temporär oder dauerhaft entzogen hat. Eine Exportgenehmigung darf für diese Personen nicht erteilt werden

Export mit und ohne US-Ausfuhrgenehmigung

Die meisten US-Exporte benötigen keine Exportlizenz und werden unter dem Kürzel „No License Required – NLR“ exportiert. Die Ware steht demzufolge nicht auf der CCL-Liste (EAR99-Ware) und in dem Country Chart ist das Zielland mit keinem „X“ versehen.
Wenn ihre Prüfung ergibt, dass zum Re-Export eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, muss diese beim BIS beantragt werden. Mit der Genehmigung erhalten Sie eine Lizenz Nummer. Beides hat eine Gültigkeit von in der Regel zwei Jahren.

Ausnahme von der Genehmigungspflicht

Die Beantragung einer US-Ausfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine sogenannte Lizenzausnahme Anwendung findet. Dies ist u.a. für Lieferungen mit geringem Wert, Lieferungen in Länder der Gruppe B und auch für zivile Endabnehmer oder temporäre Verbringungen möglich. Insgesamt gibt es 18 Ausnahmekriterien.

Die „de minimis“-Regelung

Enthält ein ausländisches Produkt amerikanische Komponenten oder Technologien, die einen gewissen Prozentsatz nicht überschreiten, ist ebenfalls keine Genehmigungspflicht gegeben. Wird dieser Prozentsatz überschritten, verliert das deutsche/drittländische Produkt seine Identität und wird zum US-Ursprungsprodukt.
Dieser Prozentsatz liegt bei Exporten nach Kuba, Iran, Nord-Korea und Syrien bei 10% und darüber. Für alle anderen Länder liegt die Grenze bei 25%, gerechnet vom Ausfuhrwert.
Die „de minimis“-Regelung findet keine Anwendung bei bestimmten Hochleistungscomputern, sowie von der ECCN erfasster Verschlüsselungstechnologie.

Aktuelle Meldungen

USA verschärft Regelungen gegen Russland

Das Bureau of Industry and Security (BIS) hat darüber informiert, dass in Zusammenhang mit dem Chemical and Biological Weapons Control and Warfare Elimination Act von 1991 (CBW Act) gegen Russland weitere Sanktionen verhängten wurden. Es handelt sich um ein Verbot für den Export von Gütern und Technologien, die der Kontrolle der nationalen Sicherheit und den Export Administration Regulations (EAR) unterliegen.
Das BIS informiert nun darüber, dass bestimmte Lizenzausnahmen für die Verwendung von Gütern, die der Kontrolle der nationalen Sicherheit unterliegen und für Russland bestimmt sind, ausgesetzt werden und dass die meisten Lizenzanträge für Exporte oder Re-Exporte von Gütern, die der Kontrolle der nationalen Sicherheit unterliegen und für Russland bestimmt sind, unter der Annahme einer Ablehnung geprüft werden. Einige Ausnahmen sind jedoch möglich.
Quelle: Bureau of Industry and Security

USA erlassen neue Regelungen gegen Huawei

Das Bureau of Industry and Security (BIS) hat 38 weitere Tochtergesellschaften Huaweis auf die „Entity List“ des BIS gesetzt. Drei davon befinden sich in Deutschland. Zudem wurde die „foreign-produced direct product rule“ erweitert. Somit sind nun auch Exportlizenzen nötig, wenn weitverbreitete, im Ausland verfügbare Halbleitertechnologien, die mit US-Komponenten und -Betriebsmitteln produziert werden, an Huawei-Tochtergesellschaften verkauft werden sollen.
Die neuen Regelungen beenden die Temporary General License“, die gewisse Transaktionen zwischen US-Unternehmen und Huawei ohne Lizenzvoraussetzungen erlaubte. Betroffene Unternehmen dürfen nun nur noch Geschäfte mit Huawei im Bereich Sicherheitsforschung für Netzwerke durchführen.
Quelle: U.S. Department of Commerce

Neue „Military End User“-Liste veröffentlicht

Das Bureau of Industry and Security (BIS) ändert die Export Administration Regulations (EAR), indem es die neue „Military End User“-Liste (MEU) hinzufügt (Anhang Nr. 7 in 744.21 EAR). Dort werden die ersten von insgesamt 103 Unternehmen auf die besagte Liste gesetzt. Dabei handelt es sich um 58 chinesische und 45 russische Unternehmen.
Die US-Regierung bewertet diese Unternehmen als „militärische Endverbraucher“ im Sinne der „Military End User“-Kontrolle in den EAR. Die MEU-Liste informiert Exporteure, Reexporteure und Verbringer darüber, dass für die Ausfuhr, die Wiederausfuhr oder die Verbringung (innerhalb des Landes) von bezeichneten Gütern an gelistete Einrichtungen eine Genehmigung erforderlich ist.