Neuerungen und weitere hilfreiche Dienste

Sanktionen gegen Russland

Eine Übersicht über die aktuellen Sanktionen der EU gegen Russland Sie auf der Seite des Europäischen Rats. Die gesetzlichen Grundlage zu den EU-Sanktionen finden Sie im EU-Amtsblatt.

Sanktionen gegen Belarus

Die Situation zu den Sanktionen gegen Belarus gestaltet sich sehr dynamisch. Eine aktuelle Übersicht über die Sanktionen finden Sie auf der Seite der AHK Belarus.

Verstöße gegen Sanktionen: Online-Plattform für Whistleblower

Über eine Online-Plattform können seit dem 4. März 2022 Hinweisgeber aus der ganzen Welt frühere, aktuelle oder geplante Verstöße gegen EU-Sanktionen anonym melden.

BAFA-Bescheide gebührenpflichtig

Ab 1. Januar 2024 erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für seine Leistungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle Gebühren. Das Gebührenverzeichnis wurde im September im Bundesgesetzblatt Nr. 248 veröffentlicht.
Die Höhe der Gebühren ist in der Anlage der Verordnung aufgeführt. Die Genehmigungsgebühren für Dual-Use-Güter belaufen sich beispielsweise auf 159 bis 315 Euro. Details entnehmen Sie bitte dem Gebührenverzeichnis ab Seite 4. Hier sehen Sie auch, für welche Fälle eine Gebührenbefreiung gilt. So werden zum Beispiel für Nullbescheide auch künftig keine Gebühren erhoben.

BAFA bietet Übersicht über die länderbezogenen Embargos

Die vom BAFA veröffentlichte Übersicht über die länderbezogenen Embargos fasst tabellarisch die wesentlichen Inhalte der bestehenden Embargomaßnahmen zusammen.

Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Verfahren zur Exportkontrolle – Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, 21, 22, 26, 27, 28 und 33

Zur weiteren Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle sowie zur Entlastung der Industrie wurden mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 folgende Änderungen im Hinblick auf die Meldepflichten bei den nachfolgenden Allgemeinen Genehmigungen umgesetzt:

Allgemeine Genehmigungen Nr. 19, 21, 22, 26, 27 und 28

Der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung getätigt wurden, wird verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigungen können daher für das zweite Halbjahr ab dem 1. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 1. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.

Allgemeine Genehmigung Nr. 33

Der Meldezeitraum wird von derzeit zwei Kalenderwochen auf einen Monat erweitert. Mithin sind für Ausfuhren, die ab dem 1. Januar 2024 auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 getätigt werden, Meldungen spätestens innerhalb des nachfolgenden Monats abzugeben. Abweichend von den o. g. Allgemeinen Genehmigungen können bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 täglich und mithin laufend Meldungen abgebeben werden.
Zudem wird die Frist zur Abgabe der erstmaligen Meldung für Ausfuhren und Verbringungen, die vor dem 1. Janaur 2024 auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 getätigt wurden, verlängert und auf den 31. Janaur 2024 verlegt.
Daneben werden die erforderlichen Angaben bei Abgabe der Meldungen um Informationen zum Endverwender (Name, Adresse, Art des Endverwenders) erweitert. Bei der Art des Endverwenders ist im Meldeportal zwischen den drei folgenden Optionen auszuwählen:
  1. Streitkräfte: Diese Fallgruppe erfasst Streitkräfte und Verteidigungsministerien, ebenso wie Beschaffungsbehörden, die den Streitkräften zugeordnet werden oder angehören.
  2. Polizei- und Sicherheitsbehörden: Diese Fallgruppe erfasst Behörden, die für die innere oder äußere Sicherheit eines Landes zuständig sind sowie Beschaffungsbehörden, die den Polizei- und Sicherheitsbehörden zugeordnet werden oder angehören.
  3. Unternehmen und sonstige Endverwender: Von dieser Fallgruppe werden alle nicht von den Fallgruppen 1) oder 2) erfassten Endverwender umfasst, wie private Unternehmen, aber auch beispielsweise staatliche Forschungseinrichtungen oder Unternehmen im Staatseigentum.
Diese Änderungen sind am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich derzeit nicht. Eine Änderung des bisherigen Gültigkeitszeitraums ergibt sich ebenfalls nicht. Die betroffenen Allgemeinen Genehmigungen sind weiterhin bis zum 31. März 2024 gültig.
Weitere Informationen und Hinweise können Sie dem zum 6. Dezember 2023 überarbeiteten AGG-Merkblatt entnehmen. In dem Merkblatt finden Sie auch Kontaktinformationen für Ihre Fragen.
(Quelle: BAFA)
Weitere Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen finden Sie beim BAFA unter Allgemeine Genehmigungen.

Längere Gültigkeit von Nullbescheiden, Auskünften zur Güterliste und Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen

Die Laufzeit von sogenannten Nullbescheiden, das heißt Feststellungen, dass ein konkretes Ausfuhrvorhaben keiner Genehmigungspflicht unterfällt, wird auf zwei Jahre verlängert. Gleiches gilt für Auskünfte zur Güterliste sowie den Gültigkeitszeitraum der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen. Auch diese sollen künftig auf zwei Jahre verlängert werden.
(Quelle: BAFA)

China verabschiedet "Anti-Sanktionsgesetz"

Am 10. Juni 2021 hat der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses Chinas (NVK) das "Gesetz der VR China zur Abwehr ausländischer Sanktionen" verabschiedet. Das Gesetz ist sofort in Kraft getreten.
Das Gesetz zielt darauf ab, Chinas rechtliche Instrumente zum Schutz vor möglichen Auswirkungen ausländischer Gesetze und Sanktionen zu erweitern. Es ermächtigt chinesische Behörden, Unternehmen und Personen auf eine schwarze Liste zu setzen. Denjenigen, die auf dieser schwarzen Liste stehen, kann die Einreise nach China verweigert oder sie können abgeschoben werden, wenn sie sich in China aufhalten, ihr Vermögen und ihr Eigentum kann eingefroren oder es ihnen verboten werden, mit chinesischen Personen und Organisationen zusammenzuarbeiten. Alle von den Behörden auf Basis dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen sind endgültig und können weder von den Behörden noch von den Gerichten überprüft werden.
Das Gesetz verlangt von chinesischen Staatsangehörigen und Organisationen, dass sie offizielle Gegenmaßnahmen ergreifen und ermächtigt sie darüber hinaus, Organisationen und Einzelpersonen zu verklagen, die als Mitwirkende oder Unterstützer ausländischer Sanktionen gelten - nicht nur, um Verstöße zu unterbinden, sondern auch, um Schadenersatz zu verlangen.
Eine Presseerklärung des NVK finden Sie hier und eine englische Sprachfassung hier.
Quelle: DIHK

Weitere Informationen

Außenwirtschaftsrecht – jetzt hochaktuell

Das von Ernst Hocke begründete Standardwerk zum Außenwirtschaftsrecht verzichtet auf den Abdruck der zahlreichen Vorschriften und konzentriert sich auf die rechtlichen Erläuterungen. So entlastet wird das Werk gebunden in der Reihe Heidelberger Kommentar fortgesetzt.
Inhalt:
  • Umfassende Erläuterung des AWG, der AWV und der Dual-Use-Verordnung
  • EU-Sanktionsrecht und Embargovorschriften (anhand der vorgegebenen Standardwortlaute auf über 100 Seiten umfassend erläutert)
  • Experten des amerikanischen Rechts gehen in englischer Sprache ausführlich auf für EU-Unternehmen bedeutsame Fragestellungen des US-Exportkontroll- und Sanktionsrechts ein
  • Hilfestellung bei der Implementierung Interner Compliance-Programme in Unternehmen
Der Kommentar legt den Schwerpunkt auf die Erörterung der in der Praxis auftretenden Fragen und wird dabei wissenschaftlichen Ansprüchen gerecht. Die Erläuterungen berücksichtigen
  • die Änderungen bei den Iran-Embargos der EU und der USA infolge des Joint Comprehensive Plan of Action,
  • die Änderung der AWV sowie
  • das Inkrafttreten des UZK und seiner Durchführungsverordnungen.
Regelmäßige Neuauflagen im Turnus von zwei Jahren sichern die Aktualität.