Exportkontrolle für Sie im Überblick

Was sind die gesetzlichen Grundlagen?

In Deutschland regeln das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) im Wesentlichen die rechtlichen Aspekte der Exportkontrolle.
Die ergänzenden europäischen gesetzlichen Regelungen zur Exportkontrolle sind die Embargo-Verordnungen, die Dual Use-Verordnung und die sog. EU-Antiterrorismus-Verordnungen.
Internationale Vorgaben für die nationalen Exportkontrollen ergeben sich aus multilateralen Vereinbarungen. Hierzu zählen die Regime der Nuclear Suppliers Group (NSG), der Australischen Gruppe (AG), des Missile Technology Control Regimes (MTCR) und des Wassenaar Arrangements (WA). Weitere Vorschriften ergeben sich partiell auch durch das US-Recht.

Was bedeutet das konkret für Sie?

Die Vielzahl der Embargos und der Genehmigungspflichten im Export setzt eine betriebliche Exportkontrolle zwingend voraus. Im systematischen Arbeitsprozess stellen sich dabei vier Kernfragen.
  1. Wohin liefern Sie?
    Gegen einige Länder liegen Embargomaßnahmen vor. Das kann bedeuten, dass ein eigentlich unkritisches Vorhaben durch ein Länderembargo genehmigungspflichtig oder sogar untersagt ist.
  2. An wen liefern Sie?
    Gegen einzelne politische Gruppierungen, Personen oder Organisationen können Wirtschaftssanktionen verhängt sein. Ein "Treffer" auf den entsprechenden Namenslisten führt unmittelbar zu einem Verbot. Die Finanzsanktionsliste finden Sie auch auf dem Justizportal des Bundes und der Länder.
  3. Was liefern Sie?
    Grundlage der Prüfung ist die Güterklassifizierung anhand der Warennummer gemäß den Grundlagen des Exportkontrollrechts. Das Umschlüsselungsverzeichnis erleichtert die technische Prüfung bei der Einstufung anhand der Ausfuhrliste, indem es zu den einschlägigen Positionen der Ausfuhrliste hinführt. Es geht von der Warennummer aus und stellt ihr die entsprechende Position der Ausfuhrliste gegenüber. Entscheidend ist die Prüfung der im erläuternden Text bei der jeweiligen Ausfuhrlistennummer genannten technischen Parameter. Nur wenn diese mindestens erfüllt werden, ist die Ware erfasst und damit genehmigungspflichtig bei der Ausfuhr. In Zweifelsfällen muss die Ausfuhrliste und eventuell das BAFA konsultiert werden.
  4. Für welche Zwecke liefern Sie?
    Im Zusammenhang mit bestimmten (militärischen) Zwecken der Herstellung/Verbreitung von Kernwaffen beziehungsweise deren Endverwendung gibt es Beschränkungen.
    Als militärische Endverwendung gilt:
    - der Einbau in Güter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind,
    - die Verwendung von Herstellungs-, Test oder Analyseausrüstung - sowie Bestandteilen hierfür - für die Entwicklung, die Herstellung und die Wartung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind oder
    - die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind.
    Ist Ihnen als Ausführer bekannt, dass Ihre Güter einer der oben genannten Verwendungszwecke zugeführt werden, sind Sie verpflichtet, das BAFA zu unterrichten.

Innerbetriebliche Exportkontrolle (ICP)

Grundsätzlich sollte in jedem Unternehmen, das international tätig ist, ein internes Kontrollsystem vorhanden sein. Ein derartiges Kontrollsystem besteht immer aus mehreren Säulen.
Personalauswahlpflicht
  • Sicherstellung kompetenter Mitarbeiter
  • Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (Leitung)
  • Festlegung und Leitung des ICP
  • Einrichtung einer Exportkontrollstelle
  • Festlegung der Mitarbeiterkompetenzen
  • Sicherstellung des Informationsflusses
  • mindestens eine Person als Exportkontrollbeauftragter mit folgenden Aufgaben:
    • verantwortlich für die Umsetzung des ICP
    • zentraler Ansprechpartner für Zoll und BAFA
    • fungiert im Auftrag des Ausfuhrverantwortlichen
  • ein Ausfuhrbeauftragter als Bindeglied zu Mitarbeitern in den jeweiligen Fachbereichen
Weiterbildungspflicht
  • Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter: gibt es gelistete Güter im Unternehmen beziehungsweise wie kann man sie auf den Versanddokumenten erkennen?
  • Sicherstellung entsprechender Qualifizierungen
Organisationspflicht
  • Arbeits- und Verfahrensanweisung, die die interne Organisation festlegt und Zuständigkeiten klar regelt
  • Einbindung betriebsinterner Bereiche (beispielsweise Konstruktion, Vertrieb, Produktmanagement etc.)
  • Güterlistenkontrolle durch entsprechende Prüfsoftware
  • Sanktionslistenprüfung installieren
  • Umsetzung der Prozesse immer wieder überprüfen
  • Stammdatenpflege im Warenwirtschaftssystem
Überwachungspflicht
  • Gewährleistung, dass Zuständigkeiten und Organisationsabläufe eingehalten werden
  • Kontrollstrukturen einrichten (Stichproben, Systemprüfungen etc.)
  • Dokumentation von Prüfschritten und entsprechende Aufbewahrungssystematik von Exportdokumenten

Wie wird kontrolliert und was können Sie bei einem Verstoß tun?

Außenwirtschaftsprüfungen

Zur Überprüfung der gesetzesgemäßen Abwicklung des Warenverkehrs hat der deutsche Zoll die Möglichkeit, Unternehmen einer behördlichen Prüfung zu unterziehen. In der Regel werden diejenigen Unternehmen geprüft, die am Warenverkehr mit Drittländern teilnehmen. Grundsätzlich können aber auch die Firmen einer Prüfung unterzogen werden, die nur innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union tätig sind, da auch bei Lieferungen innerhalb der EU Genehmigungspflichten vorliegen oder güterspezifische Hinweispflichten bestehen können.

Selbstanzeige bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht

Seit der Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes räumt der Gesetzgeber Unternehmensangehörigen die Möglichkeit ein, Verstöße ihres Unternehmens und seiner Mitarbeiter gegen das Außenwirtschaftsgesetzt freiwillig bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. Damit bietet er die Chance, einer Strafverfolgung und spürbaren wirtschaftlichen Sanktionen zu entgehen. Welche Umstände bei Verletzung der Vorschritten vorliegen müssen, um bei Selbstanzeige Straffreiheit zu gewährleisten, ist im § 22 Abs. 4 AWG geregelt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier und unter diesem Link.
Sofern das Unternehmen eine Rechtsabteilung hat, sollte sie die Exportkontroll-Revision federführend betreuen. Anderenfalls ist es zweckmäßig, externe Anwälte hinzuzuziehen. Diese finden Sie in verschiedenen Verzeichnissen im Internet, wie z.B. hier.

Wo erhalten Sie weitergehende Informationen?

Die erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Außenwirtschaftsrecht ist für Sie das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle, das BAFA. Weitere Hinweise und Informationen erhalten Sie darüber hinaus auch auf den anderen relevanten Seiten der IHK für Oberfranken Bayreuth sowie bei der zuständigen Zollstelle.