WEG-Reform 2020: Einführung des zertifizierten Verwalters

Am 22. November 2020 wurde das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) im Bundesgesetzblatt verkündet, das zahlreiche Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorsieht. Hierdurch ergeben sich einige wichtige Neuerungen für WEG-Verwalter, die überwiegend am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten sind (z. B. die Verpflichtung zur Erstellung eines jährlichen Vermögensberichts).

Eine wesentliche Änderung wird jedoch erst nach einer Übergangszeit von zwei Jahren zur Anwendung kommen. So können Wohnungseigentümer ab dem 1. Dezember 2022 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Verwalter, die zum 1. Dezember 2020 bereits bestellt waren, gelten gegenüber der betreffenden Wohnungseigentümergemeinschaft noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

Update: Durch eine weitere Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde die Geltung des Anspruchs von Wohnungseigentümern um ein Jahr verschoben (vgl. Gesetz vom 07.11.2022, BGBl. I S. 1982). Wohnungseigentümer haben somit erst ab dem 01.12.2023 einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Unverändert bleibt dagegen die Übergangsvorschrift, wonach eine Person, die am 01.12.2020 bereits Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft war, gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter gilt.

Wohnungseigentümergemeinschaften haben jedoch grundsätzlich auch weiterhin die Möglichkeit, mit einem Verwalter ohne Zertifizierung zusammenzuarbeiten. Die Zertifizierung ist zudem keine gewerberechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO).

Für kleinere Anlagen, in denen weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde, wurde darüber hinaus eine Ausnahme von dem Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters vorgesehen. Der Anspruch besteht in diesem Fall nur dann, wenn ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung ergeben sich aus der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 02.12.2021.
Die Verordnung kann über den nachfolgenden Link abgerufen werden.

Wann kann die Prüfung zum zertifizierten Verwalter abgelegt werden?
Aktuell werden die notwendigen Vorbereitungen für die Prüfungsdurchführung getroffen. Die ersten Prüfungen werden voraussichtlich ab Mitte 2022 angeboten. Eine Anmeldung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.