Übergangsfrist für Wohnimmobilienverwalter abgelaufen

Seit dem 1. August 2018 wird für die Wohnimmobilienverwaltung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Für Gewerbetreibende, die bereits vor diesem Stichtag als Hausverwalter tätig waren, bestand zunächst eine Übergangsfrist für die Beantragung der Erlaubnis, die nunmehr am 1. März 2019 abgelaufen ist.
Wurde der Erlaubnisantrag rechtzeitig innerhalb der Frist (d. h. spätestens am 01.03.2019) bei der IHK für München und Oberbayern als zuständiger Erlaubnisbehörde eingereicht, darf die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter während des noch laufenden Erlaubnisverfahrens auch nach dem 1. März 2019 weiter ausgeübt werden. Der Versicherungsschutz durch die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung muss allerdings auch in diesen Fällen ab März dieses Jahres bestehen.
Wohnimmobilienverwalter, die bereits vor dem 1. August 2018 als Hausverwalter tätig waren, den Erlaubnisantrag jedoch nicht fristgerecht innerhalb der Übergangsfrist gestellt haben, dürfen ihre Tätigkeit hingegen nicht mehr ausüben, bis ihnen die hierfür erforderliche Erlaubnis erteilt wurde. Eine Verlängerung der Übergangsfrist ist nicht möglich.
Gewerbetreibende, die eine Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter neu aufnehmen möchten, müssen seit dem 1. August 2018 zwingend vorab über die Erlaubnis verfügen.
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Tipp: Hinweise zur Gestaltung des Impressums bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens (bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung) und für die Zeit nach Erlaubniserteilung finden Sie in unserem Merkblatt „Internet-Impressum“.