Versicherungsvermittler: Änderung der Informationspflichten

Durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetz (TKG) zum 01.12.2021 ergeben sich Auswirkungen auf die Informationspflichten von Versicherungsvermittlern gegenüber Versicherungsnehmern gemäß §§ 15 und 16 VersVermV.
Versicherungsvermittler und -berater sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Versicherungsnehmern beim ersten Geschäftskontakt u.a. Anschrift, Internetdresse und Telefonnummer der gemeinsamen Stelle i.S.d. § 11a Abs. 1 GewO (d.h. des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) e.V.) mitzuteilen. Im Zusammenhang mit der Telefonnummer sind auch die Verbindungspreise für Anrufe anzugeben. Hier bedarf es nunmehr einer Anpassung.
Nach dem neu gefassten § 109 Abs. 1 TKG muss ein klarer Hinweis auf den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile erfolgen.
Für (0)180-6er-Rufnummern – wie vorliegend – hat die Bundesnetzagentur für die Zeit seit dem 01.12.2021 ein einheitliches Entgelt für Anrufe aus allen Fest- und Mobilfunknetzen in Höhe von 0,20 € pro Anruf festgelegt, das bei jeder Nennung oder Bewerbung anzugeben ist.
Der bisher verwendete Zusatz „Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf“ entfällt bzw. ist zu streichen.
Hinsichtlich der gemeinsamen Registerstelle im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV sind somit aktuell folgende Angaben mitzuteilen:

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf)
www.vermittlerregister.info