Erlaubnis- und Registrierungsverfahren

Immobiliardarlehensvermittler

Wer selbständig Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 i GewO.

Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB. Entgeltliche Finanzierungshilfen sind in § 506 BGB definiert.