Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Wichtigste aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen Kinder und Jugendlichen. Kind ist, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jugendlicher ist, wer 15, aber nicht 18 Jahre alt ist.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Arbeitszeit darf auf 8,5 Stunden verlängert werden, wenn
  • sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche auf weniger als acht Stunden verkürzt wird.
  • in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird und die dadurch ausgefallene Arbeitszeit in einem Zeitraum von fünf Wochen nach beziehungsweise vorgearbeitet wird.
Berufsschulzeiten, Freistellungszeiten für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sowie der Freistellungstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung werden auf die Arbeitszeit angerechnet.

Berufsschule

Jugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Beschäftigung im Betrieb freizustellen.
Sie dürfen zudem nicht beschäftigt werden
  • vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht. Dieses Beschäftigungsverbot gilt auch für berufsschulpflichtige Auszubildende über 18 Jahre.
  • einmal in der Woche an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten.
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzlich betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
Jugendliche sind weiterhin freizustellen
  • für die Teilnahme an Prüfungen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden
  • an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Ein Entgeltausfall darf in keinem Fall eintreten.

Erstuntersuchung

Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt ihrer Wahl untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Erste Nachuntersuchung

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.

Fünf-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. An welchen Tagen der Jugendliche beschäftigt werden darf, ergibt sich aus den Bestimmungen über die Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe.

Nachtruhe

Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr beschäftigt werden.
Ausnahme von der Nachtruhe
Jugendliche über 16 Jahre dürfen beschäftigt werden
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22.00 Uhr
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr
  • in der Landwirtschaft ab 5.00 Uhr oder bis 21.00 Uhr
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 5.00 Uhr
Jugendliche über 17 Jahre dürfen beschäftigt werden
  • in Bäckereien ab 4.00 Uhr
Nach vorheriger Anzeige an das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung dürfen beschäftigt werden
  • Jugendliche über 16 Jahre in mehrschichtigen Betrieben ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr, wenn hierdurch unnötige Wartezeiten vermieden werden
  • Jugendliche in Betrieben, in denen die tägliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20.00 Uhr endet, bis 21.00 Uhr, wenn hierdurch unnötige Wartezeiten vermieden werden
Jugendliche dürfen in Betrieben mit außergewöhnlicher Hitzeeinwirkung in der warmen Jahreszeit ab 5.00 Uhr beschäftigt werden. Sie können sich in diesem Fall vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen lassen.
Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen und auf Ton- und Bildträger, sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23.00 Uhr gestaltend mitwirken. In diesen Fällen dürfen die Jugendlichen vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden nicht wieder beschäftigt werden.

Ruhepausen

Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten.
Die Dauer der Ruhepausen muss insgesamt
  • bei mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit 30 Minuten
  • bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit 60 Minuten
betragen.
Die Ruhepausen sind frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit zu gewähren.

Samstag-, Sonn- und Feiertagsruhe

An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen:
An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Beschäftigung zulässig
  • in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung. An Sonn- und Feiertagen dürfen nur naturnotwendige Arbeiten vorgenommen werden
  • im Familienhaushalt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nur beschäftigt werden, wenn sie in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen. An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche im Hörfunk- und Fernsehen nur bei Direktsendungen beschäftigt werden
  • beim Sport und im ärztlichen Notdienst
Nur an Samstagen ist die Beschäftigung zulässig
  • in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr. Können Jugendliche nicht 8 Stunden beschäftigt werden, kann die ausfallende Arbeitszeit an dem Tag bis 13.00 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen Ersatzfreizeit erhalten
  • bei Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
  • im Verkehrswesen, bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
Mindestens zwei Samstage sollen, zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Die fünf-Tage-Woche ist stets durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag sicherzustellen. Am 24. und 31. Dezember dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr und am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag sowie am 1. Mai überhaupt nicht beschäftigt werden.

Schichtzeit

Die Schichtzeit darf zehn Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen elf Stunden nicht überschreiten.
Die Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen und der sonstigen Unterbrechungen.

Urlaub

Für jedes Kalenderjahr ist dem Jugendlichen ein bezahlter Urlaub zu gewähren und zwar
  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist