Kunststoff- und Kautschuktechnologe

Mit Wirkung zum 1. August 2023 tritt die Verordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 893 KB) mit neuer Berufsbezeichnung Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-technologin in Kraft.
Die rasant fortschreitende Digitalisierung, sowie technische Entwicklungen haben verstärkt auf das Berufsbild des „ehemaligen“ Verfahrensmechanikers für Kunststoff- und Kautschuktechnik Einfluss genommen. Die Ausbildungsinhalte wurden geringfügig angepasst. Bei den Standardberufsbildpositionen wurden z. B. die Positionen “Nachhaltigkeit” und “Digitalisierung” neu mit aufgenommen. An den Prüfungsstrukturen sind keine Änderungen vorgenommen worden.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  1. Neue Berufsbezeichnung Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-technologin
  2. Einführung Standardberufsbildpositionen (SBBP) und Streichung bzw. Anpassung gewisser Lernziele
  3. Übernahme der Zusatzqualifikationen “Additive Fertigungsverfahren” und “Prozessintegration” aus den industriellen Metallberufen
  4. Sprachliche Überarbeitung der Verordnung nach den Vorgaben des Strukturentwurfes Ausbildungsordnung (GAP) des BMBF
Gemäß §71 der Verordnung können die neuen Regelungen zu den Zusatzqualifikationen ab Inkrafttreten auch auf bereits bestehende Berufsausbildungsverhältnisse angewendet werden. Ein Umschreiben ist zwar nicht erforderlich, eine Genehmigung durch die Bildungsberater der IHK ist aber im Vorfeld einzuholen.
Für Ausbildungsverhältnisse, welche ab dem 1. August 2023 beginnen, gilt die neue Ausbildungsverordnung verbindlich. Haben Sie bereits Verträge mit Beginn ab 1. August 2023 nach dem alten Berufsbild eintragen lassen? Hier kommen wir gesondert auf Sie zu.
Ausbildungsverträge sind in den jeweiligen Fachrichtungen einzureichen.

Eine aktuelle sachliche und zeitliche Gliederung zu diesem Beruf finden sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 430 KB).
Zur Unterstützung bei Fragen zur Ausbildung in diesem Beruf finden sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2369 KB)eine Umsetzungshilfe des BiBB.