Gefahrgutfahrer

Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport unter anderem durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und bei der Beförderung in sogenannten kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen besteht eine Schulungspflicht für die Fahrzeugführer.
Die Erst- und Auffrischungsschulung für Fahrzeugführer erfolgt im Rahmen einer von der IHK anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Den Schulungen wird der als Verwaltungsvorschrift erlassene Kursplan der IHK zugrunde gelegt.
Die Schulungen für Gefahrgutfahrer werden von der IHK auf Antrag unter bestimmten personellen und sachlichen Voraussetzungen anerkannt.
Die IHK berät über die Anforderungen bei Beförderungen gefährlicher Güter nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften und informiert über die
  • Anerkennung zur Durchführung von Schulungen für Gefahrgutfahrer,
  • Anforderungen an Veranstalter der Schulungen und Fahrzeugführer,
  • Schulungssysteme sowie -termine und
  • Durchführung der IHK-Prüfungen.

Schulung der Gefahrgutfahrer

1. Schulungssystem
Die Erstschulung besteht aus folgenden Kursen und vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten (UE):
  • Basiskurs – 18 UE Theorie, 1 UE praktische Übungen
  • Aufbaukurs Tank – 12 UE Theorie, 1 UE praktische Übungen
  • Aufbaukurs Klasse 1 – 8 UE Theorie
  • Aufbaukurs Klasse 7 – 8 UE Theorie
Die Auffrischungsschulung besteht derzeit aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Gefahrgutfahrer und umfasst 8 UE Theorie und 4 UE praktische Übungen. Die Schulungssprache ist deutsch
2. Stück- und Schüttgutbeförderungen
Gefahrgutfahrer von Fahrzeugen:
  • mit denen gefährliche Güter als Stück- und Schüttgut befördert werden
  • mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder in Aufsetzttanks mit einem Fassungsraum < 1m³ befördert werden
  • mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) mit einem Einzelfassungsraum < 3m³ auf einer Beförderungseinheit befördert werden
  • Führer von Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum < 1m³
müssen an einer von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen und die IHK-Prüfung für den Basiskurs bestanden haben.
3. Beförderung gefährlicher Güter in Tanks
Gefahrgutfahrer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden:
  • in festverbundenen Tanks
  • Aufsetztanks > 1m³
  • in Tankcontainern, ortsbeweglichen (multimodalen) Tanks oder Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) mit einem Einzelfassungsraum > 3m³
  • Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum > 1m³
benötigen eine anerkannte Schulung und eine IHK-Prüfung für den Basiskurs und den Aufbaukurs Tank. Dies gilt auch bei Beförderungen gefährlicher Güter in leeren ungereinigten Tanks.
4. Beförderung von explosiven Stoffen der Klasse 1
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten Sondervorschriften für die Beförderung von explosiven Stoffen der Klasse 1. Die Gefahrgutfahrer müssen an einem Basiskurs und an einem entsprechenden Aufbaukurs der Klasse 1 erfolgreich teilgenommen und die IHK-Prüfung bestanden haben.
5. Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten Sondervorschriften für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7. Die Gefahrgutfahrer müssen an einem Basiskurs und an einem entsprechenden Aufbaukurs der Klasse 7 erfolgreich teilgenommen und die IHK-Prüfung bestanden haben.
Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen nicht größer als 10 und die Summe der Transportkennzahl der im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt, ist eine Schulung durch den Arbeitgeber und ein Basiskurs nachzuweisen.
6. Befreiung von der Schulungspflicht
Die Gefahrgutfahrer für Stückguttransporte sind von der Schulungspflicht befreit, sofern
  • Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 ADR zutrifft,
  • die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter nach der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Werte nicht überschritten werden
  • die Bestimmungen über freigestellte Beförderungen nach Kapitel 3.4 ADR (LQ-Freistellungen) oder 3.5 ADR (Kleinstmengenregelung) zutreffen
7. Auffrischungsschulungen
Die Auffrischungsschulung besteht für alle schulungspflichtigen Gefahrgutfahrer aus einem Kurs und muss in Intervallen von fünf Jahren wiederholt werden.
Die Auffrischungsschulung und Prüfung kann bereits innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der ADR-Schulungsbescheinigung abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen.

Prüfungen

1. Durchführung der Prüfung
Die IHK setzt Zeit und Ort der Prüfung fest. In der Regel findet die Prüfung der IHK im Anschluss an den Kurs in den Räumen des Schulungsveranstalters statt. Die Prüfung wird von einem Beauftragten der IHK durchgeführt. Die Prüfungssprache ist deutsch.
2. Zulassung zur Prüfung
Die zu prüfende Person wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn er lückenlos an der entsprechenden von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen hat. Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn die zu prüfende Person die Prüfung für den Basiskurs bestanden hat.
3. Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr der IHK beträgt derzeit 50,00 Euro für den Basiskurs und Auffrischungsschulung und 40,00 Euro für die Aufbaukurse Tank, Klasse 1 und Klasse 7.
4. Prüfungsdauer
Die Dauer der Prüfung beträgt für:
Basiskurs
45 Minuten
Aufbaukurs Tank
45 Minuten
Aufbaukurs Klasse 1
30 Minuten
Aufbaukurs Klasse 7
30 Minuten
Auffrischungsschulung
30 Minuten
5. Wiederholungsprüfung
Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu.

Ausstellung und Verlängerung der ADR-Schulungsbescheinigung

Nach der Teilnahme an einer anerkannten Schulung und bestandener Prüfung erteilt oder erweitert die IHK die ADR-Schulungsbescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren.