Gefahrgutfahrer

Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen (PDF-Datei · 588 KB) befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport unter anderem durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und bei der Beförderung in sogenannten kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen besteht eine Schulungspflicht für die Fahrzeugführer.
Die Erst- und Auffrischungsschulung für Fahrzeugführer erfolgt im Rahmen einer von der IHK anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Den Schulungen wird der als Verwaltungsvorschrift erlassene Kursplan der IHK zugrunde gelegt.
Die Schulungen für Gefahrgutfahrer werden von der IHK auf Antrag unter bestimmten personellen und sachlichen Voraussetzungen anerkannt.
Die Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer kann bei der IHK angefordert werden.
Die IHK berät über die Anforderungen bei Beförderungen gefährlicher Güter nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften und informiert über die
  • Anerkennung zur Durchführung von Schulungen für Gefahrgutfahrer,
  • Anforderungen an Veranstalter der Schulungen und Fahrzeugführer,
  • Schulungssysteme sowie -termine und
  • Durchführung der IHK-Prüfungen.

Ausstellung und Verlängerung der ADR-Schulungsbescheinigung

Nach der Teilnahme an einer anerkannten Schulung und bestandener Prüfung erteilt oder erweitert die IHK die ADR-Schulungsbescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren.
Die Auffrischungsschulung und Prüfung kann bereits innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeit abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen. Das Gültigkeitsdatum der ADR-Schulungsbescheinigung wird um fünf Jahre verlängert.