EU-Berufskraftfahrer

Nach der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr sind auch in der Bundesrepublik Deutschland verbindliche Regelungen zur Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrerinnen und Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge im Güterkraft- und Personenverkehr geschaffen worden.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht findet sich im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und in der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.

Ziel der Qualifikation

Die Anforderung an Berufskraftfahrer in Bezug auf den Straßenverkehr oder die betrieblichen Rahmenbedingungen in der heutiegen Zeit machen nach Auffassung der EU-Kommission eine solide Basis von Wissen und Fertigkeiten in bestimmten Bereichen unerlässlich. Hierzu zählen z.B. Themen wie
  • die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit
  • die Verringerung von Umweltschäden, wirtschaftlichen Fahren, um den Kraftstoffverbrauch zu verringern
  • die Vermittlung von Kenntnissen bei Verhalten in Notfällen
  • die Vermittlung der Fähigkeit, ein Fahrzeug unter Beachtung der Sicherheitsregeln und des ordnungsgemäßen Einsatz des Fahrzeugs zu verladen
  • die Fähigkeit, die Bequemlichkeit und Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten
  • die Fähigkeit, physischen Gefahren vorzubeugen und Notfallsituationen richtig zu beurteilen
  • Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel, illegale Einwanderung und Kriminalität kennen
Diese Fähigkeiten und Kenntnisse müssen durch regelmäßige Weiterbildung aufgefrischt werden.

Anwendungsbereich (Pflicht zur Qualifikation)

Fahrer und Fahrerinnen, die
  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind, oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden.
soweit sie die Beförderungen im Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der C- oder D-Klasse erforderlich ist.
Für die Durchführung der Prüfung ist die IHK zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Prüfungsbewerbers.

Mindestalter

Das Mindestalter für den Einsatz des Fahrpersonals für die jeweilge Fahrzeugkategorie und Fahrerlaubnisklasse hängt von der jeweiligen Qualifikation und Verkehrsart ab. Nähere Informatione heirzu finden Sie in unserem Merkblatt “Informationen zum EU-Berufskraftfahrer”.

Besitzstand

Die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation gilt nicht für Personen, die
  • ihre Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D oder DE vor dem 10.09.2008
  • ihre Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE vor dem 10.09.2009
erstmalig erworben haben.
Der Besitzstand besteht auch dann, wenn eine vor dem jeweilgen Stichtag erteilte Fahrerlaubnis zwischenzeitlich erloschen war (durch Verzicht, Fristablauf oder Entziehung).

Grundqualifikation

1. Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb

Durch Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden kann ebenfalls die Grundqualifikation erworben werden.
Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und Güterkraftverkehr anzuerkennen. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb ist als Grundqualifikation nur für den Personenverkehr anzuerkennen.
Derzeit werden als vergleichbare Ausbildungen solche zum/zur Straßenwärter/-in und Werksfeuerwehrmann/-frau anerkannt. Die Ausbildung in diesen Berufen ist nur als Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr anzuerkennen.

2. Grundqualifikation

Der Erwerb erfolgt durch Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei der zuständigen IHK. Der Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist nicht Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung. Zur Ablegung der Prüfung ist eine Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
§ 3 BKrFQV definiert Umsteiger als Person, die ihre Tätigkeit aus dem Bereich Güterkraftverkehr auf den Personenverkehr ausdehnt/ändert oder umgekehrt.
Für zu prüfende Personen, die bereits eine Grundqualifikation nach § 2 BKrFQG erworben haben oder Besitzstand nach § 4 BKrFQG vorliegt sind Erleichterungen bei der theoretischen und der praktischen Prüfung vorgesehen. Die Prüfungszeiten verkürzen sich entsprechend.
Für Quereinsteiger gemäß § 2 Abs. 9 BKrFQV, die bereits einen Fachkundenachweis entsprechend der Berufszugangsverordnungen für den Güterkraftverkehr (GBZugV) oder Straßenpersonenverkehr (PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden.

3. beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer verpflichtenden Schulung von 140 Stunden inkl. 10 Fahrstunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie das erfolgreiche Ablegen einer theoretischen Prüfung bei der zuständigen IHK. Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich.
Im Verlauf des Unterrichts sind mindestens 10 Fahrstunden der betreffenden Fahrzeugkategorie unter Aufsicht nachzuweisen.
Wer in Rahmen des Erwerbs [der Grundqualifikation oder] der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeuges vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.
Auch im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation sind Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen GBZugV und PBZugV vorgesehen. So beträgt für Quereinsteiger die Schulungsdauer 96 Stunden inkl. 10 Fahrstunden.
Für Teilnehmer, die bereits eine Grundqualifikation erworben haben und ihre Tätigkeit ausdehnen oder ändern wollen, Güterkraftverkehr zu Personenverkehr oder umgekehrt, sind ebenfalls Prüfungsverkürzungen vorgesehen. Für diese Umsteiger ist eine Schulungsdauer von 35 Stunden inkl. 2,5 Fahrstunden vorgesehen.

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Prüfung EU-Berufskraftfahrer wird über unsere Homepage durchgeführt.

Prüfungsgebühren

Grundqualifikation
Gesamt Regelprüfung 1.600,00 €
Gesamtprüfung Quereinsteiger 1.580,00 €
Gesamtprüfung Umsteiger 1.190,00 €
Beschleunigte Grundqualifikation
Regelprüfung 140,00 €
Prüfung Quereinsteiger 130,00 €
Prüfung Umsteiger 120,00 €

Weiterbildung

Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Dies betrifft auch Fahrerinnen und Fahrer mit Besitzstand aus § 4 BKrFQG.
Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.
Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten.
Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden absolviert werden.
Personen, die zwischenzeitlich nicht mehr eine gewerbliche Fahrtätigkeit ausüben, müssen – wenn zwischenzeitlich die Fristen abgelaufen sind – den Nachweis einer aktuellen Weiterbildung vor Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit führen. Eine früher erworbene Grundqualifikation oder ein früherer Besitzstand bleibt aber weiterhin gültig.
Fahrerinnen und Fahrer, die sowohl eine Fahrerlaubnis aus dem Bereich der C-Klassen als auch aus dem Bereich der D-Klassen besitzen, müssen im jeweiligen Weiterbildungszeitraum nur eine Weiterbildung zu jeweils 35 Stunden absolvieren, wobei der Schulungsinhalt auf die Haupttätigkeit des Fahrers abgestimmt sein sollten.
Spezielle andere abgeschlossene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen rechnet die zuständige Behörde nach Landesrecht als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten à 60 Minuten sind:
  • Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter.
  • Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2002 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorschriften.

Nachweis der Qualifikation

Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Führerscheinstelle) stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) aus. Dem FQN gleichgestellt ist der erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl “95” der EU im Führerschein.
Die Bescheinigung über den Abschluss des Unterrichts ist vom Schulungsveranstalter, die Bescheinigung über die bestandene Prüfung durch die IHK ist im Berufskraftfahrerqualifikationsregister des Kraftfahrbundesamtes (KBA) einzutragen.