Freiverkäufliche Arzneimittel
Der Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG), die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), kann durch eine Prüfung nach den §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (Verordnung über den Nachweis der Sachkunde im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20.06.1978, zuletzt geändert durch Ar. 1 V v. 06.08.1998 - AmSachKV) erbracht werden. Zuständige Stellen für die Abnahme der Sachkenntnisprüfung sind in Bayern gemäß §§ 50 Abs. 2 Satz 4 AMG, 9 AMSachKV i. V. m. § 1 Abs.7 der Verordnung zum Vollzug arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften die Industrie- und Handelskammern (IHKs).
Ziel der Prüfung
Das Arzneimittelgesetz sieht vor, dass bestimmte Arzneimittel, die sog. „Freiver-käuflichen Arzneimittel“, auch im Einzelhandel außerhalb von Apotheken abgegeben werden dürfen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass in dem Betrieb eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis tätig ist. Personen, die diese Sachkenntnis nicht aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung besitzen, können den Nachweis der Sachkunde durch eine Prüfung bei der IHK erbringen. Der Gesetzgeber hat die IHK als zuständige Stelle für die Abnahme der Sachkundeprüfung bestimmt.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Sachkenntnisprüfung im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nehmen Sie bitte über unser Online-Portal vor.
Gliederung der Prüfung
Die Sachkundeprüfung für freiverkäufliche Arzneimittel ist eine schriftliche Prüfung, die als PC-Prüfung durchgeführt wird.
Dauer: 75 Minuten
60 Geschlossene Aufgaben (Multiple Choice)
5 Kurzantwortaufgaben zu Pflanzendrogen
Bestehen der Prüfung
Gemäß § 7 AMSachKV ist die Prüfung bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Prüfungstermine
| Prüfungstermine | Anmeldeschluss |
|---|---|
| 4. November 2026 | 7. Oktober 2026 |
| 3. Februar 2027 | 5. Januar 2027 |
| 12. Mai 2027 | 14. April 2027 |
| 6. Oktober 2027 | 8. September 2027 |
| 1. Dezember 2027 | 3. November 2027 |
Prüfungsgebühr
120,00 €
Veranstaltungsort
IHK-Bildungszentrum Hof
Moritz-Steinhäuser-Weg 2
95030 Hof
Wiederholung der Prüfung
Gemäß § 8 AMSachKV und § 8 der Richtlinie der bayerischen IHK‘s weisen wir darauf hin, dass die Prüfung beliebig oft wiederholt werden kann.
Anerkennung anderer Nachweise
Nach § 10 AmSachKV können folgende Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis im Einzelhandel mit Arzneimitteln anerkannt werden:
-
Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie abgelegte Prüfung,
-
Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 AMG.
Allgemeine Hinweise
Abmeldung und Rücktritt:
Sofern Sie zu einer Prüfung angemeldet sind, diese aber nicht antreten möchten oder können, benötigen wir von Ihnen unverzüglich eine E-Mail in der Sie der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth (Bahnhofstraße 25, 95444 Bayreuth) gegenüber schriftlich Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt erklären. Sollte uns diese Erklärung nicht vorliegen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach Versand der Prüfungseinladung wird eine Stornogebühr von 50 % der fälligen Gebühr erhoben. Bei Rücktritt während bzw. nach der Prüfung oder Nichterscheinen zur Prüfung wird eine Stornogebühr von 100 % der fälligen Gebühr erhoben. Diese Bedingung ist verbindlich und wird mit der Anmeldung anerkannt.
Einwendungen bei Prüfungshandlungen:
Sollten im Verlauf der Prüfung Störungen auftreten, bitten wir Sie, uns diese unverzüglich mitzuteilen, damit wir uns um Abhilfe kümmern können. Sprechen Sie bitte die Aufsichten, die Prüfer oder einen der Mitarbeiter vom Prüfungswesen der Weiterbildung an. Später vorgetragene Störungsmeldungen sind zwecklos.
Auskünfte über Prüfungsergebnisse:
Telefonische Anfragen nach Prüfungsergebnissen sind zwecklos, Auskünfte dürfen wir Ihnen nicht erteilen. Wir teilen Ihnen die Ergebnisse ausschließlich schriftlich mit.
