Finanzanlagenvermittler

Finanzanlegenvermittler vermitteln Investmentprodukte, Fondsanteile oder Vermögensanlagen und unterliegen damit ebenfalls einem eigenen Erlaubnistatbestand nach § 34f GewO

Ziel der Prüfung

Die Finanzanlagenvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die in diesem Bereich tätigen Personen durch die Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie mit den notwendigen fachlichen und rechtlichen Grundlagen für die Vermittlung und die Beratung von Finanzanlagen vertraut sind. Dies gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch für beschäftigte Personen, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken. Die erforderliche Sachkenntnis wird in der Regel durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer erbracht, die zu diesem Zweck Prüfungsausschüsse errichtet.
Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34 f Abs. 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung ist es, den Anlegerschutz zu stärken, die Berücksichtigung berechtigter Kundenbelange zu gewährleisten und insgesamt die Gewerbeausübung in diesem Bereich zu verbessern.
Einzelheiten ergeben sich aus
- dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
- der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung.

Anmeldung der Prüfung

Die Anmeldung zur Prüfung Finanzanlagenfachmann/-frau wird über unsere Homepage durchgeführt.

Erlaubniskategorien

Die Erlaubnis differenziert drei Produktkategorien:
  1. Offene Investmentvermögen
  2. Geschlossene Investmentvermögen
  3. Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes
Je nach Kategorie sind unterschiedliche Kenntnisse und Prüfungsinhalte relevant.

Gliederung der Prüfung

Die Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittlung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
  • Schriftliche Prüfung
PC-Prüfung: Geschlossenen Aufgaben (Multiple Choice)
Dabei können folgende Fragetypen vorkommen:
- Einfachauswahlaufgabe (Single Choice): Es ist eine richtige Antwort auszuwählen.
- Mehrfachauswahlaufgabe (Multiple Choice): Es sind mehrere richtige Antworten auszuwählen.
- Kurzantwortaufgabe: Ein Rechenergebnis oder ein Datum ist einzutragen.
Die Prüfungsaufgaben decken folgende Themenbereiche ab:
Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen (Basisteil), Dauer 30 Minuten
Kenntnisse über offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Kategorie 1), Dauer 45 Minuten
Kenntnisse über geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Kategorie 2), Dauer 45 Minuten
Kenntnisse über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (Kategorie 3), Dauer 45 Minuten
Die Sachkundeprüfung ist nicht in allen genannten Bereichen verpflichtend abzulegen; sie kann abhängig vom Umfang der beantragten Erlaubnis auf bestimmte Bereiche beschränkt werden.
  • Mündliche Prüfung
Der praktische Prüfungsteil erfolgt in Form einer simulierten Kundenberatung, bei der der Prüfling kundenorientierte Lösungen erarbeiten und anbieten muss.
Die Grundlage bildet eine von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) veröffentlichte Fallvorgabe (gültig ab 01.03.2024), die vom Prüfer ausgewählt wird. Nach einer Vorbereitungszeit führen Sie ein 20-minütiges Beratungsgespräch mit einem Alltagskunden.

Befreiung von der praktischen Prüfung

Nach § 3 Abs. 5 FinVermV (Finanzanlagenvermittlungsverordnung) ist der praktische Prüfungsteil nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling
1. eine auf die Kategorie offene Investmentvermögen i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 FinVermV beschränkte Prüfung ablegen möchte und
- eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der GewO hat oder
- einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Gewerbeordnung oder einen diesem nach § 27 der Versicherungsver-mittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss besitzt,
2. eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34f Absatz 1 Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkte Erlaubnis ablegt oder
3. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt.

Bestehen der Prüfung

Gemäß § 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Finanzanlagen-fachmann/-frau IHK ist der schriftliche Prüfungsteil bestanden, wenn der Prüfling in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt. Die Gesamtprüfung ist nach § 11 Abs. 4 der Prüfungsordnung insgesamt bestanden, wenn der Prüfling beide Prüfungsteile (schriftlicher und praktischer Prüfungsteil) bestanden hat oder nur der schriftliche Prüfungsteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) nicht zu absolvieren ist.

Gewerbeerlaubnis

In Bayern werden die Erlaubniserteilung und Registrierung (mit Ausnahme des IHK-Bezirks Aschaffenburg) zentral von der IHK für München und Oberbayern durchgeführt.

Prüfungstermine

Die mündliche Prüfung erfolgt im Anschluss an das Bestehen der schriftlichen Prüfung.
Prüfungstermin Anmeldeschluss
22. Juli 2026 24. Juni 2026
21. Oktober 2026 23. September 2026

Prüfungsgebühr

Gesamt: 400,00 €
Vollprüfung (schriftliche und praktische Prüfung):
in einer Kategorie: 320,00 €
in zwei Kategorien: 360,00 €
in drei Kategorien: 400,00 €
Teilprüfung (nur schriftliche Prüfung):
in einer Kategorie: 230,00 €
in zwei Kategorien: 260,00 €
in drei KAtegorien: 290,00 €
Wiederholung der praktischen Prüfung: 190,00 €

Veranstaltungsort

IHK-Bildungszentrum Bayreuth
Friedrich-von-Schiller-Straße 2a
95444 Bayreuth

Wiederholen der Prüfung

Gemäß § 13 Abs. 3 Prüfungsordnung weisen wir darauf hin, dass die Prüfung
gem. § 14 Prüfungsordnung beliebig oft wiederholt werden kann.

Allgemeine Hinweise

Abmeldung und Rücktritt:
Sofern Sie zu einer Prüfung angemeldet sind, diese aber nicht antreten möchten oder können, benöti­gen wir von Ihnen unverzüglich eine E-Mail in der Sie der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth (Bahnhofstraße 25, 95444 Bayreuth) gegenüber schriftlich Ihre Ab­meldung bzw. Ihren Rücktritt erklären. Sollte uns diese Erklärung nicht vorliegen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach Versand der Prüfungseinladung wird eine Stornogebühr von 50 % der fälligen Gebühr erhoben. Bei Rücktritt während bzw. nach der Prüfung oder Nichterscheinen zur Prüfung wird eine Stornogebühr von 100 % der fälligen Gebühr erhoben. Diese Bedingung ist verbindlich und wird mit der Anmeldung anerkannt.
Einwendungen bei Prüfungshandlungen:
Sollten im Verlauf der Prüfung Störungen auftreten, bitten wir Sie, uns diese unverzüglich mitzuteilen, damit wir uns um Abhilfe kümmern können. Sprechen Sie bitte die Aufsichten, die Prüfer oder einen der Mitarbeiter vom Prüfungswesen der Weiterbildung an. Später vorgetragene Störungsmeldungen sind zwecklos.
Auskünfte über Prüfungsergebnisse:
Telefonische Anfragen nach Prüfungsergebnissen sind zwecklos, Auskünfte dürfen wir Ihnen nicht erteilen. Wir teilen Ihnen die Ergebnisse ausschließlich schriftlich mit