Neue Abschlussbezeichnungen in den Weiterbildungsprüfungen

Zur Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung werden die in der Ordnungspraxis des Bundes bereits entwickelten und vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) empfohlenen drei beruflichen Fortbildungsstufen unmittelbar im BBiG verankert.
Bei der „höherqualifizierenden“ Berufsbildung, den bisherigen „Aufstiegsfortbildungen“, wird die während einer Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung erweitert. Diese Fortbildungen, die oft auf dem gleichen Niveau sind wie ein Studium, sind der Weg zum beruflichen Aufstieg.

In der höheren Berufsbildung sind folgende Bezeichnungen eingeführt worden:
  1. „Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin“
    (erste Fortbildungsstufe: § 53 b BBiG)
  2. “Bachelor Professional” (zweite Fortbildungsstufe: § 53 c BBiG)
    (für Meister und Fachwirte)
  3. “Master Professional” (dritte Fortbildungsstufe: § 53 d BBiG)
    (für IHK-Betriebswirte und Berufspädagogen)
Der „Meister“ und andere bewährte Bezeichnungen werden dabei nicht abgeschafft, sondern durch die Verbindung mit den einheitlichen, international anschlussfähigen Abschlussbezeichnungen gestärkt. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium wird dadurch verdeutlicht.
 
Die neuen Bezeichnungen gelten ausschließlich für Teilnehmer(innen), die ihre Fortbildungsprüfung nach der neuen Verordnung erfolgreich bestanden haben.