Industriemeister/-in Metall

Die Prüfung zum/zur Industriemeister/-in – Fachrichtung Metall ist eine öffentlich-rechtliche Prüfung auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes und keine Lehrgangsabschlussprüfung.
Die Prüfungsanforderungen sind in der Prüfungsverordnung geregelt. Die Prüfungsinhalte beziehen sich daher nicht auf den im Unterricht vermittelten Stoff, sondern auf die Prüfungsverordnung und die Berufspraxis.

Ziel der Prüfung

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die Qualifikation besitzt, um in den betrieblichen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und Montage insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Industriemeisters der Fachrichtung Metall wahrnehmen zu können:
1. den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten
und die notwendige Energieversorgung im Betrieb sichern; die Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen einrichten; technische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren und überwachen; für den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung zuständig sein und Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der
Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und Produktionsverbesserungsprozeß mitgestalten;
2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Material und Betriebsmitteln planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse beteiligen; Kostenpläne aufstellen, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und
Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; in enger Zusammenarbeit mit der für die Sicherheit zuständigen Fachkraft die Einhaltung der Arbeitssicherheits-
, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbeiter und beteiligte betriebliche Bereiche rechtzeitig und angemessen informieren; in Zusammenarbeit mit seinen Mitarbeitern übergeordnete Planungsgruppen beraten und Werkstattdaten und Produktionsergebnisse in die Planungsprozesse einbringen;
3. die Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifikationen und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter zu selbständigem, verantwortlichem Handeln anleiten und sie motivieren; sie an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen von einzelnen und von Gruppen durchführen und eine Personalentwicklung anstreben, die den Befähigungen der Mitarbeiter angemessen ist; die Innovationsbereitschaft der
Mitarbeiter fördern und auf ihre systematische Weiterbildung innerhalb und außerhalb des Betriebes hinwirken; neue Mitarbeiter in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der ihm zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanagementziele in seinem Bereich kontinuierlich umsetzen
und das Qualitätsbewußtsein der Mitarbeiter fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mitwirken, die Kunden beraten und die Kundenzufriedenheit fördern.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall.

Zulassungsvoraussetzungen

Sie können zum Prüfungsteil 2 „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ zugelassen werden, wenn Sie
a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann
oder
b) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
oder
c) eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweisen können.
Zum Prüfungsteil 3 „Handlungsspezifische Qualifikationen“ können Sie zugelassen werden, wenn Sie folgendes nachweisen:
d) das Ablegen der Prüfung Teil 2 „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
und
e) in den in a) bis c) genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis
und
f) den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind.
Die Berufspraxis gemäß der Prüfungsteile 2 und 3 soll im Produktionsbereich der Metallbranche erworben sein.

Anmeldung zur Prüfung

Eine Anmeldung zur Fortbildungsprüfung kann bis spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin per Post bei uns eingereicht werden.
Hierzu nutzen Sie bitte folgendes Anmeldeformular:
Die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in der jeweils gültigen Verordnung über die Prüfung.
Für eine Zulassung zur Prüfung muss das Dokument vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Außerdem müssen alle benötigten Dokumente als Kopie mit eingereicht werden, diese sind:
  • Abschlusszeugnisse (IHK oder andere Prüfungsstelle)
  • Lebenslauf
  • Nachweise über die berufliche Tätigkeit (Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer)
  • AEVO-Prüfungszeugnis, falls für Prüfung gefordert

Gliederung der Prüfung

Das Prüfungsverfahren zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Metall umfasst drei Prüfungsteile. Teil 2 und 3 werden nach den folgenden Schilderungen abgelegt.
Der 1. Teil (Ausbilder-Eignungsprüfung) muss gesondert beantragt und abgelegt werden.
Teil 1 „berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen“ (Ausbilder-Schein)
(siehe Hinweisblatt zur berufs- und arbeitspädagogischen Eignung)
Teil 2 „Fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen
  • Rechtsbewusstes Handeln (90 Minuten)
  • Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung (90 Minuten)
  • Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten (90 Minuten)
  • Betriebswirtschaftliches Handeln (90 Minuten)
  • Zusammenarbeit im Betrieb (90 Minuten)
Teil 3 „Handlungsspezifische Qualifikationen“
  • Schriftliche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt TECHNIK (240 Minuten)
  • Schriftliche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt ORGANISATION (240 Minuten)
  • Situationsbezogenes Fachgespräch mit dem Schwerpunkt FÜHRUNG/PERSONAL (75 Minuten)
Da Sie die Ausbildereignungsprüfung gesondert ablegen müssen, reichen Sie uns bitte spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung (Situationsbezogenes Fachgespräch) einen entsprechenden Nachweis ein. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass am Tag des Situationsbezogenen Fachgesprächs die letzte Möglichkeit ist, uns diese nachzuweisen. Sollten Sie den Nachweis zu Beginn Ihrer Prüfung dem Prüfungsausschuss nicht vorlegen können, dürfen Sie das Situationsbezogene Fachgespräch nicht antreten. Dieses gilt dann automatisch als nicht bestanden.

Bestehen der Prüfung

Sie haben die Prüfung bestanden, wenn Sie in allen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen erbracht haben und die Prüfung im Prüfungsteil 2 „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Den Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung erhalten Sie nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsteile.

Prüfungstermine (schriftlich)

Teil 1 „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
Prüfungstermin Anmeldeschluss*
5./6. November 2026 5. August 2026
29./30. April 2027 29. Januar 2027
21./22. Oktober 2027 21. Juli 2027
3./4. Mai 2028 3. Februar 2028
2./3. November 2028 2. August 2028
Teil 2 „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Prüfungstermin Anmeldeschluss*
19./20. November 2026 19. August 2026
20./21. Mai 2027 20. Februar 2027
18./19. November 2027 18. August 2027
18./19. Mai 2028 18. Februar 2028
14./15. November 2028 14. August 2028
* Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung gilt für alle Prüfungsteile, Sie melden sich also nur einmal an. Es gilt eine Anmeldefrist von drei Monaten vor dem ersten Prüfungstag.

Prüfungsgebühr

Gesamt: 750,00 € (ohne Ausbildereignungsprüfung)
Teil 1 „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“: 400,00 €
Teil 2 „Handlungsspezifische Qualifikationen“: 350,00 €

Wiederholung der Prüfung

Sollten Sie einen Prüfungsteil nicht bestanden haben, dürfen Sie diesen zwei Mal wiederholen. Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung werden Sie von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn Sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben und Sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet haben. Das bedeutet, dass Sie nur die Fächer nochmals ablegen müssen, die Sie nicht bestanden haben. Aber Vorsicht: Es gilt immer das letzte Ergebnis! Es ist auch eine Verschlechterung möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich die Prüfung insgesamt und damit auch die Wiederholung bei uns durchführen und beenden müssen, wenn Sie das Verfahren bei uns begonnen haben. Leider können wir jedes Jahr nur eine begrenzte Zahl von Prüfungsterminen anbieten, so dass Sie unter Umständen erst ein Jahr nach Abschluss des erfolglosen Prüfungsversuches die Wiederholung antreten können.

Allgemeine Hinweise

Abmeldung und Rücktritt:
Sofern Sie zu einer Prüfung angemeldet sind, diese aber nicht antreten möchten oder können, benöti­gen wir von Ihnen unverzüglich eine E-Mail in der Sie der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth (Bahnhofstraße 25, 95444 Bayreuth) gegenüber schriftlich Ihre Ab­meldung bzw. Ihren Rücktritt erklären. Sollte uns diese Erklärung nicht vorliegen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Bei einer Abmeldung, die früher als zwei Monate vor der ersten Prüfungshandlung erfolgt, werden Sie, ohne dass es einer weiteren Begründung von Ihnen bedarf, kostenfrei aus sein, reichen Sie uns bitte unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein ärztliches Attest ein. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt oder nicht unverzüglich nachgewiesen wird, gelten die versäumten Prüfungsleistungen als nicht bestanden.
Für den Fall, dass Sie uns erst nach Beginn der ersten Prüfungshandlung Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt schriftlich mitteilen, benötigen wir von Ihnen einen Beleg für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert sein, reichen Sie uns bitte unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein ärztliches Attest ein. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt oder nicht unverzüglich nachgewiesen wird, gelten die Versäumten Prüfungsleistungen als nicht bestanden.
Einwendungen bei Prüfungshandlungen:
Sollten im Verlauf der Prüfung Störungen auftreten, bitten wir Sie, uns diese unverzüglich mitzuteilen, damit wir uns um Abhilfe kümmern können. Sprechen Sie bitte die Aufsichten, die Prüfer oder einen der Mitarbeiter vom Prüfungswesen der Weiterbildung an. Später vorgetragene Störungsmeldungen sind zwecklos.
Auskünfte über Prüfungsergebnisse:
Telefonische Anfragen nach Prüfungsergebnissen sind zwecklos, Auskünfte dürfen wir Ihnen nicht erteilen. Wir teilen Ihnen die Ergebnisse ausschließlich schriftlich mit.