Neues Ladenschlussgesetz für Bayern
Der Bayerische Landtag hat am 10. Juli 2025 als letztes Bundesland ein eigenes Ladenschlussgesetz beschlossen. Das neue Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) ist am 1. August 2025 in Kraft getreten und löst das bis dahin geltende Ladenschlussgesetz des Bundes aus dem Jahr 1956 ab.
Für Händlerinnen und Händler bringt das Gesetz mehr Flexibilität bei den Ladenöffnungszeiten mit sich - auch Forderungen der IHKs in Bayern werden damit umgesetzt. Was die generelle Ladenöffnungszeit betrifft, wird im Kern jedoch an den bisherigen Regelungen festgehalten.
Was bleibt gleich?
Öffnungszeiten an Werktagen und verkaufsoffene Sonntage
Öffnungszeiten an Werktagen und verkaufsoffene Sonntage
Die Öffnungszeiten an Werktagen bleiben bestehen. Geschäfte dürfen daher wie bisher montags bis samstags von 6 bis 20 Uhr öffnen. Auch die Regelungen zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen werden beibehalten. Verkaufsoffene Sonntage sind somit weiterhin an maximal vier Sonntagen im Jahr je Gemeinde möglich und müssen nach wie vor an einen besonderen Anlass anknüpfen, z. B. einen Markt, eine Messe oder ein Fest.
Was ist neu?
Kommunale und individuelle Einkaufsnächte
Kommunale und individuelle Einkaufsnächte
Städte und Gemeinden haben nun die Möglichkeit, per Satzung an bis zu acht Werktagen im Jahr eine Ladenöffnung bis 24 Uhr zu genehmigen. Ein besonderer Anlass ist dafür nicht erforderlich. Zusätzlich dürfen Einzelhändlerinnen und -händler pro Jahr bis zu vier individuelle Verkaufsabende an von ihnen frei wählbaren Werktagen durchführen (Montag bis Samstag bis maximal 24 Uhr). Eine Genehmigung wird hierfür nicht benötigt. Es genügt eine einfache Anzeige bei der Gemeinde zwei Wochen im Vorfeld des geplanten Verkaufsabends.
Erweiterte Verkaufsmöglichkeiten in Tourismus- und Ausflugsorten
In Ausflugs-, Wallfahrts-, Kur- und Erholungsorten darf an bis zu 40 Sonntagen im Jahr jeweils acht Stunden geöffnet werden. Es dürfen regional typische Waren verkauft werden. Auch der Verkauf von Sportartikeln ist künftig zulässig. Gemeinden mit touristischem Charakter können sich dabei selbst anhand gesetzlich vorgegebener Kriterien als Tourismus- bzw. Ausflugsort einstufen.
Regelung für personallos betriebene Kleinstsupermärkte
Personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit bis zu 150 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen an Werktagen 24 Stunden öffnen. Dies gilt grundsätzlich auch für Sonn- und Feiertage, wobei Kommunen hier jedoch bei Bedarf die Öffnungszeit einschränken können, beispielsweise um dem Ruhebedürfnis von Anwohnern entgegenzukommen. Ein Minimum von acht Stunden darf dabei nicht unterschritten werden. Zulässig ist das übliche Warensortiment von Supermärkten.
Kontakt

Susanne Göller
Stv. Leiterin Bereich Recht und Steuern
Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Datenschutzrecht
Datenschutzbeauftragte