Änderung Lkw-Maut zum 01.12.2023

Gemäß des Bundestagsbeschlusses vom 20. Oktober 2023 werden die Mautsätze ab 1. Dezember 2023 für den aktuellen Geltungsbereich (Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse) teils deutlich erhöht. Die Grundlage für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse hat sich geändert. Bisher war das zulässige Gesamtgewicht (zGG) entscheidend. Seit dem 1. Dezember 2023 ist die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ausschlaggebend. Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden. Hinter der Mauterhöhung steckt der Kohlendioxid-Aufschlag von 200 Euro pro Tonnen CO2.
Den Beschluss des Bundestages finden Sie hier. Einen Vergleich der Mautsätze vor und nach der Anpassung sowie einen Leitfaden des Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Ermittlung der Schadenstoffklassen können Sie in den beigefügten Dokumenten nachlesen.
Weitere Informationen zur Maut finden Sie bei Toll Collect.
Zudem sollen “zum technisch frühestmöglichen Zeitpunkt” am 1. Juli 2024 auch leichtere Lastwagen ab 3,5 Tonnen in die Mautpflicht einbezogen werden. Ausnahmen soll es aber für den Transport von Handwerksbetrieben geben, heißt es gemäß dem verabschiedeten Gesetz.
§ 1 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz: Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden: (...)
Nr. 10 (neu) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.
Die Formulierung “wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt” ist weit zu interpretieren und schließt im Grundsatz den gewerblichen Güterkraftverkehr aus. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein Großteil der handwerklichen Tätigkeiten und Transportvorgänge von der Ausnahme erfasst werden und hier der sog. Werkverkehr gemeint ist.
Der Fahrer muss aber gemäß Gesetz einen handwerklichen Beruf im Sinne der Anlage A zu § 1 Absatz 2 und Anlage B zu § 18 Absatz der Handwerksordnung oder einen mit dem Handwerk im Sinne der Handwerksordnung vergleichbaren Beruf ausüben. Er muss zudem grundsätzlich über den Transport hinausgehend mit der Be- oder Verarbeitung oder der Verwendung der beförderten Gegenstände befasst sein. Die Ausnahme findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Fahrer um einen Berufskraftfahrer in Berufsausübung handelt. Bei den handwerklich hergestellten Gütern darf sich die Herstellung nicht durch einen hohen Einsatz von Maschinen oder standardisierte Produktionsabläufe kennzeichnen. Im Gegensatz zur serienmäßigen Massenfertigung zeichnet sich die handwerkliche Herstellung zudem allgemein durch begrenzte Stückzahlen und – gegenüber einer industriellen Fertigung – häufigere Produktabweichungen aus.
Die DIHK steht der Erhöhung der Maut kritisch gegenüber und warnt vor den Auswirkungen der jetzt beschlossenen Erhöhung: Güterkraftverkehr muss wettbewerbsfähig bleiben (dihk.de)