Änderung der Berufskraftfahrerqualifikation
Die Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde am 17. August 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Eine der wesentlichsten Neuerungen betrifft die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation. Bislang konnte diese ausschließlich in deutscher Sprache abgelegt werden. Künftig kann die theoretische Prüfung neben Deutsch auch in neun Fremdsprachen durchgeführt werden. Folgende Fremdsprachen stehen künftig zur Verfügung:
- Albanisch
- Englisch
- Hocharabisch
- Kroatisch
- Polnisch
- Rumänisch
- Russisch
- Türkisch
- Ukrainisch
Mit der Erweiterung des Sprachenkatalogs soll dem hohen Bedarf an Berufskraftfahrern Rechnung getragen werden und die Unternehmen bei der Gewinnung qualifizierter Fahrerinnen und Fahrer aus dem Ausland unterstützen.
Auch die Grundqualifikation selbst wird durch die Verordnungsänderung neugestaltet. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Verkürzung der praktischen Prüfung. Die Dauer der praktischen Prüfung wird von bislang 210 Minuten auf 120 Minuten reduziert. Die kritischen Fahrsituationen entfallen in der Prüfung Grundqualifikation komplett.
Änderungen auch in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Die Ukraine ist ab sofort in die Anlage 11 FeV aufgenommen. Dies bedeutet, alle ukrainischen Führerscheine werden prüfungsfrei umgeschrieben. Somit entfällt die Prüfung des Schutzsztatus nach der alten VO(EU) 2022/1280.
Ebenso wurden die Länder Kosovo, Albanien und Montenegro in die Anlage 11 FeV für die Klassen C und D prüfungsfrei aufgenommen.
Eine weitere wichtige Änderung im Führerscheinrecht ist die Streichung in § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummmer 7
“…deren Fahrerkaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder”
Das heißt, sollte eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorliegen wird diese anerkannt, unabhängig davon, ob in Spalte 12 eine Eintragung mit Schlüsselzahl 70 vorliegt. Bislang musste geprüft werden, ob eine Umschreibung aus einem Drittstaat, der nicht prüfungsfrei in Anlage 11 Fev aufgeführt ist, gegeben ist.
