EU-Mobilitätspaket I

Tachographenpflicht über 2,5 t zHM im grenzüberschreitenden Verkehr ab 1. Juli 2026

Tachographenpflicht über 2,5 t zHM im grenzüberschreitenden Verkehr seit 1. Juli 2026

Das Mobilitätspaket Teil I der EU zählt zu den bedeutendsten Reformen im Straßentransport der letzten Jahre und wurde im Juli 2020 verabschiedet. Zu den wichtigsten Neuerungen bei den Sozialvorschriften, die seitdem schrittweise eingeführt wurden, gehören unter anderem:
  • die Ausweitung der Mitführungspflicht von Nachweisen über Lenk- und Ruhezeiten auf 56 Tage sowie
  • die Einführung des intelligenten Tachographen ("Smart Tachograph") der Version 2.

Neue Tachographenpflicht für leichtere Nutzfahrzeuge

Seit dem 1. Juli 2026 ist eine weitere wichtige Änderung in Kraft:
Die Tachographenpflicht gilt auch für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (zHM) von über 2,5 Tonnen, wenn sie grenzüberschreitend im gewerblichen Güterverkehr eingesetzt werden. Damit werden insbesondere kleinere Transporter stärker in die Kontrollsysteme zu Lenk- und Ruhezeiten einbezogen.

Ausnahmen von der Tachographenpflicht

Es bestehen jedoch Ausnahmen von der Tachographenpflicht, zum Beispiel für bestimmte Handwerkerfahrten oder weitere in den Vorschriften benannte Einsatzfälle. Unternehmen sollten im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ihre Fahrzeuge und Transportarten unter die neuen Regelungen fallen oder ob eine Ausnahme in Betracht kommt - und sich rechtzeitig auf die Umstellung vorbereiten.

Kurzinfo zur Tachographenpflicht

Unsere Kurzinfo “1. Juli 2026: Tachographenpflicht über 2,5 t zHM im grenzüberschreitenden Verkehr” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 157 KB) bietet einen ersten Einstieg in die Thematik und eine kompakte Orientierungshilfe für Unternehmen.

Leitfäden zu den Sozialvorschriften

Da sich Theorie und Praxis bei den Sozialvorschriften im Straßenverkehr nicht immer leicht miteinander vereinbaren lassen, wurden durch die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zwei offizielle Leitfäden erarbeitet. Sie wurden auf der Homepage des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) veröffentlicht:
Die Leitfäden enthalten offizielle Auslegungshinweise für alle von den Vorschriften betroffenen Unternehmen und Fahrerinnen und Fahrer und geben zusätzlich Hinweise und Antworten auf Praxisfragen.

Die wichtigsten Rechtsvorschriften sowie eine Kurzinfo finden Sie unter unter den Links unter “Weitere Informationen” am Ende dieses Textes.

Informations- und Beratungsquellen

Bündelt zahlreiche Informations- und Beratungsangebote und ist ein guter Anlaufpunkt für weitergehende Fragen rund um Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit:
  • Informationen zum Fahrpersonalrecht und Fahrtenschreiberkarten, telefonische Servicehotline: 0234 41692 7474
  • Expertenforum KomNet: Hier können Sie nach Antworten recherchieren oder Fragen selbst online an die Expertinnen und -Experten stellen. Telefonservice KomNet: 0211 855 33 11

Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)

BALM-Außenstelle Münster

für Unternehmen aus NRW, Telefon 0251 53405-0

BALM-Außenstelle Hannover

Beratung/Anmeldung Werkverkehr für Unternehmen aus NRW, Telefon 0234 416927474

Bezirksregierung Münster

Online-Beantragung der Unternehmerkarte über das Portal: Unternehmenskarten | Bezirksregierung Münster

Bezirksregierung Köln

Dezernat 57: Logistik, Nahrungsmittel, Verwaltung, Telefon 0221 475-0

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