Sozialvorschriften - Mobility Package I

Seit 2020 wurden die Sozialvorschriften im Straßenverkehr mit der Einführung des EU-Mobilitätspaketes I geändert.
Sozialvorschriften im Straßenverkehr dienen dem Schutz der Gesundheit der Fahrer und der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Verordnungen der EU und die nationalen Regeln über Sozialvorschriften im Straßenverkehr beschränken die höchstzulässigen Lenkzeiten und schreiben Fahrtunterbrechungen (Pausen) sowie ausreichende Ruhezeiten vor - für alle Fahrer, die Personen- oder gewerbliche Güterbeförderungen durchführen.

Mobility Package I

Im Juli 2020 wurde folgende neue Richtlinien und Verordnungen im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Diese beinhalten geänderte Regelungen zum Marktzugang, Entsendung sowie Lenk- und Ruhezeiten und zum Fahrtenschreiber:

Genehmigungspflicht ab 2,5 Tonnen

Alle grenzüberschreitenden Transporte unterliegen nun bereits bei mehr als 2,5 Tonnen dem gewerblichen Güterkraftverkehr und sind daher genehmigungspflichtig.

Kabotage

Neu ist, dass bei maximal drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt eine „Abkühlphasevon vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind.

Entsendung

Die Sonderregelungen für entsendete Kraftfahrer sehen vor, dass reiner Transit und sogenannte bilaterale Beförderungen vom Entsenderegime ausgenommen sind. Bilaterale Beförderungen beginnen im Niederlassungsmitgliedstaat, führen auf direktem Weg in den Zielstaat und von dort direkt zurück in den Niederlassungsmitgliedstaat. Unter besonderen Rahmenbedingungen wird es bei bilateralen Beförderungen möglich sein, grenzüberschreitende Beiladungen zu befördern.
Im Umkehrschluss unterliegen alle Kabotagebeförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen, die nicht bilaterale Beförderungen sind, in vollem Umfang den Entsendebestimmungen.

Rückkehrpflicht des Fahrzeugs

Alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge müssen 1 Mal binnen jeder freien Kombination von acht zusammenhängenden Kalenderwochen in den Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren.

Aufzeichnung von Grenzüberfahrten

Alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Es wurde sogar geregelt, dass dazu die Fahrerkarte entnommen werden darf, was aber technisch nicht zwingend notwendig ist.

Ausweitung der Mitführungspflicht

Bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten müssen Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage in Kontrollen ausgehändigt werden können (Änderung im Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014). Für Fahrer, die mit digitalen Fahrtenschreibern unterwegs sind, wird sich im Alltag eigentlich nichts ändern, da alle Daten auf der Fahrerkarte gespeichert sind bzw. sein sollten.

Leitfäden zu den Sozialvorschriften

Da bei den Sozialvorschriften Theorie und Praxis mitunter schwer miteinander in Einklang zu bringen sind, wurden durch die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zwei offizielle Leitfäden erarbeitet:
Der Leitfaden "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Rechtsvorschriften" befasst sich dabei mit den Vorschriften zu den Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten des Fahrpersonals.
Im Leitfaden "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Kontrollgerätkarten" werden die einzelnen Karten (Fahrer-, Unternehmens-, Werkstatt- und Kontrollkarte) des digitalen Kontrollgerätes behandelt.
Die Leitfäden enthalten offizielle Auslegungshinweise für alle von den Vorschriften betroffenen Unternehmen und Fahrer und geben zusätzlich auch Hinweise und Antworten auf Praxisprobleme.
Die Leitfäden wurden auf der Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr veröffentlicht. Dort finden Sie unter "Rechtsvorschriften" weitere wissenswerte Informationen zum Thema Lenk- und Ruhezeiten.
Die wichtigsten Rechtsvorschriften finden Sie rechts in unserem Downloadbereich.

Informations- und Beratungsquellen

Bezirksregierung Köln, Dezernat 55 -Technischer Arbeitsschutz
Sammelrufnr. 0221/147-4972, E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de

Bundesamt für Logistiik und Mobilität (BALM) - Außenstelle Münster (für NRW): Grevener Straße 129, 48159 Münster, Tel. 0251/53405-0

Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen stellt mit dem Kompetenznetz "KomNet Moderne Arbeit" einen Informations- und Beratungsdienst auch für Fragen rund um die Auslegung und Anwendung der Sozialvorschriften zur Verfügung.
Neben der Recherche ist es auch möglich, eigene Fragen an die KomNet-Experten unter Tel. 01803 100 112 zu stellen. (Die Kosten betragen 9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz oder höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen.)