Vermeidung von Doppelbesteuerung

Neue Regeln für Gutscheine


Die bereits in 2016 verabschiedete EU-Richtlinie über Gutscheine ist zwischenzeitlich in deutsches Recht umgesetzt worden. Zweck dieser Richtlinie ist die einheitliche Behandlung von Gutscheinen in den Mitgliedsstaaten und hierdurch die Vermeidung von Doppel- und Nichtbesteuerungen.
Für die Beantwortung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Umsatzsteuer anfällt, wird für Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt wurden, zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.

Gesetzliche Definition

Es handelt es sich um einen Gutschein, wenn die Verpflichtung besteht, diesen als vollständige und teilweise Gegenleistung für eine Leistung oder eine sonstige Lieferung anzunehmen. Zudem muss der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Gutschein selbst oder auf damit zusammenhängenden Unterlagen einschließlich der Einlösungsbedingungen angegeben sein. Preisnachlass- und Rabattgutscheine sind dementsprechend nicht von der Neuregelung erfasst.

Einzweck-Gutschein

Bei diesem Gutschein müssen zum Zeitpunkt der Ausstellung alle für die Umsatzsteuer-Besteuerung relevanten Informationen vorliegen:
  • Ort der Lieferung der Gegenstände
  • bzw. Ort der Erbringung von Dienstleitungen
  • und der Steuersatz.
In diesem Fall ist bereits die Ausgabe des Gutscheins umsatzsteuerpflichtig sowie jede Übertragung des Gutscheins durch einen Unternehmer. Wird der Gutschein eingelöst, ist die damit zusammenhängende Lieferung oder sonstige Leistung nicht umsatzsteuerpflichtig.

Mehrzweck-Gutschein

Hier hingegen liegen zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht alle relevanten Informationen für die Umsatzsteuer-Besteuerung vor. Zum Beispiel bei Ladengeschäften, die sowohl Ware mit 19% Umsatzsteuer als auch Ware mit 7% Umsatzsteuer verkaufen, weiß der Unternehmer in der Regel zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins noch nicht, wofür der Kunde seinen Gutschein einlösen wird.
Also ist dem Unternehmer noch nicht bekannt, in welcher Höhe die Umsatzsteuer abzuführen ist. Dies bedeutet, dass bei der Ausgabe des Gutscheins ein steuerbarer Umsatz nicht vorliegt. Vielmehr ist erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung bei Einlösung des Gutscheins umsatzsteuerpflichtig.