IHK Aachen

Satzung Gefahrgutbeauftragte

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Aachen hat am 17. Januar 2023 aufgrund 
  • von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBI. I S. 3306), in der jeweiligen Fassung, 
  • der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I, S. 341), zuletzt geändert  durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBI. I S. 475), in der jeweiligen Fassung 
folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit

Die Industrie- und Handelskammer Aachen – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für:
  •  die Anerkennung von Lehrgängen und die Überwachung von Schulungen, die Veranstalter in Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen, bei Online-Schulungen ist die IHK zuständig, in deren Bezirk der Veranstalter seinen Sitz hat, 
  • die Durchführung von Prüfungen, 
  •  die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von Schulungsnachweisen, 
  •  die Umschreibung von Schulungsnachweisen gemäß § 7 Abs. 3 GbV, 
  • die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 GbV. 


§ 2 Schulungssystem

Die Schulungen werden nach Verkehrsträgern unterteilt. Schulungen können einzeln oder kombiniert durchgeführt werden für:
  • den Straßenverkehr,
  • den Eisenbahnverkehr, 
  • den Binnenschiffsverkehr, 
  • den Seeschiffsverkehr. 

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die vorgesehenen Schulungen den  Anforderungen der GbV und den §§ 4 bis 9 dieser Satzung entsprechen.
(2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere kann die IHK die Vorlage des „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts verlangen. Diese Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.

§ 4 Lehrpläne

Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die Lehrpläne müssen die Sachgebiete, die sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV i. V. m. § 5 Abs. 1 ergeben und die geplanten Zeitansätze für die jeweiligen Sachgebiete enthalten. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr. Die Methodik der Wissensvermittlung ist ebenfalls im Lehrplan darzustellen. 

§ 5 Sachlicher und zeitlicher Umfang

(1) Gegenstand der Schulung des ersten Verkehrsträgers müssen insbesondere folgende Sachgebiete sein:
  • Nationale Rechtsvorschriften (insbesondere GbV, GGBefG, GGV-SEB, GGVSee, GGAV, StVO, WHG)
  • Klassifizierung 
  • Anforderungen an Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen 
  • Kennzeichnung, Bezettelung von Versandstücken 
Gegenstand der Schulung des ersten Verkehrsträgers und jedes weiteren Verkehrsträgers müssen insbesondere folgende  Sachgebiete sein:
  • Aufbau und Systematik der besonderen Rechtsvorschriften für den Gefahrguttransport
  • Verantwortliche und Verantwortlichkeiten der am Transport gefährlicher Güter beteiligten Personen
  • Besonderheiten der Klassifizierung (freigestellte Güter und [bedingt] freigestellte Beförderungen) 
  • Dokumentation (Inhalt und Verwendung der Begleitpapiere)
  • Anforderungen zur Beförderung an Fahrzeuge, Container, Tanks (insbesondere Zulassung, Prüfung und Kodierung)
  • Besonderheiten bei Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbenen Tafeln  
  • Durchführung der Beförderung (insbesondere Versandarten, Versandbeschränkungen, Verpacken, Befüllen, Beladen, Entladen, Ladungssicherung, Sicherheitsanforderungen und Beförderungsausrüstung)
(2) Der Veranstalter hat seinen Schulungen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu legen:
  • 22 Stunden und 30 Minuten für den ersten Verkehrsträger (30 Unterrichtseinheiten [UE]), 
  • 7 Stunden und 30 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger (10 UE)
(3) Eine UE beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als 7 Stunden und 30 Minuten (10 UE) pro Tag umfassen. Nach längstens 3 UE ist eine Pause einzulegen. Onlineschulungen dürfen nicht mehr als 6 Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen. Nach längstens 2 UE ist eine Pause einzulegen. 
(4) Der Unterricht darf grundsätzlich in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden.
(5) Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.

§ 6 Lehrkräfte

(1) Lehrkräfte müssen
  • über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen und
  • die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Sachgebiet notwendigen besonderen Kenntnisse haben und 
  • zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein und
  • einen gültigen Gb- Schulungsnachweis für den/die zu schulenden Verkehrsträger besitzen.
(2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuziehen.

§ 7 Schulungsmethoden

(1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht oder als Online-Schulungen durchzuführen. In die Vermittlung der Kenntnisse können elektronische Lernmedien unter Anleitung und bei durchgehender Anwesenheit einer Lehrkraft gemäß § 6 einbezogen werden. 
(2)  Für Online-Schulungen werden die besonderen Schulungsanforderungen und -methoden in einer Verwaltungsvorschrift auf Grundlage der DIHK-Leitlinien - Online-Schulungen für Gefahrgutbeauftragte - geregelt. Die IHK gibt den Erlass der Verwaltungsvorschrift bekannt. 
(3) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen. 
(4) Die Durchführung von Schulungen in englischer Sprache bedarf der besonderen Anerkennung, die die IHK nur erteilt, wenn die Vorgaben des § 5 Abs. 3 GbV erfüllt sind. Alle der IHK in Verbindung mit dem Anerkennungsverfahren und den Schulungen anfallenden Kosten trägt der Veranstalter. 

§ 8 Schulungsstätten und Schulungsmaterial

(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen durchgeführt werden können. 
(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist. 
(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind. 
(4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Schulungsmaterial und die einschlägigen Vorschriftenwerke verfügt. 

§ 9 Teilnehmerzahl

Je Präsenz-Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer/Teilnehmerinnen zulässig. Die IHK kann entsprechend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen. Bei Online-Schulungen ist die Anzahl der Teilnehmer / Teilnehmerinnen auf maximal 10 Personen begrenzt. Wird die technische Betreuung durch eine zweite Person sichergestellt, darf die Anzahl der Teilnehmer / Teilnehmerinnen maximal 15 Personen betragen.

§ 10 Rechtswirkungen der Anerkennung

(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Schulungen gemäß § 2 und deren Kombinationen durchzuführen. 
(2) Die erstmalige Anerkennung wird auf längstens 3 Jahre befristet, die erneute Anerkennung auf längstens 5 Jahre. 

§ 11 Pflichten des Veranstalters

(1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/Teilnehmerinnen die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat sich bei jeder von ihm durchgeführten Schulung nach dem in § 2 beschriebenen Schulungssystem zu richten und die Anforderungen der §§ 4 bis 9 einzuhalten. 
(2) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass jeder Teilnehmer/ jede Teilnehmerin in der Schulung über aktuelle einschlägige Vorschriften verfügt. 
(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklung auf dem Gebiet des Gefahrguttransportrechts Rechnung getragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schulungsbereichen weiterbilden. 
(4) Der Veranstalter hat der IHK mindestens 14 Tage vor Beginn der Schulung die Termine, den Unterrichtsplan, die Schulungsstätte (Räume) bei Präsenzschulungen, die Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu übermitteln. 
(5) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Anwesenheitslisten sind der IHK nach Beendigung der Schulung zuzusenden. 
(6) Der Veranstalter hat für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin, der/die ohne Fehlzeiten an einer Schulung von Gefahrgutbeauftragten im Rahmen einer anerkannten Schulung teilgenommen hat, eine Teilnahmebescheinigung, die den Vorgaben der IHK entspricht, auszustellen. 
(7) Bei Online-Schulungen ist der Veranstalter verpflichtet, einen uneingeschränkten direkten Zugang für alle virtuellen Umgebungen (Räume etc.) bereitzustellen, der es der IHK ermöglicht, ihre Aufgabe zur Kontrolle und Prüfung der Schulungsveranstaltungen wahrzunehmen.   
(8) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten. 

§ 12 Befugnisse der IHK

(1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 und Pflichten nach § 11 sicherzustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden. 
(2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforderung entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert. 
(3) Die IHK ist befugt, die Durchführung der Schulungen - auch durch die Entsendung von Beauftragten - zu überprüfen. 
(4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW.1999, 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV.NRW. S. 122) über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt. 

§ 13 Prüfungsarten

Prüfungen nach GbV sind
  1. die Grundprüfung nach einer Schulung, die mindestens 22 Stunden und 30 Minuten (30 UE) umfasste,
  2. die Ergänzungsprüfung nach einer Schulung, die mindestens 7 Stunden und 30 Minuten (10 UE) umfasste.
  3. die Verlängerungsprüfung

§ 14 Vorbereitung der Prüfung

(1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfolgen. Die schriftliche Anmeldung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) Die IHK soll den Teilnehmer/die Teilnehmerin rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Teilnehmer/der Teilnehmerin
  • den Ort und den Zeitpunkt der Prüfung, 
  • die Art der Prüfung, 
  • die Prüfungsdauer, 
  • die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, 
  • die nach § 15 Abs. 7 zugelassenen Hilfsmittel, 
  • sowie die in §§ 20 und 21 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
bekannt.
(4) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er/sie die aufgrund der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.

§ 15 Grundsätze für alle Prüfungen

(1) Die Prüfungssprache ist deutsch. 
(2) Die Durchführung von Grundprüfungen und Ergänzungsprüfungen in englischer Sprache ist nur unter den Bedingungen des § 6 Abs. 3 GbV möglich. Die Übersetzung der Prüfungsunterlagen erfolgt ausschließlich durch die das Copyright haltende DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung gGmbH auf Anforderung der jeweiligen IHK. 
(3)     Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Die Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß 1.8.3.12.2 und 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr. 
(4)    Die Prüfung ist nicht öffentlich. 
(5) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen. 
(6) Vor Beginn der Prüfung werden den Teilnehmern/Teilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung sowie der Prüfer/die Prüferin bekannt gegeben. 
(7) Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe des Prüfers/der Prüferin zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK. 
(8) Als Hilfsmittel sind ausschließlich die einschlägigen Vorschriftentexte in schriftlicher Form und ein netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner zugelassen. 
(9) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung gGmbH, verwendet. Die Fragen und Fallstudien berücksichtigen die in § 5 Abs. 1 genannten Sachgebiete. 
(10)   Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der GbV oder von Teilen dieser Fragebögen außerhalb der unmittelbaren Prüfungsabwicklung ist untersagt. 
(11) Bei den Fragen mit direkter Antwort sind je nach Schwierigkeitsgrad 1, 2, 3 oder 4 Punkte erreichbar. Bei jeder Fallstudie sind insgesamt 10 Punkte erreichbar. 
(12) Bei Multiple-Choice-Fragen ist ein Punkt erreichbar. Die Fragen enthalten vier Antwortvorschläge, wovon nur eine Antwortvorgabe richtig ist. 
(13) Die Bewertung der Prüfungsleistung ist außer bei Multiple-Choice-Fragen in halben und ganzen Punkten zulässig. 
(14) Nach Abschluss der Prüfung sind die Schulungsunterlagen sechs Jahre, die Prüfungsbögen selbst ein Jahr aufzubewahren. 

§ 16 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Grundprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Teilnahmebescheinigung gemäß § 11 Abs. 6 über die Teilnahme an einer Schulung, für die die Prüfung abgenommen werden soll, vorlegt. 
(2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Ergänzungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder  § 7 Abs. 3 GbV i. V. m. 1.8.3.7 ADR/RID/ADN (gilt analog für den Seeschiffsverkehr) und das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Teilnahmebescheinigung gemäß § 11 Abs. 6 über die Teilnahme an einer Schulung, für die die Prüfung abgenommen werden soll, vorlegt. 
(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Verlängerungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder   § 7 Abs. 3 GbV i.V.m. 1.8.3.7 ADR/RID/ADN (gilt analog für den Seeschiffsverkehr) für den die Prüfung abgenommen werden soll, vorlegt und der Prüfungstermin innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises liegt. 
(4) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen. 

§ 17 Grundprüfung

(1) Die Prüfungsfragebogen für die Grundprüfung enthalten Fragen mit direkter Antwort, Multiple-Choice-Fragen und miteinander verknüpfte Fragen nach einer Aufgabenbeschreibung (Fallstudie).
(2) Die Tabelle enthält die Regelungen zur Prüfungsdauer, zum Bestehen der Prüfung, zur maximal erreichbaren Punktzahl und zur Verteilung der Punkte.
Anzahl
der Verkehrsträger
Prüfungsdauer
in
Minuten
Maximal
erreichbare
Punktzahl
Mindestpunktzahl
zum Bestehen
der Prüfung
Verteilung
der Punkte
1
100
60
30
50 Punkte für Fragen
(davon max. 13 Punkte für Multiple-Choice-Fragen),
10 Punkte für die Fallstudie
2
150
90
45
70 Punkte für Fragen
(davon max. 18 Punkte für
Multiple-Choice-Fragen),
20 Punkte für zwei Fallstudien
3
200
120
60
90 Punkte für Fragen
(davon max. 23 Punkte für
Multiple-Choice-Fragen),
30 Punkte für drei Fallstudien
4
250
150
75
110 Punkte für Fragen
(davon max. 28 Punkte für
Multiple-Choice-Fragen),
40 Punkte für vier Fallstudien
(3) Nach der Grundprüfung vermerkt die IHK auf der Teilnahmebescheinigung gemäß § 11 Abs. 6 die Teilnahme an der Prüfung und händigt sie dem Teilnehmer/der Teilnehmerin aus.
(4) Die Grundprüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. 
 

§ 18 Ergänzungsprüfung

(1) Die Tabelle enthält die Regelungen zur Prüfungsdauer, zum Bestehen der Prüfung, zur maximal erreichbaren Punktzahl und zur Verteilung der Punkte.
Anzahl
der Verkehrsträger
Prüfungsdauer
in
Minuten
Maximal
erreichbare
Punktzahl
Mindestpunktzahl
zum Bestehen
der Prüfung
Verteilung
der Punkte
1
50
30
15
20 Punkte für Fragen
(davon max. 5 Punkte für
Multiple-Choice-Fragen),
10 Punkte für die Fallstudie
2
100
60
30
40 Punkte für Fragen
(davon max. 10 Punkte für Multiple-Choice-Fragen),
20 Punkte für zwei Fallstudien
3
150
90
45
60 Punkte für Fragen
(davon max. 15 Punkte für Multiple-Choice-Fragen),
30 Punkte für drei Fallstudien
(2) § 17 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 19 Verlängerungsprüfung

(1)  Die Prüfungsfragebogen für die Verlängerungsprüfung enthalten Fragen mit direkter Antwort und Multiple-Choice-Fragen.
(2) Die Tabelle enthält die Regelungen zur Prüfungsdauer, zum Bestehen der Prüfung, zur maximal erreichbaren Punktzahl und zur Verteilung der Punkte.
Anzahl
der Verkehrsträger
Prüfungsdauer
in
Minuten
Maximal
erreichbare
Punktzahl
Mindestpunktzahl
zum Bestehen
der Prüfung
Verteilung
der Punkte
1
50
30
15
30 Punkte für Fragen (davon max. 7 Punkte für Multiple-Choice-Fragen)
2
75
45
22,5
45 Punkte für Fragen (davon max. 10 Punkte für Multiple-Choice-Fragen)
3
100
60
30
60 Punkte für Fragen  (davon max. 13 Punkte für   Multiple-Choice-Fragen) 
4
125
75
37,5
75 Punkte für Fragen 
(davon max. 16 Punkte für  Multiple-Choice-Fragen) 
(3) Die Verlängerungsprüfung darf unbegrenzt wiederholt werden. Die Prüfung muss innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises abgelegt werden.

§ 20 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.
(3)Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn abbrechen musste, so hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin dies spätestens 3 Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde,  nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

§ 21 Ausschluss von der Prüfung

Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie  von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 22 Niederschrift

Für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben:
  • Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Nationalität sowie Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin, 
  • Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung, 
  • Name der aufsichtführenden Person, 
  • Art und Bestandteile der Prüfung, 
  • Feststellung der Identität des Teilnehmers/der Teilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit, 
  • die Belehrung des Teilnehmers/der Teilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, 
  • Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung, 
  • Prüfungsergebnis, Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
  • Name und Unterschrift des Prüfers/der Prüferin.

§ 23 Nichtbestehen der Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit  einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen

§ 24 Voraussetzungen für die Erteilung und Erweiterung

(1) Die IHK erteilt den Schulungsnachweis, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 15 und 17 bestanden wurde. 
(2) Die IHK erweitert den Schulungsnachweis, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 15 und 18 bestanden wurde. 
(3) Schulungsnachweise nach § 7 Abs. 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV werden auf Antrag von der IHK in einen (regulären) Schulungsnachweis nach § 4 GbV umgeschrieben. 

§ 25 Geltungsdauer

Der Schulungsnachweis wird für fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der bestandenen Grundprüfung erteilt. Bei Erweiterung des  Schulungsnachweises ändert sich die Geltungsdauer des Schulungsnachweises nicht.

§ 26 Verlängerung der Geltungsdauer

Die IHK verlängert den Schulungsnachweis für den/die darin bescheinigten Verkehrsträger, wenn der Inhaber/die Inhaberin die Zulassungsvoraussetzung nach § 16 Abs. 3 erfüllt und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der §§ 15 und 19 bestanden wurde. Hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises die Verlängerungsprüfung bestanden, wird der Schulungsnachweis um fünf Jahre ab Ablauf seiner Geltungsdauer verlängert. Hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin mehr als zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises die Verlängerungsprüfung bestanden, so ist für die Verlängerung des Schulungsnachweises dieses Prüfungsdatum maßgebend. 

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte vom 23. Januar 2018 veröffentlicht im Mitteilungsblatt „Wirtschaftliche Nachrichten“ der IHK Nr. 03/2018,  S. 62-64 außer Kraft. 

Aachen, 27. Januar 2023 
Gisela Kohl-Vogel           Michael F. Bayer
Präsidentin                      Hauptgeschäftsführer