Allgemeine Rechtsgrundlagen der IHK Aachen

Satzung der Industrie- und Handelskammer Aachen

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), hat die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Aachen in ihrer Sitzung am 19. September 2023 folgende Fassung der Satzung beschlossen:

§ 1 Name, Bezirk und Sitz

  1. Die Kammer führt die Bezeichnung "Industrie- und Handelskammer Aachen". Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Sie hat ihren Sitz in Aachen und umfasst die StädteRegion Aachen sowie die Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg.

§ 2 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung besteht aus 62 unmittelbar und bis zu 10 mittelbar gewählten Mitgliedern.
  2. Die Wahl der Mitglieder sowie die Dauer, das Ruhen und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft werden durch die Wahlordnung geregelt.
  3. Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums, der beratenen Ausschüsse sowie der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür ein Ersatz von Auslagen gewährt werden soll, regeln Präsidium und Hauptausschuss gemeinsam Art und Umfang.
  4. Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
  5. Die Vollversammlung kann ausscheidende Präsidenten zu Ehrenpräsidenten ernennen.  Sie kann auch um die Wirtschaft verdiente Persönlichkeiten zu ständigen Gästen der Vollversammlung und Ehrenmitgliedern wählen. Die Genannten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Vollversammlung teil.

§ 3 Aufgaben der Vollversammlung

Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit und beschließt über alle Fragen, die für die kammerzugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung sind, soweit die Beschlussfassung hierüber nicht durch Gesetz oder Satzung abweichend geregelt ist. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen außer den ihr durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben:
a) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;
b) Bildung von Ausschüssen mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses;
c) Errichtung von Zweigstellen;
d) Erlass von Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen  sowie den Erlass von sonstigen Rechtsvorschriften, soweit nicht die Zuständigkeit durch Gesetz abweichend geregelt ist;
e) Errichtung von Ehrenausschüssen, Schiedsgerichten und Einigungsstellen;
f)  Erlass einer Geschäftsordnung;
g) Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung;
h) Wahl der Rechnungsprüfer.
i)  die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung.

§ 4 Sitzungen der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer aufgestellt und hat auch alle Anträge zu berücksichtigen, die am Tage der Einladung vorliegen. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn kein anwesendes Mitglied der Vollversammlung widerspricht.
  2. Der Präsident kann in dringenden Fällen eine Vollversammlung mit einer abgekürzten Einladungsfrist von drei Tagen einberufen, in der jedoch nicht über Satzungsrecht der Kammer beschlossen werden kann.
  3. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.  Diese Sitzung muss dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
  4. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Vollversammlung verpflichtet. Im Falle der Verhinderung haben sie dies nach Empfang der Einladung rechtzeitig mitzuteilen. Eine Vertretung ist unzulässig.
  5. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt jedoch als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
  6. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Sitzung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  7. Für die Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  9. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, und ist verpflichtet, von sich aus die Nichtstimmberechtigung festzustellen; er ist für den jeweiligen Punkt der Tagesordnung auch von der Anwesenheit bei der Beratung ausgeschlossen.
  10. Ein Antrag auf Schluss der Erörterung muss sofort zur Abstimmung gestellt werden.
  11. Das Präsidium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen einen Beschluss der Vollversammlung auch auf schriftlichem Wege herbeiführen. Dies gilt nicht für Rechtsvorschriften der Kammer und Wahlen. Ein auf diesem Weg beantragter Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

    11a. Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird.
  12. Über jede Vollversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Verhandlungsgang und die gefassten Beschlüsse einwandfrei erkennen lässt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass seine von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Auffassung in der Niederschrift vermerkt wird, und ist befugt, eine schriftliche Erklärung über seine abweichende Ansicht binnen drei Tagen nach der Sitzung zu den Akten der Kammer einzureichen.
  13. Die Niederschrift ist vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer oder deren Vertretern zu unterzeichnen und baldmöglich jedem Mitglied zuzustellen.

§ 4a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung

  1. Präsident und Hauptgeschäftsführer können einvernehmlich beschließen, den Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation der Sitzung teilzunehmen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Sie können auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Mitglieder, die von der Möglichkeit der Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation Gebrauch machen, gelten als anwesend. Ein Tagesordnungspunkt ist in präsenter Sitzung zu beraten, soweit ein entsprechender Antrag vor Beschlussfassung gestellt und von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Vollversammlung oder von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums unterstützt wird.  
  2. Die Einladung zu einer Sitzung nach§ 4a Absatz 1 Satz 1 muss ergänzend zu § 4 Absatz 1 Hinweise zum technischen Zugang enthalten, die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Daten über Zugang zur elektronischen Kommunikation sind unter Verschluss zu halten und ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Sitzung zu nutzen.
  3. In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation anwesenden 
    Personen mit Mitgliederrechten während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben 
    können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische 
    Störung die Vertretung einzelner Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation in der Teilnahme oder in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt ist, soweit nach § 4 Absatz 5 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.  

§ 5 Ausschüsse

  1. Die Vollversammlung bildet für die Dauer ihrer Amtszeit zu ihrer Unterstützung Ausschüsse mit beratender Funktion. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Vorsitzenden der Gruppen-, Fach- und Regionalausschüsse gehören dem Hauptausschuss an. Der Vorsitzende des Berufsbildungsausschusses bzw. sein Vertreter gehören dem Hauptausschuss jedoch nur an, soweit sie Mitglied der Vollversammlung sind. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Vollversammlung bis zu drei weitere Mitglieder in den Hauptausschuss berufen. Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Präsident.
  3. Die Mitglieder der Ausschüsse und erforderlichenfalls deren Vertreter werden auf die Dauer der Wahlperiode der Vollversammlung berufen. Sie üben ihr Amt bis zur Berufung eines neuen Ausschusses aus. Die Vorsitzenden der Ausschüsse müssen Mitglieder der Vollversammlung sein; bezüglich des Berufsbildungsausschusses gelten die Sonderregelungen des Berufsbildungsgesetzes.
  4. Die Kammer errichtet gemäß § 77 Berufsbildungsgesetz einen Berufsbildungsausschuss. Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Vollversammlung zur Berufung vorgeschlagen. § 80 BBiG bleibt unberührt.
  5. In die Ausschüsse können auch besonders sachkundige Personen berufen werden, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind.
  6. Die Vollversammlung, das Präsidium oder der Hauptgeschäftsführer können Arbeitskreise für besondere Aufgaben bilden.
  7. Für die Mitglieder der Ausschüsse gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung entsprechend.

§ 6 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei, höchstens acht Vizepräsidenten. Sie werden für fünf Jahre, beginnend mit der Wahlperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
  2. Sie üben ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers aus. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten muss eine Neuwahl für die restliche Amtszeit erfolgen. Über die Neuwahl von vorzeitig ausgeschiedenen Vizepräsidenten entscheidet die Vollversammlung.
  3. Das Präsidium hat im Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss die Beratungen der Vollversammlung vorzubereiten und für die Durchführung der von ihr gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen, soweit das Präsidium diese Aufgabe nicht dem Präsidenten oder dem Hauptgeschäftsführer überlässt.
  4. Das Präsidium beschließt über die Angelegenheiten der Kammer, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten sind.
    Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Die Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu unterrichten.
  5. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Satz 2 gilt nicht für Beschlüsse nach Abs. 4 Satz 2.
  6. Der Präsident kann durch Beschluss den Mitgliedern des Präsidiums ermöglichen, an der Präsidiumssitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Ein Tagesordnungspunkt ist in präsenter Sitzung zu beraten, soweit ein entsprechender Antrag vor Beschlussfassung gestellt und von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums unterstützt wird. Die Regelungen aus § 4a Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 7 Präsident

  1. Der Präsident führt die Amtsbezeichnung "Präsident der Industrie- und Handelskammer Aachen".
  2. Er oder in seinem Auftrag der Hauptgeschäftsführer, beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Hauptausschusses und der Vollversammlung ein. Der Präsident führt in ihnen den Vorsitz. Er wird bei seiner Verhinderung durch den von ihm beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten anwesenden Vizepräsidenten vertreten.
  3. Der Präsident kann an den Sitzungen aller Ausschüsse, ausgenommen den Berufsbildungsausschuss, mit vollem Stimmrecht teilnehmen. Darüber hinaus kann er als ordentliches Mitglied in Ausschüsse berufen werden.

§ 8 Geschäftsführung und Mitarbeiter

  1. Die Geschäftsführung besteht aus dem Hauptgeschäftsführer, bis zu zwei stellvertretenden Hauptgeschäftsführern und den Geschäftsführern.
  2. Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt; über den Anstellungsvertrag entscheidet das Präsidium. Die stellvertretenden Hauptgeschäftsführer und die Geschäftsführer werden durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hauptgeschäftsführer bestellt. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt allein dem Hauptgeschäftsführer.
  3. Alle Anstellungsverhältnisse, mit Ausnahme solcher für zeitlich begrenzte Hilfeleistungen, sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Der Vertrag des Hauptgeschäftsführers wird vom Präsidenten und einem Vizepräsidenten unterzeichnet. Die Anstellungsverträge der stellvertretenden Hauptgeschäftsführer und der Geschäftsführer unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Die Anstellungsverträge weiterer Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.
  4. Auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers entscheidet das Präsidium über Versorgungszusagen an Mitarbeiter der Kammer.
  5. Der Hauptgeschäftsführer leitet die Geschäfte der Kammer. Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Der Hauptgeschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums und aller Ausschüsse teilzunehmen. Er veranlasst nach seinem Ermessen die Teilnahme weiterer Mitarbeiter der Geschäftsführung an diesen Sitzungen.
  6. Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der übrigen Mitarbeiter der Kammer. Die Befugnisse des Hauptgeschäftsführers übt bei seiner Verhinderung ein stellvertretender Hauptgeschäftsführer oder ein von ihm benannter Vertreter aus. Der Hauptgeschäftsführer ist der Vollversammlung für die Geschäftsführung verantwortlich.

§ 9 Beamtenernennung

Die Kammer ist berechtigt, Beamte zu haben. Über die Ernennung entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hauptgeschäftsführer. Die Ernennungsurkunde wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten und dem Hauptgeschäftsführer unterzeichnet.

§ 10 Rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung der Kammer

  1. Die Kammer wird rechtsgeschäftlich und gerichtlich gemeinsam durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer vertreten. Diese sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums gebunden.
  2. Der Präsident kann von einem von ihm beauftragten Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer durch einen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Geschäftsführung.
  3. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer, bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter oder ein von ihm benanntes Mitglied der Geschäftsführung allein vertretungsberechtigt.
  4. Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten vertreten.
  5. In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 3, S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 6 Abs. 4 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.

§ 11 Rechnungswesen

  1. Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Kammer gilt das von der Vollversammlung beschlossene Finanzstatut.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidenten den Wirtschaftsplan vor. Die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten
    Wirtschaftsplanes wird vom Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer überwacht.
  4. Die Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts sowie die Dienstanweisung für die Finanzwirtschaft werden vom Präsidenten und Hauptgeschäftsführer erlassen.
  5. Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung unter Vorlage des Jahresabschlusses Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen.
  6. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.

§ 12 Behandlung von Rechtsvorschriften

  1. Rechtsvorschriften der Kammer werden im Internet auf ihrer Homepage www.ihk.de/aachen beziehungsweise auf einer dazugehörigen Unterseite verkündet. Abweichend davon erfolgt die Verkündung von Satzungsrecht elektronisch im Bundesanzeiger.  
  2. Die Rechtsvorschriften der Kammer treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Aachen, 4. Januar 2024
Gisela Kohl-Vogel, Präsidentin
Michael F. Bayer, Hauptgeschäftsführer

Genehmigt vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, 29. Januar 2024
Im Auftrag Christian Siebert