Geschäftsordnung für die Ausschüsse der IHK Aachen
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Aachen hat gem. § 3f der Satzung vom 17. Mai 1977 am 23. Oktober 1977 eine Geschäftsordnung für die Ausschüsse beschlossen, zuletzt geändert am 28. Oktober 2014, die hiermit bekannt gemacht wird:
- § 1 Errichtung von Ausschüssen und Arbeitskreisen
- § 2 Mitglieder der Ausschüsse
- § 3 Verlust der Mitgliedschaft
- § 4 Einberufung der Ausschüsse
- § 5 Anträge auf Einberufung der Ausschüsse
- § 6 Anträge auf Änderung der Tagesordnung
- § 7 Sitzungen der Ausschüsse
- § 8 Öffentlichkeit von und Teilnahme an Sitzungen
- § 9 Wiederholte Beratung
- § 10 Abstimmungen
- § 11 Ergebnisse der Ausschussberatungen
- § 12 Auslagenersatz
- § 13 Sitzungsniederschriften
- § 14 Anwendungsbereich der Geschäftsordnung
§ 1 Errichtung von Ausschüssen und Arbeitskreisen
- Die Vollversammlung bildet für die Dauer ihrer Amtszeit zu ihrer Unterstützung und zur Behandlung bestimmter Aufgaben oder besonderer Angelegenheiten Ausschüsse, und zwar Gruppen-, Fach- und Regionalausschüsse.
- Zur Beratung von Sonderfragen können die Vollversammlung, das Präsidium oder der Hauptgeschäftsführer Arbeitskreise errichten und deren Vorsitzende und Mitglieder berufen. Bei Errichtung von Arbeitskreisen für Fragen, die die Arbeit eines bestehenden Ausschusses berühren, geschieht dies im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des sachlich zuständigen Ausschusses.
§ 2 Mitglieder der Ausschüsse
- Zu Ausschussmitgliedern sollen in der Regel solche Personen berufen werden, die zur Vollversammlung wählbar sind. Darüber hinaus können auch andere Personen, die als besonders sachkundig anzusehen sind oder deren Mitarbeit aus anderen Gründen wertvoll erscheint, in die Ausschüsse berufen werden.
- Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Vollversammlung einen Vorsitzenden, der Mitglied der Vollversammlung sein muss, und mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch der Präsident ggf. den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter ernennen. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden üben ihre Aufgaben bis zur Wahl bzw. Ernennung ihrer Nachfolger aus.
- Der Präsident kann bei Bedarf im Einvernehmen mit den Ausschussvorsitzenden weitere Ausschussmitglieder berufen. Sie nehmen ihre Aufgaben bis zur turnusmäßigen Neuberufung der Ausschussmitglieder durch die Vollversammlung wahr.
- Die Ausschüsse sollen mindestens sieben Mitglieder haben.
Ausschüsse sollen ergänzt werden, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte sinkt. Die Geschäftsführung der Kammer leitet die hierfür erforderlichen Maßnahmen ein.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
Vorsitzende, deren Stellvertreter und Mitglieder eines Ausschusses verlieren ihre Mitgliedschaft:
- durch Ablauf ihrer Amtszeit. Sie üben jedoch ihr Amt bis zur Berufung eines neuen Ausschusses aus;
- durch Tod;
- durch Widerruf ihrer Berufung aus wichtigem Grund;
- durch Amtsniederlegung, die schriftlich der Geschäftsführung der Kammer mitgeteilt wird;
- durch Verlust der beruflichen Stellung innerhalb des Kammerbezirks.
§ 4 Einberufung der Ausschüsse
Die Ausschüsse tagen nach Bedarf; sie werden von der Geschäftsführung der Kammer im Benehmen mit dem Ausschussvorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
§ 5 Anträge auf Einberufung der Ausschüsse
- Anträge auf Einberufung zu Ausschusssitzungen sind von den Ausschussmitgliedern schriftlich an die Geschäftsführung zu richten. Den Anträgen ist der begründete Vorschlag einer Tagesordnung beizufügen. Wird eine alsbaldige Zusammenkunft des Ausschusses beantragt, so ist auch dieser Antrag zu begründen.
- Über Anträge auf Einberufung eines Ausschusses entscheidet der Vorsitzende. Er muss den Ausschuss einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Geschäftsführung teilt den Antragstellern die Entscheidung des Ausschussvorsitzenden schriftlich mit.
§ 6 Anträge auf Änderung der Tagesordnung
- Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung, die nur von den zur Sitzung geladenen Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses schriftlich gestellt werden können, entscheidet der Vorsitzende. Die Entscheidung ist dem Antragsteller von der Geschäftsführung schriftlich mitzuteilen.
- Der Vorsitzende muss die Tagesordnung ändern, wenn mindestens ein Drittel der zur Sitzung geladenen Mitglieder dies schriftlich beantragt.
§ 7 Sitzungen der Ausschüsse
- Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Beratungen. Er kann einen Anwesenden zur Ordnung rufen und einem Redner notfalls das Wort entziehen.
- Der Vorsitzende erteilt zu den einzelnen Beratungsgegenständen das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, wobei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung den Vorrang haben. Der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen.
- Der Vorsitzende hat die Ausschussmitglieder bei ihrer Teilnahme an einer Sitzung darauf hinzuweisen, dass sie zur uneigennützigen, gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen verpflichtet sind, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden.
§ 8 Öffentlichkeit von und Teilnahme an Sitzungen
- Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies unverzüglich nach Zugang der Einladung oder nach Kenntnis vom Hinderungsgrund anzuzeigen; eine Vertretung ist unzulässig.
- Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Sachverständige hinzuziehen oder Gäste zulassen, die vor Beginn der Sitzung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, über die ihnen zur Kenntnis gelangenden Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren.
- Die Mitglieder des Präsidiums und der Hauptgeschäftsführer sind berechtigt, an jeder Ausschusssitzung teilzunehmen. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten zu jeder Sitzung nachrichtlich eine Einladung mit Tagesordnung. Die Teilnahme von weiteren Mitgliedern der Kammer an den Ausschusssitzungen regelt der Hauptgeschäftsführer oder der zuständige Dezernent.
§ 9 Wiederholte Beratung
Angelegenheiten, über die die Ausschüsse abschließend beraten oder beschlossen haben, dürfen nur dann wieder auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Das gilt auch für Angelegenheiten, über die mit zeitlich begrenzter Wirkung beschlossen worden ist, vor Ablauf dieser Zeit.
§ 10 Abstimmungen
- Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der geladenen Mitglieder anwesend ist. Die Ausschüsse fassen ihre Empfehlungen und Entschließungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abweichende Auffassungen sind auf ausdrücklichen Wunsch des oder derjenigen Mitglieder, die sie vertreten, dem Präsidenten der Kammer mitzuteilen.
- Sachverständige oder Gäste (§ 8 Abs. 2 Satz 2) haben kein Stimmrecht.
§ 11 Ergebnisse der Ausschussberatungen
Die Ergebnisse der Ausschussberatungen (Empfehlungen und Entschließungen) sollen der Kammer als Grundlage für ihre Arbeit dienen. Die Bekanntgabe von grundsätzlichen Stellungnahmen der Ausschüsse nach außen bedarf der Zustimmung des Präsidenten.
§ 12 Auslagenersatz
Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und können lediglich für Reisen, die sie im besonderen Auftrag der Kammer durchgeführt haben, ihre baren Auslagen erstattet erhalten.
§ 13 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen hat die Geschäftsführung Ergebnisniederschriften oder Vermerke im Einvernehmen mit dem Ausschussvorsitzenden anzufertigen und allen Mitgliedern des Ausschusses sowie den Mitgliedern des Präsidiums zuzuleiten
§ 14 Anwendungsbereich der Geschäftsordnung
- Diese Geschäftsordnung gilt für alle bei der Kammer errichteten Ausschüsse mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses (§§ 56-59 des Berufsbildungsgesetzes). Für den Hauptausschuss gilt in Bezug auf die Besetzung und den Vorsitz § 5 Abs. 2 der Satzung der Kammer vom 17. Mai 1977.
- Für die Arbeitskreise gelten die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
Aachen, 28. Oktober 2014
Bert Witz Michael F. Bayer
Präsident Hauptgeschäftsführer
Präsident Hauptgeschäftsführer