Allgemeine Rechtsgrundlagen der IHK Aachen

Beitragsordnung der IHK Aachen

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Aachen hat am 18. Januar 2022 gemäß § 3 Abs. 2 S.1, § 4 S.1, 2 Nr.2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, folgende Änderungen der Paragrafen 5, 14 Abs.1 und 21 der Beitragsordnung beschlossen: 

§ 1 Beitragspflicht

  1. Die Kammer erhebt von den Kammerzugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben. 
  2. Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben. 
  3. Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest. 

§ 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten

  1. Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige Kammerzugehörige zum Beitrag veranlagt. 
  2. Hat ein Kammerzugehöriger mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 AO im Kammerbezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben. 

§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht

  1. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der Kammerzugehörigkeit. 
  2. Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr (§ 11 Abs. 2 der Satzung). 
  3. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt. 

§ 4 Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb

  1. Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10 a GewStG ermittelt. 
  2. Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrags der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. 

§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IHKG

  1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.
  2. Die im Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der Kammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
  3. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der Kammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.

§ 6 Berechnung des Grundbeitrags

  1. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest. 
  2. Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, so kann von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden. 

§ 7 Berechnung der Umlage

  1. Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag. 
  2. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG für das Unternehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unternehmens abgezogen. 

§ 8 Zerlegung

  1. Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den Kammerbezirk entfallenden Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags herangezogen werden. 
  2. Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28 ff GewStG (gewerbesteuerlichen Zerlegung) durch die IHK erfolgen.

§ 9 Bemessungsjahr

  1. Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend. 
  2. Das Bemessungsjahr wird von der Vollversammlung in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgelegt.

§ 10 Umsatz, Bilanzsumme, Beschäftigtenzahl

  1. Der Umsatz wird - vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 - nach den für die Ermittlung der Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmer in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Grundsätzen bestimmt. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt.
  2. Als Umsatz gilt für 
    1. Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute die Summe der Posten 1-5 der Erträge des Formblattes 2 bzw. der Posten 1, 3, 4, 5, 7 des Formblattes 3 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute vom 11.12.1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Versicherungsunternehmen die Summe der Posten 1-3 des Formblattes 2 Abschnitt I bzw. der Posten 1, 3, 5 des Formblattes 3 Abschnitt I der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 08.11.1994 (BGBl. I S. 3378 ff.) in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt. 

§ 11 Eintragung im Handelsregister

  1. Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister  knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der Kammerzugehörige zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres in dem Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn der Kammerzugehörige in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat.
  2. Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des Kammerzugehörigen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 

§ 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe

  1. Die Kammer erhebt von Kammerzugehörigen, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HwO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HwO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat.
  2. Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung nach § 5 herangezogen werden.
  3. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnung findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung. 

§ 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft

  1. Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage und zum Grundbeitrag veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird. 
  2. Abs. 1 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend 
    1. einen freien Beruf ausüben oder
    2. Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstücke oder
    3. als Betrieb der Binnenfischerei, Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und  Handelskammer belegenen Gewässer betreiben
und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Die Kammerzugehörigen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

§ 14 Beitragsveranlagung

  1. Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem Kammerzugehörigen in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Kammerzugehörigen kann der Beitragsbescheid auch digital auf einem sicheren Übertragungsweg übersandt werden.
  2. Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 
  3. Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der Kammerzugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder - soweit ein solcher nicht vorliegt - aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind. 
  4. Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die Kammer einen berichtigenden Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen. 
  5. Der Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrages erforderlichen Grundlagen zu geben; die Kammer ist berechtigt, sich hierauf beziehende Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem Kammerzugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die Kammer die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 

§ 15 Vorauszahlungen

Für die Fälle des § 14 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die Kammerzugehörigen Vorauszahlung auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 14 und 16 gelten entsprechend.

§ 16 Fälligkeit des Beitragsanspruches

Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.

§ 17 Mahnung und Beitreibung

  1. Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungsgebühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der Kammer. 
  2. In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann. 
  3. Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8. IHKG in Verbindung mit den für Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften. 

§ 18 Stundung; Erlass; Niederschlagung

  1. Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 
  2. Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. 
  3. Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen. Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung kein Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen. 

§ 19 Verjährung 

Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.

§ 20 Rechtsmittel

  1. Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
  2. Klagen gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO)

§ 21 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 1. Januar 2004 in der zuletzt geänderten Fassung vom 20. Oktober 2015 außer Kraft. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus Bemessungsjahren vor dem 1. Juli 2022 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung.
Aachen, 7. März 2022
Gisela Kohl-Vogel, Präsidentin
Michael F. Bayer, Hauptgeschäftsführer
Genehmigt vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, 
Digitalisierung und Energie 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
Düsseldorf, 26. April 2022
Im Auftrag Christian Siebert
Die vorstehenden Regelungen werden hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaftliche Nachrichten“ veröffentlicht. 
Aachen, 16. Mai 2022 
Gisela Kohl-Vogel, Präsidentin 
Michael F. Bayer, Hauptgeschäftsführer