Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung
ABSCHNITT A
ABSCHNITT B
ABSCHNITT C
ABSCHNITT D
ABSCHNITT E
Abschnitt A
Abschnitt B
Abschnitt C
Abschnitt D
Abschnitt E
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/Fachpraktikerin Metalltechnik
Die Industrie- und Handelskammer Aachen erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 10. Dezember 2024 als zuständige Stelle nach § 9 BBIG sowie § 66 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG in der Fassung vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024, Nr. 246), nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker für Metalltechnik/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik.
- § 1 Ausbildungsberuf
- § 2 Personenkreis
- § 3 Dauer der Berufsausbildung
- § 4 Ausbildungsstätten
- § 5 Eignung der Ausbildungsstätte
- § 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
- § 7 Struktur der Berufsausbildung
- § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
- § 10 Zwischenprüfung
- § 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Montagetechnik
- § 12 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Montagetechnik
- § 13 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
- § 14 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
- § 15 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
- § 16 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
- § 17 Übergang
- § 18 Prüfungsverfahren
- § 19 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
- § 20 Fortsetzung der Ausbildung
- § 21 Inkrafttreten
- Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum zum Fachpraktiker für Metalltechnik/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Metalltechnik/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilder/Ausbilderinnen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilder/Ausbilderinnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil
Ausbilder/Ausbilderinnen müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
- Psychologie,
- Pädagogik, Didaktik,
- Rehabilitationskunde,
- Interdisziplinäre Projektarbeit,
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
- Recht,
- Medizin.
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachweisen. Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2)Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Metalltechnik/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
ABSCHNITT A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Herstellen von Bauteilen,
- Warten von Betriebsmitteln,
- Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen;
ABSCHNITT B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik:
- Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,
- Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,
- Herstellen von Verbindungen,
- Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen;
ABSCHNITT C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
- Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,
- Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,
- Trennen und Umformen,
- Fügen von Bauteilen,
- Aufbereiten und Schützen von Oberflächen;
ABSCHNITT D
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik:
- Planen von Fertigungsprozessen,
- Einrichten von Werkzeugmaschinen,
- Herstellen von Werkstücken,
- Überwachen von Fertigungsprozessen;
ABSCHNITT E
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- Umweltschutz,
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- Betriebliche und Technische Kommunikation,
- Planen und Ausführen der Arbeit.
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach § 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmen-planes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Der Auszubildende/Die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich "Herstellen einer Baugruppe” statt.
(4) Für den Prüfungsbereich "Herstellen einer Baugruppe” bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- technische Unterlagen lesen und anwenden, Sicherheitsregeln beachten,
- Bauteile manuell und maschinell bearbeiten und durch Schraubverbindungen fügen,
- Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden
kann.
- Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen.
- Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück beträgt 6 Stunden.
§ 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Montagetechnik
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
-
Montageauftrag,
-
Montagetechnik,
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Montageauftrag bestehen folgende Vorgaben:
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
-
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
-
Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,
-
Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge zu montieren, auszurichten, zu befestigen und zu sichern,
-
Mechanische Funktionen an Baugruppen einzustellen,
-
Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, mechanische Funktionen zu prüfen und zu dokumentieren;
-
-
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe bearbeiten;
-
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
-
einen Fertigungs- und Montageauftrag zu beschreiben,
-
technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz umzusetzen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,
-
die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Teilefolge zu erläutern,
-
Prüfmethoden und Prüfmittel anwenden;
-
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen;
-
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen;
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 12 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Montagetechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Prüfungsbereich | Gewichtung |
|---|---|
| Montageauftrag | 60 Prozent |
| Montagetechnik | 30 Prozent |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
-
im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
-
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und
-
in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche Montagetechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 13 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
-
Konstruktionsauftrag,
-
Konstruktionstechnik,
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
-
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
-
Fügeteile vorzubereiten, Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,
-
Bauteile auszurichten, zu montieren und unter Beachtung der Schweißfolge mit einem Schweißverfahren zu fügen,
-
Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden und zu dokumentieren, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen;
-
-
der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;
-
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.
(7) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
-
einen Konstruktionsauftrag zu beschreiben,
-
technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz umzusetzen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,
-
die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Arbeitsfolge zu erläutern,
-
Prüfmethoden und Prüfmittel anwenden;
-
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen;
-
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen;
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 14 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Prüfungsbereich | Gewichtung |
|---|---|
| Konstruktionsauftrag | 60 Prozent |
| Konstruktionstechnik | 30 Prozent |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent |
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
-
im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
-
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und
-
in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche Konstruktionstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 15 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
-
Fertigungsauftrag,
-
Fertigungstechnik,
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
-
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
-
Informationen für die Auftragsabwicklung zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
-
Fertigungsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Qualitätsanforderungen und Terminvorgaben, durchzuführen,
-
Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren;
-
-
der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;
-
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, einen Fertigungsauftrag zu beschreiben, Fertigungsparameter, Prüfverfahren und Prüfmittel festzulegen, Werkzeugmaschinen zuzuordnen und deren Wartung zu berücksichtigen, Fertigungstechniken anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu dokumentieren;
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen;
-
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen;
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Prüfungsbereich | Gewichtung |
|---|---|
| Fertigungsauftrag | 60 Prozent |
| Fertigungstechnik | 30 Prozent |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
-
im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
-
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und
-
in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche Fertigungstechnik, und Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 17 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von dem/der Auszubildenden und dem/der Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 18 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Aachen entsprechend.
§ 19 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 2 BBiG entsprechend anzuwenden.
§ 20 Fortsetzung der Ausbildung
Die nach der Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker für Metalltechnik/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann auf die Ausbildung zum Fachpraktiker für Industriemechanik/zur Fachpraktikerin für Industriemechanik oder zum Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik/zur Fachpraktikerin für Zerspanungsmechanik in einem zeitlichen Umfang von zwei Jahren sowie auch die Ausbildung sowie auf eine Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in einem zeitlichen Umfang von einem Jahr angerechnet werden.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Aachen, den 10. Dezember 2024
Industrie- und Handelskammer Aachen
Gisela Kohl-Vogel Präsidentin
Michael F. Bayer Hauptgeschäftsführer
Michael F. Bayer Hauptgeschäftsführer
Anlage zu § 8
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum zum Fachpraktiker für Metalltechnik/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Lfd.
Nr.
|
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
|---|---|---|---|---|
|
1.-12.
Monat
|
13.-24.
Monat
|
|||
| 1 | Herstellen von Bauteilen |
|
20 | |
| 2 | Warten von Betriebsmitteln |
|
4 | |
| 3 | Anschlagen, Sichern und Transportieren |
|
3 | |
| 4 | Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen |
|
16 | |
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik
|
Lfd.
Nr.
|
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
|---|---|---|---|---|
|
1.-12.
Monat
|
13.-24.
Monat
|
|||
| 1 | Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen |
|
6 | |
| 2 | Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen |
|
18 | |
| 3 | Herstellen von Verbindungen |
|
8 | |
| 4 | Überwachen von Montage- und Demontageprozessen |
|
12 | |
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
|
Lfd.
Nr.
|
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
|---|---|---|---|---|
|
1.-12.
Monat
|
13.-24.
Monat
|
|||
| 1 | Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen |
|
4 | |
| 2 | Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen |
|
6 | |
| 3 | Trennen und Umformen |
|
7 | |
| 4 | Fügen von Bauteilen |
|
22 | |
| 5 | Aufbereiten und Schützen von Oberflächen |
|
5 | |
Abschnitt D
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
|
Lfd.
Nr.
|
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
|---|---|---|---|---|
|
1.-12.
Monat
|
13.-24.
Monat
|
|||
| 1 | Planen von Fertigungsprozessen |
|
2 | |
| 2 | Einrichten von Werkzeugmaschinen |
|
6 | |
| 3 | Herstellen von Werkstücken |
|
24 | |
| 4 | Überwachen von Fertigungsprozessen |
|
12 | |
Abschnitt E
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Lfd.
Nr.
|
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
|---|---|---|---|---|
|
1.-12.
Monat
|
13.-24.
Monat
|
|||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
|
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
|
| 4 | Umweltschutz |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
|
| 5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen |
|
2
|
|
|
3
|
|||
| 6 | Betriebliche und Technische Kommunikation |
|
5
|
|
|
3
|
|||
| 7 | Planen und Ausführen der Arbeit |
|
2
|
|
|
2
|
|||