Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/Fachpraktikerin Lagerlogistik
Die Industrie- und Handelskammer Aachen erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 10.12.2024 als zuständige Stelle nach § 9 BBIG sowie § 66 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG in der Fassung vom 19.07.2024 (BGBl. 2024, Nr. 246), nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker für Lagerlogistik/zur Fachpraktikerin für Lagerlogistik.
- § 1 Ausbildungsberuf
- § 2 Personenkreis
- § 3 Dauer der Berufsausbildung
- § 4 Ausbildungsstätten
- § 5 Eignung der Ausbildungsstätte
- § 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
- § 7 Struktur der Berufsausbildung
- § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
- § 10 Zwischenprüfung
- § 11 Abschlussprüfung
- § 12 Gewichtungsregelung
- § 13 Bestehensregelung
- § 14 Übergang
- § 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 16 Inkrafttreten
- Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/Fachpraktikerin Lagerlogistik
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Lagerlogistik/zur Fachpraktikerin für Lagerlogistik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilder/Ausbilderinnen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilder/Ausbilderinnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil
Ausbilder/Ausbilderinnen müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
Ausbilder/Ausbilderinnen müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
- Psychologie,
- Pädagogik, Didaktik,
- Rehabilitationskunde,
- Interdisziplinäre Projektarbeit,
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
- Recht,
- Medizin.
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 16 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Lagerlogistik/zur Fachpraktikerin für Lagerlogistik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
1. Der Ausbildungsbetrieb
1.1 Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb
1.2 Berufsausbildung, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen
1.3 Arbeitssicherheit und Umweltschutz
1.1 Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb
1.2 Berufsausbildung, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen
1.3 Arbeitssicherheit und Umweltschutz
2. Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe
2.1 Annehmen, Auspacken und Prüfen von Waren
2.2 Auszeichnen, Sortieren und Lagern der Ware
2.1 Annehmen, Auspacken und Prüfen von Waren
2.2 Auszeichnen, Sortieren und Lagern der Ware
3. Bestandsaufnahme, Warenbestellung und Datenerfassung
3.1 Warenbestand erfassen und kontrollieren
3.2 Bestellwesen
3.3 Datenerfassung
3.1 Warenbestand erfassen und kontrollieren
3.2 Bestellwesen
3.3 Datenerfassung
4. Verpackung und Auslieferung
4.1 Kommissionierung
4.2 Verpackung
4.1 Kommissionierung
4.2 Verpackung
5. Handhabung und Pflege der Lagerhilfsmittel
5.1 Lagerhilfsmittel
5.2 Handhabung und Pflege
5.1 Lagerhilfsmittel
5.2 Handhabung und Pflege
6. Verkehrsträger
6.1 Verkehrsträger und Wirtschaftlichkeit
6.2 Versand
6.1 Verkehrsträger und Wirtschaftlichkeit
6.2 Versand
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 10 und 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Der Auszubildende/die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
- Fachkunde/Fachbezogenes Rechnen
- Praktische Aufgabe
statt.
(4) Für den Prüfungsbereich „Fachkunde/Fachbezogenes Rechnen“ bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll die Kenntnisse in den Bereichen Fachkunde (Warenannahme, Lagerung und Pflege der Waren, Unfallverhütungsmaßnahmen) und Fachbezogenes Rechnen (unter Anwendung der Grundrechenarten sind praxisbezogene Aufgaben zu lösen) nachweisen;
- Der Prüfling soll Aufgaben aus den Bereichen Fachkunde und Fachbezogenes Rechnen schriftlich bearbeiten;
- Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
(5) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling insgesamt höchstens 45 Minuten eine praktische Aufgabe lösen.
(6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Abs. 3 genannten Prüfungszeit abgewichen werden.
(7) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Fertigkeitsprüfung
2. Kenntnisprüfung
2. Kenntnisprüfung
(3) In der Fertigkeitsprüfung soll der Prüfling in 60 Minuten eine praktische Aufgabe bearbeiten und erläutern. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- Annahme von Waren entsprechend der Lieferpapiere
- Einlagerung der Waren
- Kommissionierung der Waren
- Versandabwicklung
(4) In der Kenntnisprüfung soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Fachkunde - einschließlich fachbezogener Rechenaufgaben - und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben aus den folgenden Gebieten in Betracht:
- Fachkunde
- Annehmen von Waren
- Lagern von Waren
- Kommissionieren und Verpacken von Waren
- Versandabwicklung von Waren
- Umgang mit Arbeitsmitteln
- Fachbezogenes Rechnen
Der Prüfling soll mehrere praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
2. Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann sowie praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten kann.
(5) Die Aufgabenstellung für die Kenntnisprüfung soll inhaltlich praxisnah orientiert sein.
Die Prüfungszeit beträgt
| Prüfungsfach | Prüfungszeit |
|---|---|
| Fachkunde inkl. Fachbezogenes Rechnen | 90 Minuten |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 30 Minuten |
Soweit Teile der Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt werden, kann von der genannten Prüfungszeit abgewichen werden.
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Prüfungsfach | Gewichtung |
|---|---|
| Fertigkeitsprüfung | 50 Prozent |
| Fachkunde | 40 Prozent |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent |
§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis mit mindestens “ausreichend”,
- in der Fertigkeitsprüfung mit mindestens “ausreichend”,
- in mindestens einem der zwei schriftlichen Prüfungsbereiche mit mindestens “ausreichend” und
- in keinem Prüfungsbereich mit “ungenügend” bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Aachen, den 10. Dezember 2024
Industrie- und Handelskammer Aachen
Gisela Kohl-Vogel Präsidentin
Michael F. Bayer Hauptgeschäftsführer
Michael F. Bayer Hauptgeschäftsführer
Anlage zu § 8
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/Fachpraktikerin Lagerlogistik
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
Vermittlung im Ausbildungshalbjahr
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|---|---|---|---|---|---|---|
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1
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2
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3
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4
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| 1 | Der Ausbildungsbetrieb | |||||
| 1.1. | Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb | a) Aufbau, Aufgaben und Leistungen des Betriebes erläutern |
X
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| b) Funktionen und Zusammenhänge einzelner Betriebsabteilungen im Umfeld des Ausbildungsplatzes beschreiben |
X
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| 1.2. | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erläutern |
X
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|
| b) Die wichtigsten Bestimmungen über Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (insbesondere Personalvertretungsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz, Kündigungsschutzgesetz) nennen |
X
|
X |
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| 1.3. | Arbeitssicherheit und Umweltschutz | a) einschlägige Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallvorschriften kennen |
Während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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| b) Bei Unfällen und Bränden richtig verhalten und Hilfsmaßnahmen einleiten | ||||||
| c) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastung beitragen | ||||||
| 2. | Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufe | |||||
| 2.1. | Annehmen, Auspacken und Prüfen von Waren | a) Wareneingang |
X
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X
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|
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| b) Güte- und mengenmäßige Kontrolle |
X
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X
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| 2.2. | Auszeichnen, Sortieren und Lagern der Ware | a) Warenbereitstellung nach Art, Menge und Gewicht |
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X
|
|
|
| b) Warenspezifische Eigenschaften und Beschaffenheit prüfen |
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X
|
X
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| c) Waren entsprechend den Vorschriften vorbehandeln (Konservierung, Reinigung, Preis- und Gewichtsauszeichnung) |
|
X
|
X
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||
| d) Ware nach lagerspezifischen Grundsätzen einlagern |
|
X
|
|
|
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| 3. | Bestandsaufnahme, Warenbestellung und Datenerfassung | |||||
| 3.1. | Warenbestand erfassen und kontrollieren | a) Bedeutung der Material- und Lagerwirtschaft erläutern |
X
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X
|
|
|
| b) Arbeiten mit der Lagerfachkarte |
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X
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X
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| c) Arbeiten mit dem Scanner oder anderen elektronischen Erfassungsgeräten |
|
X
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||
| d) Inventur kennen und bei der Durchführung mitwirken |
|
|
X
|
X
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| 3.2. | Bestellwesen | a) Mitwirken bei der Bestellung |
|
|
X
|
|
| b) Lagerkennziffern erkennen |
|
X
|
X
|
|
||
| c) Im fachpraktischen Bereich einfache Anwenderaufgaben bearbeiten |
X
|
X
|
X
|
X
|
||
| 3.3. | Datenerfassung | a) Wichtige Grundbegriffe aus der Datenverarbeitung beschreiben |
X
|
X
|
X
|
X
|
| b) Wichtige Datenträger und ihre besonderen Merkmale beschreiben |
X
|
X
|
X
|
X
|
||
| c) Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung im Betrieb nennen |
X
|
X
|
X
|
X
|
||
| d) Daten erfassen, bei deren Eingabe und Verwendung mitwirken |
X
|
X
|
X
|
X
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| 4. | Verpackung und Auslieferung | |||||
| 4.1. | Kommissionierung | a) Kommissioniersysteme und –methoden kennen |
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|
X
|
X
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| 4.2. | Verpackung | a) Verpackungsmaterialien und -mittel kennen und anwenden |
|
|
X
|
|
| b) Versandvorschriften und Versandarten erklären |
|
|
X
|
X
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| c) Eigenschaften der Waren, des Transportmittels und des Transportweges kennen |
|
X
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| d) Verpacken von Waren |
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X
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X
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X
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| e) Behandlungs- und Markierungssymbole kennen |
|
X
|
X
|
X
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| 5. | Handhabung und Pflege der Lagerhilfsmittel | |||||
| 5.1. |
Lagerhilfsmittel
Fördermittel
|
a) Paletten auswählen und einsetzen |
X
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X
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X
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X
|
| b) Fördermittel auswählen und einsetzen |
X
|
X
|
X
|
X
|
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| c) Anschlagmittel auswählen und einsetzen |
X
|
X
|
X
|
X
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| 5.2. | Handhabung und Pflege | a) Befähigung bestimmte Fördermittel zu bedienen |
X
|
X
|
X
|
X
|
| b) Kenntnisse über sicheren Umgang mit Anschlagmitteln |
X
|
X
|
X
|
X
|
||
| c) Pflege der Förder- und Anschlagmittel |
X
|
X
|
X
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X
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| 6. | Verkehrsträger | |||||
| 6.1. | Verkehrsträger und Wirtschaftlichkeit | a) Verschiedene Verkehrsträger kennenlernen |
|
|
X
|
X
|
| b) Vor- und Nachteile der Verkehrsträger nennen |
|
|
X
|
X
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| 6.2. | Versand | a) Schritte der Versandabwicklung mit verschiedenen Verkehrsträgern kennenlernen |
|
|
X
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X
|
| b) Umgang mit verschiedenen Versandformularen |
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|
X
|
X
|
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