Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/Fachpraktikerin Service in sozialen Einrichtungen
Die Industrie- und Handelskammer Aachen erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 2. Dezember 2015 als zuständige Stelle nach § 66 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl.I S.2854), zuletzt geändert durch Artikel 436 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen.
- § 1 Ausbildungsberuf
- § 2 Personenkreis
- § 3 Dauer der Berufsausbildung
- § 4 Ausbildungsstätten
- § 5 Eignung der Ausbildungsstätte
- § 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
- § 7 Struktur der Berufsausbildung
- § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
- § 10 Zwischenprüfung
- § 11 Abschlussprüfung
- § 12 Gewichtungsregelung
- § 13 Bestehensregelung
- § 14 Übergang
- § 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 16 Prüfungsverfahren
- § 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
- § 18 Inkrafttreten
- Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Service in sozialen Einrichtungen/zur Fachpraktikerin Service in sozialen Einrichtungen erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
- Psychologie
- Pädagogik, Didaktik
- Rehabilitationskunde
- Interdisziplinäre Projektarbeit
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
- Recht
- Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/§ 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Service in sozialen Einrichtungen/zur Fachpraktikerin Service in sozialen Einrichtungen findet in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben statt. Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 20 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Service in sozialen Einrichtungen/zur Fachpraktikerin Service in sozialen Einrichtungen gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
ABSCHNITT A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.0 Verpflegung und Service
1.1 Speisenvorbereitung
1.2 Speisen- und Getränkezubereitung
1.3 Speisenausgabe und Serviceleistungen
2.0 Reinigung und Service
2.1 Reinigen und Pflegen von Räumen und Betriebseinrichtungen
2.2 Serviceleistungen
3.0 Einsatz und Pflege von Maschinen, Geräten, Gebrauchsgütern und Mobilitätshilfen
4.0 Dienstleistungs- und kundenorientiertes Handeln
5.0 Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe
5.1 Arbeitsorganisation
5.2 Arbeiten im Team
5.3 Betriebliche Geschäftsvorgänge
1.0 Verpflegung und Service
1.1 Speisenvorbereitung
1.2 Speisen- und Getränkezubereitung
1.3 Speisenausgabe und Serviceleistungen
2.0 Reinigung und Service
2.1 Reinigen und Pflegen von Räumen und Betriebseinrichtungen
2.2 Serviceleistungen
3.0 Einsatz und Pflege von Maschinen, Geräten, Gebrauchsgütern und Mobilitätshilfen
4.0 Dienstleistungs- und kundenorientiertes Handeln
5.0 Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe
5.1 Arbeitsorganisation
5.2 Arbeiten im Team
5.3 Betriebliche Geschäftsvorgänge
ABSCHNITT B
Weitere Berufsprofil gebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
Betriebsspezifische Dienstleistungen
Betriebsspezifische Dienstleistungen
ABSCHNITT C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
2. Berufsbildung
3. Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen
4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
5. Hygiene
6. Umweltschutz
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
2. Berufsbildung
3. Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen
4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
5. Hygiene
6. Umweltschutz
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Speisen vorbereiten und Lebensmittel lagern,
b) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung von Speisen und Getränken anwenden,
c) Räume reinigen und pflegen,
d) Maschinen, Geräte und Gebrauchsgüter einsetzen, reinigen und pflegen,
e) Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung anwenden,
f) Vorschriften des Datenschutzes einhalten,
g) Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und der Hygiene berücksichtigen
kann. - Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
- Die Prüfungszeit beträgt insgesamt maximal 180 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen eine Arbeitsprobe in maximal 120 Minuten und die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden.
§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- Soziale Serviceleistungen
- Kundenorientiertes Handeln
- Wirtschafts- und Sozialkunde
(3) Für den Prüfungsbereich Soziale Serviceleistungen bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) soziale Serviceleistungen kundenorientiert erbringen,
b) Arbeitsabläufe berücksichtigen und umsetzen sowie
c) Sicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Hygiene am Arbeitsplatz berücksichtigen kann. - Hierfür ist aus folgenden Tätigkeiten eine auszuwählen:
a) Speisen und Getränke zubereiten, ausgeben und Serviceleistungen erbringen
b) Räume und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen und Serviceleistungen durchführen. - Innerhalb des Prüfungsbereiches Soziale Serviceleistungen soll der Prüfling eine Arbeitsprobe in maximal 90 Minuten und schriftliche Aufgaben in 60 Minuten bearbeiten. Bei der Durchführung der Arbeitsprobe und der schriftlichen Aufgaben sind die im Einsatzgebiet erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenorientiertes Handeln bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Verpflegungs- und Serviceleistungen erbringen,
b) dabei angemessen kundenorientiert kommunizieren sowie
c) abgestimmt in den Arbeitsabläufen von sozialen Einrichtungen handeln kann. - Der Prüfling soll anhand einer Arbeitsaufgabe ein situationsbezogenes Gespräch durchführen und in diesem Rahmen Fachfragen beantworten.
- Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann;
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Soziale Serviceleistungen 60 Prozent
- Prüfungsbereich kundenorientiertes Handeln 30 Prozent
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent
§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis mit mindestens “ausreichend”,
- im Prüfungsbereich “Soziale Serviceleistungen” mit mindestens “ausreichend”,
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens “ausreichend” und
- in keinem Prüfungsbereich mit “ungenügend”
bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK entsprechend.
§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG/§ 27b Abs. 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Aachen in Kraft.
Aachen, ausgefertigt: 18. Dezember 2015
Bert Wirtz Präsident
Michael F. Bayer Hauptgeschäftsführer
Michael F. Bayer Hauptgeschäftsführer
Anlage zu § 8
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung
Fachpraktiker Service in sozialen Einrichtungen/ Fachpraktikerin Service in sozialen Einrichtungen
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnis und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnis und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1.-12. Monat |
Zeitliche Richtwerte in Wochen 13.-24. Monat |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Verpflegung und Service (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | |||
| 1.1 | Speisenvorbereitung (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) |
a) Grundsätze der vollwertigen Ernährung kennen
b) Lebensmittelkennzeichnung beachten
c) Lebensmittel auf Beschaffenheit prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
d) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten und verarbeiten
rationelle Zerkleinerungstechniken anwenden
|
8 | |
| 1.2 | Speisen- und Getränkezubereitung (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) |
a) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung von Speisen- und Getränken kennen
b) unter Anleitung mit Rezepten arbeiten
c) einfache Speisen, Getränke und Gebäcke herstellen
d) Vorgefertigte Produkte nach Bearbeitungs- und Verarbeitungsstufen aufbereiten
|
8 | 6 |
| 1.3 | Speisenausgabe und Serviceleistungen (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) |
a) Warmhalte- und Transportsysteme einsetzen
b) Speisen anrichten, portionieren und ausgeben
c) Tische eindecken und abräumen; Geschirr reinigen
d) bei der Dekoration von Tischen mitwirken
e) Speisen und Getränke servieren
f) Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen
|
4 | 4 |
| 2. | Reinigung und Service (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | |||
| 2.1 | Reinigung und Pflegen von Räumen und Betriebseinrichtungen (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Betriebseinrichtungen unterscheiden
b) Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel unter Berücksichtigung der Materialien einsetzen
c) Reinigungs- und Pflegemaßnahmen unter Einsatz unterschiedlicher Techniken und Verfahren durchführen
|
8 | |
| 2.2 | Serviceleistungen (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
a) bei der Gestaltung der Räume mitwirken, einfache Dekorationen gestalten
b) Reinigungs- und Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen
c) Textilien nach unterschiedlichen Verfahren glätten, legen und lagern
|
6 | 8 |
| 3 | Einsatz und Pflege von Maschinen, Geräten, Gebrauchsgütern und Mobilitätshilfen (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
a) Betriebsanleitungen von Maschinen und Geräten anwenden
b) Maschinen, Geräte, Gebrauchsgüter und Mobilitätshilfen wirtschaftlich und sachgerecht einsetzen, reinigen und pflegen
|
2 | |
| 4 |
Dienstleistungs- und kundenorientiertes Handeln (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
|
a) Anforderungen und Aufgaben einer Tätigkeit im Dienstleistungssektor erkennen und bei der Arbeit umsetzen
b) durch Erscheinungsbild und eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen c) Kunden serviceorientiert versorgen und betreuen
d) Gespräche kundenorientiert führen
e) Erwartungen und Wünsche der Kunden berücksichtigen
f) Reklamationen, Kritik und Anregungen entgegennehmen und weiterleiten
g)
über Produkte und Dienstleistungen informieren
|
8 | 12 |
| 5 |
Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
|
|
||
| 5.1 |
Arbeitsorganisation (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)
|
a) Arbeitsabläufe nach Vorgabe umsetzen
b) Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung anwenden
c) Arbeitstechniken und -verfahren auftragsorientiert einsetzen
|
2 | |
| 5.2 |
Arbeiten im Team (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)
|
a) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Verantwortlichkeit arbeiten
b) Prinzipien der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen beachten
c) Auswirkungen des eigenen Verhaltens in der Teamarbeit beachten
d) mit Kritik umgehen, Kritik üben
e) Konflikte wahrnehmen, Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen
|
2 | 3 |
| 5.3 |
Betriebliche Geschäftsvorgänge (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)
|
a) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, bearbeiten und/oder weiterleiten
b) bei Wareneinkauf, -annahme und -kontrolle mitwirken
c) Kaufbelege prüfen und zur Bearbeitung weiterleiten
|
3 |
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnis und Fähigkeiten in den Fachaufgaben im Einsatzgebiet
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnis und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1.-12. Monat |
Zeitliche Richtwerte in Wochen 13.-24. Monat |
|---|---|---|---|---|
| 1 |
Betriebsspezifische Dienstleistungen
(§ 8 Abs. 2 Abschnitt B)
|
a) Bedarf und Ansprüche zu versorgender Personen oder Kundengruppen hinsichtlich Versorgung und Service kennen und bei der Leistungserstellung berücksichtigen
b) Besonderheiten im Umgang mit Zielgruppen beachten
c) betriebsspezifische Dienstleistungen anlassbezogen, personen- oder zielgruppenorientiert durchführen
d) betriebsspezifische Produkte erstellen
e) über betriebsspezifische Dienstleistungen und Produkte informieren
f) Gespräche situationsgerecht und personen- oder zielgruppenorientiert führen
g) mit anderen Berufsgruppen und Dienstleistungserbringern zusammen arbeiten und Kompetenzabgrenzungen beachten
|
12 |
Bei der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abs. 2, Abschnitt B ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
- Einrichtungen und Betriebe, des Gesundheits- und Sozialwesens
- Einrichtungen und Betriebe mit produkt- und versorgungsbezogenen sozialen Dienstleistungsangeboten.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Abschnitt B erlaubt.
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnis und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnis und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1.-12. Monat |
Zeitliche Richtwerte in Wochen 13.-24. Monat |
|---|---|---|---|---|
| 1 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 8 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
|
a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschreiben
b) Arbeitsbereiche des Ausbildungsbetriebes unterscheiden
c) Formen der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben beachten
d) Aufgaben der Interessenvertretung innerhalb und außerhalb des Ausbildungsbetriebes kennen
e) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes nennen
|
Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
| 2 |
Berufsbildung
(§ 8 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
|
a) Ausbildungsvertrag, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) wesentliche Inhalte der Ausbildung kennen
d) berufliche Beschäftigungs- und Fortbildungsmöglichkeiten nennen
|
||
| 3 |
Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen
(§ 8 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)
|
a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b) Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer, insbesondere Regelungen für Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Lohn/Gehalt, Urlaub, Krankheit, Schwerbehinderung, Mutterschutz/ Elternzeit, kennen
c) Aufgaben und Leistungen der sozialen Sicherung nennen
|
||
| 4 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 8 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)
|
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kennen; berufstypische Unfallursachen und –quellen beachten
b) berufsbezogene Arbeits-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) sich bei Unfällen und Bränden vorschriftsmäßig verhalten und erste Maßnahmen einleiten
|
||
| 5 |
Hygiene
(§ 8 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)
|
berufsbezogene Regelungen und betriebsspezifische Maßnahmen der Hygiene, insbesondere der Betriebs-, Produkt-, Prozess- und Personalhygiene anwenden
|
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| 6 |
Umweltschutz
(§ 8 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)
|
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb erkennen
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|