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Neue Transparenzpflichten

KI-generierte Inhalte kennzeichnen

Künstlich erzeugte Bilder, Videos oder Texte können Unternehmen bei Kommunikation und Marketing unterstützen. Je nach Einsatz gelten dafür Transparenzpflichten. Unternehmen sollten deshalb prüfen, wann sie auf den Einsatz künstlicher Intelligenz hinweisen müssen.
Ein Beispiel: Ein Unternehmen erstellt mit einem KI-Tool ein Bild für seine Internetseite. Es zeigt eine scheinbar echte Mitarbeiterin, die ein neues Produkt präsentiert. Die Person existiert jedoch nicht. Muss das Unternehmen dieses Bild kennzeichnen? Nicht in jedem Fall. Entscheidend sind der Inhalt, der Einsatzzweck und die Frage, ob das Bild täuschen kann.

Was regelt die EU-KI-Verordnung?

Die EU-KI-Verordnung, auch EU AI Act genannt, verpflichtet Anbieter und Betreiber bestimmter Systeme mit künstlicher Intelligenz zu mehr Transparenz. Menschen sollen erkennen können, ob sie mit einem solchen System kommunizieren oder künstlich erzeugte beziehungsweise veränderte Inhalte sehen.
Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Sie betreffen nicht jede Anwendung künstlicher Intelligenz. Maßgeblich sind bestimmte Systeme und Einsatzsituationen.
Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres drohen.

Welche Kennzeichnungspflichten gibt es?

Hinweis bei direkter Kommunikation mit einem KI-System

Kommunizieren Menschen direkt mit einem System künstlicher Intelligenz, sollen sie grundsätzlich darüber informiert werden. Das betrifft zum Beispiel Chatbots, digitale Assistenten oder digitale Avatare.
Die Information sollte:
  • von Beginn der Kommunikation an sichtbar sein,
  • klar und verständlich formuliert sein,
  • deutlich erkennbar und leicht zugänglich sein.
Eine Ausnahme kann gelten, wenn für eine durchschnittlich informierte Person offensichtlich ist, dass sie mit einem System künstlicher Intelligenz kommuniziert. Unternehmen sollten diese Ausnahme zurückhaltend anwenden.

Technische Kennzeichnung durch Anbieter

Anbieter bestimmter Systeme, die künstlich erzeugte oder veränderte Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte erstellen, müssen diese Ausgaben grundsätzlich technisch kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss maschinenlesbar sein. Das bedeutet: Andere technische Systeme können erkennen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde.
Die Kennzeichnung muss nicht zwingend als sichtbarer Hinweis im veröffentlichten Inhalt stehen. Möglich sind zum Beispiel:
  • technische Metadaten,
  • digitale Wasserzeichen,
  • Angaben zur Herkunft des Inhalts,
  • andere maschinenlesbare Verfahren.
Die technische Kennzeichnung soll wirksam, zwischen unterschiedlichen Systemen nutzbar, belastbar und zuverlässig sein.
Für Unternehmen bedeutet das: Prüfen Sie bei der Auswahl eines KI-Tools, ob der Anbieter geeignete Kennzeichnungs- und Nachweisverfahren unterstützt. Diese Pflicht trifft grundsätzlich den Anbieter des Systems. Ein Unternehmen, das ein bestehendes KI-Tool nutzt, wird dadurch nicht automatisch selbst zum Anbieter.

Sichtbare Kennzeichnung von Deepfakes

Veröffentlichen Betreiber künstlich erzeugte oder veränderte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, müssen sie offenlegen, dass diese Inhalte künstlich erzeugt oder verändert wurden, wenn es sich um einen Deepfake handelt.
Ein Deepfake kann vorliegen, wenn ein Inhalt einer realen Person, einem realen Gegenstand, Ort, Ereignis oder einer Einrichtung täuschend ähnlich ist. Der Inhalt kann dadurch fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen.
Eine vollständig künstlich erzeugte Person, die nicht existiert, ist nicht automatisch ein Deepfake. Trotzdem darf die Darstellung nicht irreführend sein. Entsteht der Eindruck, eine reale Mitarbeiterin oder ein realer Mitarbeiter habe ein Produkt präsentiert, können zusätzlich Fragen des Wettbewerbs-, Verbraucher- oder Werberechts entstehen.
Mögliche Hinweise sind:
  • "Dieser Inhalt wurde künstlich erzeugt."
  • "Dieses Bild wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt."
Der Hinweis sollte beim ersten Kontakt mit dem Inhalt gut wahrnehmbar sein. Ein Hinweis an einer schwer auffindbaren Stelle der Internetseite reicht nicht aus.
Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Inhalte können erleichterte Anforderungen gelten. Auch dann muss in geeigneter Weise offengelegt werden, dass künstlich erzeugte oder veränderte Inhalte vorhanden sind.

Künstlich erzeugte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse

Veröffentlichen Betreiber künstlich erzeugte oder veränderte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, müssen sie grundsätzlich auf den Einsatz künstlicher Intelligenz hinweisen. Das kann zum Beispiel Texte zu folgenden Themen betreffen:
  • politische Entscheidungen,
  • Wahlen,
  • öffentliche Krisen,
  • gesellschaftlich bedeutsame Ereignisse,
  • andere Themen von erheblichem öffentlichem Interesse.
Die Kennzeichnungspflicht kann entfallen, wenn ein Mensch den Text vor der Veröffentlichung geprüft oder redaktionell bearbeitet hat. Außerdem muss eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernehmen. Ein ungeprüftes Weiterleiten oder Veröffentlichen eines KI-Ergebnisses reicht nicht aus.

IHK-Orientierungshilfe

Finden Sie mit wenigen Klicks heraus, ob Ihr KI-Text gekennzeichnet werden muss:

Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Betreiber von Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung müssen betroffene Personen über den Einsatz informieren. Das kann zum Beispiel relevant sein, wenn ein System:
  • Gesichtsausdrücke auswertet, um emotionale Zustände zu erkennen,
  • Personen anhand körperlicher Merkmale in Gruppen einordnet,
  • solche Verfahren bei Zugangskontrollen, Kundenanalysen oder Überwachung einsetzt.
Nicht jede Verarbeitung biometrischer Daten ist automatisch eine biometrische Kategorisierung im Sinne dieser Vorschrift. Unternehmen müssen die konkrete Funktionsweise des Systems prüfen. Zusätzlich können datenschutzrechtliche Vorgaben gelten.

Was ist für Unternehmen besonders wichtig?

Die Pflichten richten sich an unterschiedliche Akteure.
Anbieter entwickeln ein System künstlicher Intelligenz oder bringen es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf den Markt.
Betreiber setzen ein System unter eigener Verantwortung ein. Das kann zum Beispiel im Kundenservice, Marketing, in der Kommunikation, Personalverwaltung oder bei der Analyse von Kunden- und Zugangsdaten geschehen.
Ein Unternehmen, das ein bestehendes KI-Tool nutzt, ist in der Regel nicht automatisch dessen Anbieter. Als Betreiber kann es dennoch eigene Informations- und Kennzeichnungspflichten haben. Das gilt besonders bei:
  • der Veröffentlichung von Deepfakes,
  • bestimmten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse,
  • dem Einsatz von Emotionserkennung,
  • biometrischer Kategorisierung.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

KI-Anwendungen und Einsatzbereiche erfassen

Erstellen Sie eine Übersicht über alle eingesetzten Systeme künstlicher Intelligenz. Halten Sie fest, wofür die Systeme genutzt werden, welche Inhalte sie erzeugen und wer diese Inhalte veröffentlicht oder verantwortet.
  • Welche KI-Tools werden im Unternehmen verwendet?
  • Wer nutzt sie?
  • Werden Inhalte veröffentlicht oder nur intern verarbeitet?
  • Werden Chatbots, Bildgeneratoren, Sprachgeneratoren oder Video-Tools eingesetzt?
  • Werden personenbezogene oder biometrische Daten verarbeitet?
  • Werden Inhalte für die Öffentlichkeit oder nur für interne Zwecke erzeugt?

Anbieterinformationen prüfen

Prüfen Sie bei eingesetzten KI-Tools insbesondere:
  • Unterstützt der Anbieter maschinenlesbare Kennzeichnungen?
  • Verwendet das Tool Metadaten oder digitale Wasserzeichen?
  • Welche Angaben enthält die technische Dokumentation?
  • Gibt es Funktionen, die Herkunft oder Erzeugung von KI-Inhalten kenntlich machen?
  • Welche Ausnahmen und Einschränkungen nennt der Anbieter?
  • Gelten Übergangs- oder Anpassungsregeln für ältere Systemversionen?
Anbieter von Systemen künstlicher Intelligenz sollten technische Informationen und Nachweise bereitstellen.

Mitarbeitende sensibilisieren

Mitarbeitende sollten wissen:
  • wann ein KI-Inhalt nach Artikel 50 gekennzeichnet werden muss,
  • wann ein Inhalt ein Deepfake sein kann,
  • wie sie künstlich erzeugte Inhalte prüfen,
  • welche Inhalte sie nicht ungeprüft veröffentlichen dürfen,
  • wann eine redaktionelle Kontrolle erforderlich ist,
  • dass zusätzlich interne Vorgaben und Datenschutzbestimmungen gelten können.

Übergangsregelungen und aktuelle Änderungen

Die EU hat die KI-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2026/1744, den "Digital Omnibus on AI", geändert. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten grundsätzlich weiterhin ab dem 2. August 2026.
Für bestimmte Systeme künstlicher Intelligenz, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, kann es eine begrenzte Übergangsfrist für technische Anpassungen geben. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob eine Übergangsregelung für das konkret eingesetzte System gilt.
Eine Übergangsregelung ersetzt nicht die Prüfung der Pflichten für Betreiber bei bereits veröffentlichten Inhalten.

Weiterführende Informationen

Für die fachliche Prüfung und weiterführende Informationen eignen sich insbesondere:
Energie & Wirtschaft

Energiewende: Wirtschaft fordert verlässliche Rahmenbedingungen

Steigende Strompreise, zurückgestellte Investitionen, schwindende Wettbewerbsfähigkeit: Das aktuelle Energiewende-Barometer der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) zeigt, wie stark die Energiewende die Unternehmen belastet – und die Zahlen werden schlechter.

Barometerwert sinkt – besonders in Nordrhein-Westfalen

An der Befragung haben sich mehr als 3.000 Unternehmen beteiligt, davon 627 aus Nordrhein-Westfalen (NRW). Bundesweit ist der Barometerwert von -8,3 auf -11,5 gefallen. In NRW fiel das Ergebnis noch pessimistischer aus: Hier sank der Wert von -14,8 im Vorjahr auf -18,1.
"Das Warnsignal darf die Politik nicht länger übersehen! Ein Weitermachen wie bisher gefährdet unseren Wirtschaftsstandort", macht Michael F. Bayer, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen, deutlich. "Internationale Wettbewerbsfähigkeit, zukunftsfähige Arbeitsplätze und klimaneutrales Wirtschaften müssen wieder miteinander vereinbar werden."

Klare Forderungen der Unternehmen

Fast jedes zweite Unternehmen sieht im aktuellen Verlauf der Energiewende negative Auswirkungen auf die eigene Wettbewerbsfähigkeit. In der Industrie sind es sogar 67,5 Prozent. Nur 18,3 Prozent verbinden mit ihr eher Vorteile. Jedes dritte Unternehmen stellt Investitionen in Kernprozesse zurück, jedes vierte investiert weniger in Klimaschutz. Bei jedem zweiten Unternehmen ist der Strompreis in diesem Jahr weiter gestiegen.
Daraus ergibt sich eine eindeutige Forderung: 77,8 Prozent der Unternehmerinnen und Unternehmer verlangen eine Senkung des Strompreises. Gleichzeitig erwarten fast 80 Prozent der Befragten von der Bundesregierung eine klare Strategie zum Ausbau der Energieinfrastruktur und mehr staatliche Investitionen in die erforderliche Infrastruktur für die Energiewende.

IHK Aachen fordert Kurswechsel

Die IHK Aachen fordert gemeinsam mit IHK NRW einen konsequenten Kurswechsel in der Politik, damit die Energiewende gelingt, ohne den Unternehmensstandort Deutschland, Arbeitsplätze und Wohlstand weiter zu gefährden.
"Den Strompreis mit Subventionen niedrig zu halten, ist keine Dauerlösung. Wir müssen das Energieangebot ausweiten und mit höchster Priorität die Energieinfrastruktur ausbauen", so Bayer.
Die Politik ist angehalten, gemeinsam mit der Wirtschaft tragfähige Lösungen zu entwickeln, um die Zukunftsfähigkeit des Standorts Deutschland zu sichern.
"Die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Städteregion Aachen sowie in den Kreisen Düren, Euskirchen und Heinsberg unterstützen den Klimaschutz, erwarten dabei aber Augenmaß und verlässliche Rahmenbedingungen. Die Politik ist jetzt gefordert, die wachsende Belastung für die Unternehmen endlich ernst zu nehmen und entschlossen gegenzusteuern", betont Bayer.
IHK-Presseinformation vom 27. Juli 2026
ab 1. Januar 2027

Null-Emissions-Zone Maastricht

Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Lieferwagen der Emissionsklasse Euro 5 die Zero-Emission-Zone (ZES) in der Maastrichter Innenstadt nicht mehr befahren. Unternehmen aus der Grenzregion, die regelmäßig niederländische Innenstädte beliefern, sollten jetzt handeln.

Was ändert sich?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in der Maastrichter Innenstadt eine Null-Emissions-Zone für den Lieferverkehr. Um Unternehmen ausreichend Vorbereitungszeit zu geben, werden bestehende Fahrzeuge schrittweise ausgeschlossen. Der nächste Schritt tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft: Lieferwagen der Emissionsklasse Euro 5 verlieren ihre Zufahrtsberechtigung. Die niederländische Zulassungsbehörde RDW informiert rund 182.000 betroffene Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter in den Niederlanden schriftlich.

Ein landesweiter Trend: Zero-Emission-Zonen in den Niederlanden

Maastricht ist kein Einzelfall. Die Niederlande verfolgen eine konsequente nationale Strategie zur Einführung von Null-Emissions-Zonen für den Lieferverkehr. Bereits heute verfügen mehr als 19 Städte über eine solche Zone – darunter Amsterdam, Rotterdam, Utrecht, Den Haag, Eindhoven, Haarlem, Nijmegen und Groningen. Bis 2030 sollen insgesamt 28 Städte sowie der Flughafen Schiphol folgen. Ziel ist es, die CO2-Emissionen im Transportsektor deutlich zu senken und die Luftqualität in den Innenstädten dauerhaft zu verbessern.

Was bedeutet das für Unternehmen aus der Grenzregion?

Für Betriebe aus dem Raum Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg, die regelmäßig niederländische Innenstädte beliefern, empfehlen sich folgende Maßnahmen:
  • Fahrzeugflotte prüfen: Welche Fahrzeuge sind von den Einschränkungen betroffen?
  • Umstieg planen: Langfristig auf emissionsarme oder emissionsfreie Fahrzeuge setzen.
  • Logistik-Hub nutzen: Waren am Stadtrand übergeben – ein emissionsfreies Fahrzeug übernimmt die Zustellung in die Innenstadt. In Maastricht steht hierfür unter anderem der Dienst "Goederenhubs" zur Verfügung

Weitere Infos

Hier finden Sie alle Informationen zu der Zero-Emission-Zone in Maastricht, inklusive Karte und FAQs.
Mittwoch, 16. September 2026

Hallo Nachbar! 2026: sechs Betriebe laden ein

Das Besuchsprogramm “Hallo Nachbar!“ ermöglicht seit 13 Jahren spannende Einblicke in Unternehmen der Region Aachen. In diesem Jahr blicken wir auch über den euregionalen Zaun nach Ostbelgien.
Mit Vorträgen und Produktionsbesichtigungen stellen sich Unternehmen verschiedener Branchen vor und bieten einen Blick hinter die Kulissen ihrer Arbeit.
Seit dem Start der Reihe 2014 haben 1.343 Fach- und Führungskräfte 59 Unternehmen vor Ort in der Region Aachen besucht. Nun freuen sich weitere Betriebe auf den Besuch der Gäste. Folgende Gastgeber öffnen im Rahmen von “Hallo Nachbar!” ihre Türen:

Die Termine im Überblick

Termin Gastgeber mit Anmeldelink
Dienstag, 17.03.2026 um 15:00 Uhr FibreCoat GmbH, Aachen
Mittwoch, 15.04.2026 um 15:00 Uhr Klotz und Gangloff GmbH, Eschweiler
Dienstag, 23.06.2026 um 15:00 Uhr ID Ingenieure & Dienstleistungen GmbH, Euskirchen
Mittwoch, 16.09.2026 um 15:00 Uhr Isola GmbH, Düren
Dienstag, 13.10.2026 um 15:00 Uhr QsQ Werkzeug- und Vorrichtungsbau, Erkelenz
Mittwoch, 04.11.2026 um 16:00 Uhr Procoplast S.A., Lontzen (BE)
Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung zu den jeweiligen Terminen ist über die Links in der Tabelle jedoch erforderlich, da die Teilnehmerzahl begrenzt ist. Falls nötig wird die Veranstaltung online angeboten.

Mehrwert für Unternehmen

Der AACHENER INDUSTRIE-DIALOG ist eine Initiative von regionalen Industrieunternehmen, industrienahen Handwerksbetrieben, der AGIT, der IHK Aachen, den Wirtschaftsförderungen der Stadt und der StädteRegion Aachen sowie der VUV-Vereinigte Unternehmerverbände. Damit möchten die Initiatoren die Bedeutung der Industrie für die wirtschaftliche Entwicklung, für den Arbeitsmarkt und die Ausbildung der Aachener Region deutlich machen sowie der für die Region wichtigen Industrie eine deutlich vernehmbare Stimme geben. Durch die Vernetzung untereinander wird zum einen die regionale Wirtschaft aber auch die Aachener Region insgesamt gestärkt.
Mit Veranstaltungsformaten wie dem Unternehmensbesuchsprogramm “Hallo Nachbar!“, der Verleihung des Gütesiegels ”Made in Aachen“ sowie dem alljährlich stattfindenden Unternehmertag wird der regionalen Industrie öffentlich ein "Gesicht gegeben“.
ZIELE
  • Branchenübergreifender, kostenfreier Erfahrungsaustausch
  • Produktionsbesichtigungen in angenehmer Atmosphäre
  • Kennenlernen und stärkere Vernetzung regionaler Unternehmen
  • Kompetenzen regionaler Betriebe sichtbar machen
  • Wertschöpfungsketten regionaler Partner fördern
  • Jährliche Verleihung des Gütesiegels für aktive Unternehmen in der EUREGIO
  • Jährlicher Unternehmertag
Weitere Informationen: www.aachen-industriedialog.de
Desinformation, KI und Cybersicherheit

Bildungsangebot “Stabil im Netz – Der SicherheitsCheckNRW zu Desinformation, KI und Cybersicherheit”

Unternehmen werden zunehmend zum Ziel von Cyberangriffen, KI-basierter Täuschung und Desinformation. Mit dem digitalen Bildungsangebot “Stabil im Netz – Der SicherheitsCheckNRW zu Desinformation, KI und Cybersicherheit” stellt die Landesregierung ein kostenloses Angebot zur Verfügung, das die Widerstandsfähigkeit gegen diese Bedrohungen fördert.
Das niedrigschwellige Format richtet sich an Mitarbeiter, um über die Herausforderungen und alltäglichen Auswirkungen von digitalen Manipulationen auf die betriebliche Praxis aufzuklären.
Gerade kleine und mittlere Unternehmen haben oft begrenzte zeitliche und personelle Ressourcen für betriebliche Weiterbildung. Das Format ermöglicht es daher, dass Mitarbeiter in kurzer Zeit und mit wenig Aufwand ihre Kompetenzen in interaktiven Simulationen testen, die Taktiken und Gefahren auch von KI-basierter Desinformation und Cyberangriffen verstehen und den souveränen Umgang damit erlernen.
Hier finden Sie den Zugang zum SicherheitsCheckNRW und weitere Informationen zum Projekt.
IHK NRW

Starke heimische Wirtschaft ist aktiver Klimaschutz

Der Zusammenschluss der 15 nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern – IHK NRW – fordert ein grundsätzlich neues Denken, um Ökonomie und Ökologie bestmöglich zu verzahnen: "Eine starke heimische Wirtschaft ist aktiver Klimaschutz", betont Raphael Jonas, fachpolitischer Sprecher für Energie und Klimaschutz von IHK NRW. "Unsere Betriebe generieren Wohlstand und Wertschöpfung in Nordrhein-Westfalen, garantieren Arbeitsplätze und erreichen dabei auch die CO2-Ziele." Doch um wettbewerbsfähig zu bleiben, brauchen regionale Unternehmen bessere Rahmenbedingungen von der Politik. Alles andere wäre für Nordrhein-Westfalen mit seiner industriellen Struktur und dem geplanten Braunkohleausstieg 2030 besonders problematisch.
Eine zentrale Voraussetzung, damit die heimische Wirtschaft im härter werdenden internationalen Wettbewerb bestehen kann, ist die konstante und sichere Versorgung mit günstigem Strom. Um diese zu gewährleisten, will die Bundesregierung das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätsgesetz (StromVKG) auf den Weg bringen. Ziel der Gesetzesinitiative ist es, dass Strom jederzeit ausreichend vorhanden ist – auch wenn kein Wind weht und die Sonne nicht scheint.
"Für die Industrie- und Handelskammern ist das ein Schritt in die richtige Richtung. Doch der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung muss aus Sicht der Wirtschaft noch deutlich verbessert werden", fordert Jonas und gibt zu bedenken, was jetzt auf dem Spiel steht: "Schafft es die Politik nicht, die Strompreise in Deutschland wettbewerbsfähiger zu machen, sind heimische Unternehmen gezwungen, aus Kostengründen ins Ausland abzuwandern oder gar aufzugeben, während Mitbewerber ihre Produkte im Ausland mit in der Regel höheren CO2-Emissionen produzieren." Hinzu kämen klimaschädliche Transporte, meist über tausende Kilometer hinweg. "Das ist weder im Sinne unserer Wirtschaft, noch fördert es den Klimaschutz."
Welche Aspekte des StromVKG sollte die Bundesregierung aus Sicht von IHK NRW nachbessern? "Sorge bereitet unseren Industrie- und Handelskammern insbesondere, dass die zusätzlichen Kosten durch die Fokussierung auf Gaskraftwerke von allen Stromverbrauchern finanziert werden sollen", sagt Energieexperte Jonas. "Im Vergleich zu ihren internationalen Wettbewerbern bezahlen die deutschen Unternehmen schon heute deutlich mehr für ihren Strom, sodass jede weitere Belastung vermieden werden muss, um unsere Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen zu stabilisieren."
Die IHKs teilen das Ziel der Bundesregierung, die Versorgungssicherheit auch bei einem Ausstieg aus der Braunkohle zu erhalten. Sie fordern von der Politik jedoch, Versorgungssicherheit mit Wettbewerbs- und Transformationsfähigkeit zusammenzudenken und das StromVKG zu einem Instrument zu machen, das den Industriestandort stärkt, anstatt ihn zusätzlich zu belasten. Deshalb plädiert IHK NRW für einen gemischten Ansatz bei der Stromversorgung: Gaskraftwerke, Batteriespeicher und weitere Flexibilitätsoptionen wie Lastmanagement, Kraft-Wärme-Kopplung oder flexible Bioenergie sollen als verlässliche Ergänzungen zur Wind- und Solarenergie dienen, deren Stromerzeugung wetterabhängig und damit schwankend ist.
Gleichzeitig sollen Energieanbieter verpflichtet werden, diese Schwankungen selbst auszugleichen – und somit sicherstellen, dass jederzeit genügend Strom im Netz ist. Diese Verantwortung soll bei den Unternehmen liegen, nicht beim Staat. Durch mehr Technologieoffenheit soll aus Sicht der IHKs die beste und effizienteste Stromversorgung gewährleistet werden.
Zugleich fordert IHK NRW eine besondere Übergangsabsicherung für Nordrhein-Westfalen, denn mit dem geplanten Braunkohleausstieg 2030 entfallen im Rheinischen Revier gesicherte Kapazitäten. Deshalb muss geprüft werden, ob für NRW bereits ab 2031 technologieoffene Übergangslösungen notwendig sind.
Sollte die Bundesregierung ihre Gesetzesinitiative entsprechend nachbessern, blickt Jonas optimistisch in die Zukunft: "Unsere Verbesserungsvorschläge können dazu beitragen, dass bisher auf fossile Brennstoffe angewiesene Prozesse schneller auf Strom und damit perspektivisch auf erneuerbare Energien umgestellt werden."
IHK-Presseinformation vom 13. Mai 2026