Ursprungszeugnisse
Ursprungsnachweise
Das in Ursprungszeugnissen und anderen Export-Papieren (zum Beispiel Handelsrechnungen) angegebene Ursprungsland muss anhand von Nachweisen belegt werden, wenn die versandten Waren nicht im eigenen Betrieb hergestellt wurden.
Hinsichtlich der Möglichkeiten des Ursprungsnachweises sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Waren mit Ursprung in Deutschland oder der EU
- Ursprungszeugnisse, von zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen
- (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
- Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftsunterlagen von Herstellern in der EU, wenn sie erkennen
lassen oder wenn auf andere Weise festgestellt wird, dass Waren in deren eigenem Betrieb in der Europäischen
Union hergestellt sind - Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder Herstellern, wenn darin der Ursprung der Waren von einer
berechtigten Stelle bestätigt wird
- Waren mit Ursprung in einem präferenzbegünstigten Land
- Ursprungszeugnisse, von zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen
- (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung, bestätigt durch eine berechtigte Stelle
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
- Präferenznachweise: Warenverkehrsbescheinigungen (EUR. 1, EUR-MED), präferenzielle Ursprungserklärung
oder Erklärungen von Ermächtigten Ausführern oder Registrierten Ausführern - Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder von drittländischen Herstellern, wenn darin der Ursprung
der Waren von einer berechtigten Stelle bescheinigt ist
- Sonstige Drittländer
- Ursprungszeugnisse, von zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen
- (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung, bestätigt durch eine berechtigte Stelle
- Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder von drittländischen Herstellern, wenn darin der Ursprung
der Waren von einer berechtigten Stelle bescheinigt ist - Bei Handelsware (Direktbezug): Herstellererklärung mit Ursprungsangabe direkt vom Hersteller im Drittland.
- Bei Handelsware (indirekter Bezug): Herstellererklärung mit Ursprungsangabe des ursprünglichen Herstellers im
Drittland in Verbindung mit zwingend einem oder mehreren Bezugsdokument/-en (zum Beispiel Frachtdokumente),
welches/welche von dem/den Zwischenlieferanten ausgestellt wurde/n - Bei Handelsware (Direktbezug/indirekter Bezug): Einfuhrabgabenbescheid ("Verzollungsbeleg") mit
Ursprungsangabe in Verbindung mit zwingend einem weiteren Handelsdokument mit Ursprungsangabe
Werden in einem Ursprungszeugnis oder zu bescheinigenden Export-Papieren, die von der IHK beglaubigt werden sollen, weitere Angaben gemacht (wird zum Beispiel der Hersteller der Waren angegeben), so sind diese Angaben ebenfalls nachzuweisen.
Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Aufzählung eine Orientierungshilfe darstellt und nicht abschließend ist. Sie stellt keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Wir empfehlen im Einzelfall rechtzeitig Auskünfte bei Ihrer zuständigen IHK einzuholen. Das gilt auch für den Fall, dass keines der oben genannten Dokumente als Nachweis vorgelegt werden kann.