Aktuelle Zollankündigungen
Zoll-News
- EU-Sanktionen und Schutzmaßnahmen
- EU-(Freihandels-)abkommen und EU-Beitrittsverhandlungen
- EU-Kommission veröffentlicht Verordnung zum Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze bei Kleinsendungen zum 1. Juli 2026
- EU-Rat billigt aktualisierten Rahmen für ausländische Direktinvestitionen
- ATLAS-Ausfuhr und ATLAS-Allgemein
- EORI-Nummer – Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals ab dem 1. Oktober 2026
- CBAM - Wichtige Hinweise der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)
- Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren geändert
- Änderungen beim Warenverkehr mit den Pazifikstaaten zum 1. September 2026
- Syrien reformiert den Zoll
- USA: Anpassungen Metallzölle, Abkommen mit EU (Update), US-Zollreform, Einfuhrverbot
EU-Sanktionen und Schutzmaßnahmen
21. EU-Sanktionspaket gegenüber Russland vom 15. Juni 2026
Der Schwerpunkt liegt vor allem auf den Listungen von Personen/Entitäten. Die Sanktionen richten sich unter anderem gegen Hersteller und Zulieferer von Drohnen sowie militärischem Gerät, auch unter Einbeziehung von Akteuren aus Drittstaaten wie China. Gleichzeitig nimmt die EU verstärkt Russlands Energieeinnahmen in den Blick, die eine wesentliche Finanzierungsquelle für den Krieg darstellen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Menschenrechtsverletzungen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel “EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus”.
EU-Stahlschutzmaßnahmen zum 1. Juli 2026
Die EU hat einen neuen Rahmen zum Schutz des EU-Stahlmarktes vor globalen Überkapazitäten geschaffen: überarbeitetes Zollkontingentsystem einschließlich einer Verringerung der Einfuhrkontingente und höherer Zölle auf Einfuhren, die diese Kontingente überschreiten. Um Umgehungen zu verhindern, führt die Verordnung zudem Bestimmungen zur "Melt-and-Pour“-Anforderung ein, die das Land identifiziert, in dem der Stahl erstmals geschmolzen und in seine ursprüngliche feste Form gegossen wurde. Die Verordnung wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2026. Weitere Informationen stehen über den nachfolgenden Link bereit:
EU-(Freihandels-)abkommen und EU-Beitrittsverhandlungen
EU-Mexiko: Freihandelsabkommen modernisiert
Mit dem modernisierten Abkommen (Unterzeichnung Mai 2026) soll Mexiko die Zölle auf EU-Agrarprodukte und Lebensmittel um bis zu 100 Prozent senken. EU-Produkte, wie zum Beispiel Rindfleisch, Geflügelbeine, Schweinelenden, Milchpulver, Milchzubereitungen, verschiedene Käsesorten und Butter, sollen über Zollkontingente liberalisiert werden. Um den Warenverkehr zu erleichtern, werden technische Handelshemmnisse, wie zum Beispiel bestimmte mexikanische Beschränkungen für EU-Lebensmittelprodukte, beseitigt. Weitere Informationen und Inhalte des Abkommens stehen auf der Webseite der Germany Trade and Invest GmbH bereit:
EU-Ostafrika-Abkommen: Verhandlungen abgeschlossen
Die EU und vier Staaten des östlichen und südlichen Afrikas (Komoren, Madagaskar, Mauritius und Seychellen) haben am 10. Juni 2026 die Verhandlungen über ein verstärktes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) abgeschlossen. Das WPA verbessert die Rechtssicherheit und die Bedingungen für Unternehmen, die Dienstleistungen auf dem Markt des jeweils anderen erbringen. Es bietet auch eine größere Vorhersehbarkeit für Investoren und sorgt für eine faire und diskriminierungsfreie Behandlung. Außerdem werden 135 geografische Angaben (g. A.) der EU in Madagaskar, Mauritius und den Seychellen nach einer Übergangszeit geschützt. Einzelheiten stehen auf der Webseite der EU-Kommission bereit.
EU–Südkorea: Abkommen über digitalen Handel unterzeichnet
Die EU und Südkorea haben am 10. Juni 2026 ihre strategische Partnerschaft weiter vertieft und ein Abkommen über digitalen Handel unterzeichnet. Dieses ergänzt das bestehende Freihandelsabkommen von 2011 um verbindliche Regeln für den digitalen Binnenmarkt. Ziel ist es, Vertrauen im Online-Handel zu stärken, Rechtssicherheit zu erhöhen und digitale Handelsbarrieren abzubauen. Das Abkommen umfasst unter anderem die Anerkennung elektronischer Verträge und Signaturen sowie Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Datenverkehr. Zudem werden verpflichtende Vorgaben zur Offenlegung von Quellcodes ausgeschlossen. Darüber hinaus wurde eine engere Zusammenarbeit in Handel, Investitionen, Lieferketten, Digitalisierung und Innovation beschlossen. Einzelheiten stehen auf den nachfolgenden Webseiten bereit:
EU startet Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine und Moldawien
Am 15. Juni 2026 hat die EU die Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine und Moldawien gestartet. Der erste Verhandlungsblock umfasst die wichtigsten Bestandteile des EU-Acquis in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, das Funktionieren der demokratischen Institutionen, die Reform der öffentlichen Verwaltung sowie wirtschaftliche Kriterien. Einzelheiten stehen auf der Webseite des Europäischen Rates bereit:
EU-Kommission veröffentlicht Verordnung zum Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze bei Kleinsendungen zum 1. Juli 2026
Zum 1. Juli 2026 wird auf Einfuhren von Waren im Fernabsatz (Kleinsendungen) mit einem Warenwert bis zu 150 Euro ein Pauschalzollbetrag in Höhe von 3 Euro je angemeldeter Warenposition erhoben.
Das bedeutet:
- Für eingeführte Waren bis 150 EUR aus Fernverkäufen gelten künftig neue Zoll- und Sicherheitsregelungen. Die bisherigen Zollbefreiungen für geringwertige Sendungen entfallen.
- Die Verordnung passt zahlreiche Vorschriften zu Gesamtsicherheiten, Zollanmeldungen und Zuständigkeiten der Zollstellen an.
- Im Zoll-Datenmodell (Anhang B) werden neue Codes eingeführt beziehungsweise bestehende gestrichen.
- Die Regelungen zum Postverkehr wurden sprachlich und inhaltlich aktualisiert, insbesondere hinsichtlich Beförderung und Kennzeichnung von Sendungen unter Verantwortung von Postbetreibern.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt zum 1. Juli 2026. Einzelheiten stehen im Amtsblatt der EU bereit:
EU-Rat billigt aktualisierten Rahmen für ausländische Direktinvestitionen
Der Rat hat am 8. Juni 2026 eine Verordnung zur Überarbeitung des EU-Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (ADI) angenommen. Die neuen Vorschriften ersetzen den bestehenden Rahmen für die Prüfung ausländischer Direktinvestitionen, der seit 2020 in Kraft ist. Die überarbeitete Verordnung verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Überprüfungsmechanismen einzurichten, die einen gemeinsamen Mindestumfang an sensiblen Sektoren, Technologien und Infrastrukturen (wie Güter mit doppeltem Verwendungszweck und militärische Ausrüstung, kritische Rohstoffe, künstliche Intelligenz, Energie, Verkehr und digitale Infrastruktur) abdecken, einschließlich ausländischer Investitionen, die über in der EU ansässige Tochtergesellschaften getätigt werden. Die Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die neuen Vorschriften gelten 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung. Einzelheiten stehen auf der Webseite des EU-Rates bereit:
ATLAS-Ausfuhr und ATLAS-Allgemein
ATLAS-Ausfuhr: Zoll-Codierungen bei Ausfuhren
Die "ATLAS-Teilnehmerinformation 0958/26“ enthält Informationen zu ATLAS-Ausfuhr/ATLAS-Versand für die TARIC Codierungen bei fluorierten Treibhausgase (FGAS), ozonabbauenden Stoffe (ODS) und gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumente (GGED (CHED)) sowie die Vorbereitung auf CERTEX-Schnittstellen. Einzelheiten stehen auf der Webseite der Zollverwaltung bereit:
ATLAS-Ausfuhr: Änderung bei zwei Zollstellen
Der Zoll informiert über die Änderung der Referenznummer der Ausfuhrzollstelle Zollamt Hannover-Nord und über die Beendigung der Dienststelle DE009657 des HZA Ulm - ZA Biberach (DSS 9657) zum Tagende 30. Juni 2026. Einzelheiten stehen auf der Webseite der Zollverwaltung bereit:
ATLAS-Allgemein: Umsetzung der Abschaffung der 150-EUR-Freigrenze in ATLAS und weitere Anpassungen
Aufgrund der Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert (bis zu 150 Euro) wurden mit Wirkung ab dem 1. Juli 2026 folgende Anpassungen in ATLAS vorgenommen:
- Anpassungen an den Fachverfahren ZB, AEGZ und NEE,
- Anpassung am Fachverfahren ATLAS-IMPOST,
- Außer-Kraft-Setzung der Kleinbetragsregeln nach § 23 I Nr.1 & 3 ZollV.
Außerdem wurden kleinere Anpassungen in ZELOS (Aufnahme von 167 weiteren Unterlagen, die in Kopie eingereicht werden können), ATLAS-Versand (Plausibilisierung der Versandanmeldung) und ATLAS-Ausfuhr (Antrag auf sofortige Überlassung) vorgenommen.
EORI-Nummer – Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals ab dem 1. Oktober 2026
Ab dem 1. Oktober 2026 wird die Nutzung des Zoll-Portals ATLAS für die Beantragung, Änderung der Stammdaten sowie Beendigung einer EORI-Nummer verpflichtend. Grundlage für die Verpflichtung ist Art. 6 Abs.1 UZK (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union). Einzelheiten stehen auf der Webseite der Zollverwaltung bereit:
CBAM - Wichtige Hinweise der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)
Zulassung als CBAM-Anmelder:
Hinweis: Es gibt immer noch viele nicht genehmigte Anträge für die Zulassung als CBAM-Anmelder.
- Im CBAM-Register bitte regelmäßig prüfen, ob beim Antrag Dokumente oder Angaben fehlen. Die E-Mail-Benachrichtigungen aus dem Portal heraus sollte jetzt wieder funktionieren, trotzdem bitte aktiv nachschauen und Dokumente nachreichen.
- Nach Angabe der DEHSt sind Verzögerungen bei der Zulassung als Anmelder fast immer auf fehlende Dokumente zurückzuführen. Irgendwann werden Anträge dann auch abgelehnt.
Zoll-(TARIC-)Codes und Zollfragen:
Hinweis: Die Daten der Zollanmeldung und der angewendeten TARIC-Codes werden ins CBAM-Register übernommen. Das funktioniert nur bei korrekten Codes und Registriernummern. Bislang ist die Datenqualität relativ schlecht. Das führt dazu, dass beispielsweise die Überwachung der Einfuhren oder die Berechnung der erforderlichen Zertifikatsmenge über das CBAM-Register nicht gut funktionieren kann. Wichtig ist, dass nicht mehrere Codes pro Warennummer verwendet werden. Außerdem werden häufig falsche Registriernummern (zugelassener CBAM-Anmelder/gestellter Antrag) verwendet.
- Der Code Y128 gilt nur für zugelassene Anmelder. Unternehmer, die bisher nur eine Antragsnummer und keine Zulassung haben, müssen den Code Y238 benutzen.
- Der Code Y135 gilt nur für militärische Güter in strenger Abgrenzung nach der CBAM-Verordnung. Bitte nachschauen bei Ziffer 1.13 der FAQs der Kommission beziehungsweise im Abschnitt 7 der FAQs. Die FAQs wurden gerade aktualisiert.
- Code Y137 gilt nur innerhalb der 50-Tonnen-Mengenschwelle: Achtung: Rückwaren (aus Drittländern) zählen zu den importierten Mengen. Auch wenn für Rückwaren in der CBAM-Erklärung keine Zahlpflicht besteht, erhöhen sie die Einfuhrmenge. Ende des Jahres wird die CBAM-Verordnung für diese Fälle geändert, aber die Änderung gilt erst ab ca. Anfang nächsten Jahres. Im Zweifelsfall immer Antrag für die Anmelderzulassung stellen!
Warenursprung
Zweifelsfragen regelt ausschließlich der Zoll.
Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren geändert
Die EU hat mit der Verordnung 2026/1183 die Durchführungsverordnung (DVO) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren geändert. Was sich ändert und wann welche Änderungen in Kraft treten, steht auf der Webseite der Zollverwaltung bereit:
Änderungen beim Warenverkehr mit den Pazifikstaaten zum 1. September 2026
Pazifik-Staaten: Änderung bei Ursprungsnachweisen
Am 1. September 2026 tritt die folgende Änderung im Warenverkehr mit den Pazifik-Staaten (Samoa, Fidschi, Papua-Neuguinea und die Salomonen) in Kraft: Für eine präferenzberechtigte Einfuhr im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Pazifik ist eine Erklärung auf der Rechnung notwendig, die von einem in der EU-registrierten Ausführer (REX) ausgestellt wurde.
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden nicht mehr akzeptiert.
Einzelheiten stehen im EU-Amtsblatt bereit:
Pazifik-Staaten: REX ersetzt Ermächtigten Ausführer
Ab dem 1. September 2026 wird das bisherige System des “ermächtigten Ausführers (EA)“ durch das System des ”registrierten Ausführers (REX)“ ersetzt. Zu diesem Stichtag gilt: Für Waren mit Ursprung in der EU kann die präferenzielle Zollbehandlung bei der Einfuhr in die Pazifikstaaten nur noch in Anspruch genommen werden, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, die durch einen registrierten Ausführer (REX) erstellt wurde. Die bisherigen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verlieren dann ihre Gültigkeit im Handel mit den Pazifikstaaten und werden nicht mehr anerkannt. Mehr Informationen stehen über die nachfolgenden Webseiten bereit:
- Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Warenverkehr mit den Pazifik-Staaten (Zollverwaltung/zoll.de)
- Mitteilung zum gültigen Ursprungsnachweis für Ausfuhren aus der EU in die Pazifik-Staaten im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Pazifik mit Wirkung vom 1. September 2026 (EU-Kommission)
Syrien reformiert den Zoll
Syrien modernisiert sein Zollsystem grundlegend: Seit 1. Juni 2026 gelten ein neues Zollgesetz und ein harmonisierter Zolltarif
Für exportierende deutsche Unternehmen ergeben sich aus den Reformen mehrere operative Konsequenzen:
- Überprüfung der Zolltarifierung erforderlich:
Bestehende HS‑Einreihungen sollten an den neuen Tarif angepasst werden - Mögliche Änderungen der Abgabenhöhe:
Je nach Ware können Zollsätze steigen oder sinken - Höhere Anforderungen an die Compliance:
Fehlerhafte Angaben können stärker sanktioniert werden - Übergangsphase mit Unsicherheiten:
Anwendung und Auslegung der neuen Vorschriften sind noch nicht vollständig konsolidiert.
Unternehmen sollten daher insbesondere in der Anfangsphase eng mit lokalen Importeuren und Zollagenten zusammenarbeiten, um Verzögerungen oder zusätzliche Kosten zu vermeiden. Weitere Informationen stehen auf der Webseite der Germany Trade and Invest GmbH bereit:
USA: Anpassungen Metallzölle, Abkommen mit EU (Update), US-Zollreform, Einfuhrverbot
Anpassungen der US-Zölle für Aluminium, Stahl und Kupfer (Metallzölle)
Mit einer Presidential Proclamation werden die jüngsten Änderungen der Section-232-Zölle auf Stahl, Aluminium und Kupfer für den Zeitraum vom 8. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2027 weiter angepasst. Für Waren des Anhangs I-C aus unter anderen aus der Europäischen Union gilt künftig ein Gesamtzollsatz von mindestens 15 Prozent: Liegt der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) unter 15 Prozent, wird ein zusätzlicher Section-232-Zoll erhoben, bis insgesamt 15 Prozent erreicht werden; liegt der MFN-Zollsatz bereits bei 15 Prozent oder höher, fällt kein zusätzlicher Section-232-Zoll an. Einzelheiten stehen auf der Webseite des Weißen Hauses bereit:
Abkommen zwischen den USA und der EU (Update)
Die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments und des Rats erzielten im Mai 2026 eine Einigung über den Vorschlag, Zollsenkungen für Einfuhren aus den USA umzusetzen. Das Europäische Parlament hat der Einigung am 16. Juni 2026 zugestimmt. Nach der formalen Zustimmung des Rats und Veröffentlichung der Verordnung im EU-Amtsblatt kann die Verordnung in Kraft treten. Die Einigung umfasst neben der Abschaffung von EU-Einfuhrzöllen einen Schutzmechanismus und die Einführung einer Sunset-Klausel (Verfallsklausel). Einzelheiten stehen auf der Webseite der Germany Trade and Invest GmbH bereit:
USA kündigen Zollreform an
Mit der Executive Order (E.O) vom 3. Juni 2026 kündigen die USA eine Reformierung bestimmter Zollregelungen an. Ziel ist es unter anderem bestehende Schwächen im System zu adressieren, die Durchsetzung zu verschärfen und die Verantwortlichkeit von Importeuren deutlich zu erhöhen. Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Überarbeitung der Anforderungen an den sogenannten Importer of Record (IOR), also den rechtlich verantwortlichen Importeur. Zusätzlich wird ein umfassenderes System zur Identifikation und Registrierung aller Importeure gefordert, um die Verantwortlichkeit klar zuzuordnen und Missbrauch zu verhindern. Einzelheiten stehen auf der Webseite der Germany Trade and Invest GmbH bereit:
US-Verbot für Einfuhr von Produkten aus Zwangsarbeit (Update)
Die Customs and Border Protection (CBP) hat eine aktuelle Übersicht über ihre wichtigsten Instrumente zur Durchsetzung von Verboten gegen Waren aus Zwangsarbeit veröffentlicht. Der Leitfaden soll Importeuren aufzeigen, welche Prüf‑, Nachweis‑ und Reaktionspflichten sie bei Kontrollen und Zurückweisungen zu erwarten haben. Ferner werden zentrale Gesetze und Maßnahmen erklärt sowie entsprechende Prozesse dargelegt. Der im Dezember 2021 vom US-amerikanischen Kongress verabschiedete Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) verbietet Einfuhren von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus China, insbesondere aus der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang. Auch deutsche Unternehmen, die Produkte in China herstellen lassen und in die USA einführen, können von dem Verbot betroffen sein. Einzelheiten stehen auf den nachfolgenden Webseiten bereit: