Zoll-News

USA-EU: Einigung im transatlantischen Zollstreit

Am 21. August 2025 haben sich die EU und die USA auf eine schriftliche Erklärung zu den Vereinbarungen zur Beilegung ihres Handelskonflikts verständigt. Aktuelle Einzelheiten zu diesem Handelsabkommen und den künftigen Zöllen stehen auf der Webseite der EU-Kommission bereit.

Bereits am 27. Juli 2025 haben sich die Europäische Union und die Vereinigten Staaten auf ein neues Zollregime geeinigt. Die Vereinbarung beendet einen langanhaltenden Handelskonflikt, führt jedoch zu einer Neuordnung der bilateralen Handelsbedingungen. Kernpunkte der Einigung:
  • Die Vereinigten Staaten führen einen pauschalen Zollsatz von 15 Prozent auf sämtliche EU-Waren ein. Ausgenommen hiervon sind Produkte aus Eisen, Stahl und Aluminium, die weiterhin einem Zollsatz von 50 Prozent unterliegen. Für diese Warengruppe ist perspektivisch ein Zollkontingentsystem in der Diskussion. Der Zollsatz von 15 Prozent gilt als Obergrenze. Eine Ausnahme dazu ist, wenn der MFN-Zoll höher als 15 Prozent ist, dann gilt der MFN-Zollsatz.
  • Die Europäische Union verzichtet im Gegenzug vollständig auf Einfuhrzölle für Industriewaren mit Ursprung in den USA.
    Die Definition der Industriewaren ist aktuell noch unklar.
  • Zero für Zero-Zölle für bestimmte Warengruppen wie zum Beispiel Flugzeuge und Bauteile, bestimmte Chemikalien, bestimmte Generika, Halbleiterausrüstungen, bestimmte landwirtschaftliche Produkte, natürliche Ressourcen und kritische Rohstoffe.
    Einzelheiten sind noch nicht näher definiert.
  • Flankierend zur Einigung stehen wirtschaftliche Rahmenbedingungen von erheblicher Größenordnung:
    ▪️ 600 Milliarden Euro an Investitionen europäischer Unternehmen in den USA
    ▪️ 750 Milliarden Euro an Energieimporten aus den USA.
Unklar ist derzeit, ob die Europäische Union im Falle künftiger sektorspezifischer US-Zölle – zum Beispiel pharmazeutische Produkte – ausgenommen oder bevorzugt behandelt wird. Quelle IHK Düsseldorf

US-Zölle: Aktualisierung der Strafzölle auf weitere Metalle und Metallderivatwaren

Das US-Handelsministerium hat mit dem Stichtag 18. August 2025 die Liste der Derivatprodukte aus Eisen, Stahl, und Aluminium, die unter die Section 232-Zölle in Höhe von 50 Prozent fallen, erheblich ausgeweitet. In den Veröffentlichungen der US-Zollverwaltung sind die Änderungen fett markiert und dadurch über die 10-stellige US-Zolltarifnummer nachzuvollziehen. Quelle IHK Düsseldorf

USA: De-minimis-Regelung fällt weg

Ende Juli 2025 hat das Weiße Haus tiefgreifende Maßnahmen verkündet, die direkte Auswirkungen auf den Warenexport in die USA haben. Ab dem 29. August 2025 sind alle Kleinsendungen bis 800 USD in die USA nicht mehr zollfrei – sie unterliegen künftig der Einfuhrabgabe. Unternehmen sollten ihre Versand- und Zollstrategien jetzt anpassen. Einzelheiten stehen auf der Webseite des Weißen Hauses bereit. Quelle: White House

USA führt höhere Zollabfertigungsgebühren ein

Die US-Zollbehörde CBP wird verschiedene Gebühren, die von der Zollbehörde für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden, zu Beginn des Haushaltsjahres 2026 und somit ab dem 1. Oktober 2025 anpassen. Die Gebühren für sogenannte "Informal Entries" (Warensendungen mit einem Wert von unter 2.500 US$) und für die zollamtliche Behandlung von im Postverkehr eingeführten Paketen werden ab diesem Tag ebenfalls steigen. Quelle: Germany Trade and Invest GmbH

Regionales Übereinkommen - Warenverkehr mit der Ukraine - Rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Der Beschluss Nr. 2/2024 trat in der Ukraine am 23. Mai 2025 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gilt zwischen der EU und der Ukraine der Status "CR". Zuvor wendete die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 ausschließlich das revidierte Regionale Übereinkommen an (R). Die Europäische Kommission informierte nun, dass Besonderheiten in Bezug auf den Warenverkehr mit der Ukraine für Einfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 bis 22. Mai 2025 bestehen. Die ukrainischen Zollbehörden akzeptieren hierfür seit dem 23. Mai 2025 nachträglich
  • vor dem 1. Januar 2025 nach den alternativ anwendbaren Übergangsregeln ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk "Transitional Rules" in Feld 7, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr gültig waren
  • vor dem 22. Mai 2025 nach dem ursprünglichen (alten) Regionalen Übereinkommen (C) ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
  • zwischen dem 1. Januar 2025 und 22. Mai 2025 unter Anwendung der Durchlässigkeit ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R)
Derartige bis 22. Mai 2025 abgelehnte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können im Rahmen eines Erstattungsantrags in der Ukraine erneut vorgelegt werden. Darüber hinaus können für Ausfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R) unter Anwendung der Durchlässigkeit nachträglich ausgestellt werden. Quelle Zollverwaltung

Freihandelsabkommen zwischen Indien und den EFTA-Staaten

Nach 16 Jahren Verhandlungen haben die für Handel zuständigen Minister Indiens und der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz das Abkommen 2024 unterzeichnet; nun ist der Ratifizierungsprozess abgeschlossen und das Abkommen tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Das Freihandelsabkommen ist das erste Abkommen Indiens mit europäischen Partnern. Quelle: Germany Trade and Invest GmbH

EU-Anti-Folter-Verordnung wird aktualisiert

Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, sowie Vermittlungstätigkeiten oder technische Hilfe in Bezug auf diese Güter unterliegen in der Europäischen Union Ausfuhrbeschränkungen, die in der Verordnung 2019/125 geregelt sind. Vor dem Hintergrund von Veränderungen im internationalen Sicherheitsmarkt sowie technologischer Entwicklungen werden die Anhänge II und III neu gefasst. Anhang II der Verordnung enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben. Die Aus-, Ein- und Durchfuhr dieser Waren ist verboten. Anhang III der Verordnung enthält Güter, die zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, das heißtGüter, die in erster Linie für Strafverfolgungszwecke verwendet werden, und Güter, die unter Berücksichtigung ihrer Gestaltung und ihrer technischen Merkmale ein materielles Risiko der Verwendung zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bergen. Für diese Waren ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig. Quelle: Europäische Union

Übersicht EU-Antidumpinguntersuchungen

Im Jahr 2024 waren insgesamt 199 Antidumping- und Antisubventionsverfahren in Kraft. Auch im Jahr 2025 wurden zahlreiche neue Maßnahmen eingeführt oder Untersuchungen eingeleitet. Eine Übersicht der EU ermöglicht die Überprüfung einer möglichen Betroffenheit. Quelle: EU-Kommission

PEM: Regionales Übereinkommen - Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Übergangszeitraum

Die Europäische Union veröffentlichte am 11. August 2025 im Amtsblatt (EU) 2025/1728 die Durchführungsverordnung der Kommission vom 8. August 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen. Wie bereits mit der Fachmeldung der Zollverwaltung vom 23. Dezember 2024 angekündigt, wurde nun die Änderung der gesetzlichen Grundlage zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen veröffentlicht.
Im Übergangszeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 ist die Anwendung der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung sowie der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 geänderten Fassung möglich. Da diese beiden Regelungen parallel anwendbar sind, entstehen zwei verschiedene Kumulierungszonen. Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt in Lieferantenerklärungen, die bis zum 31. Dezember 2025 ausgefertigt wurden, eine solche Angabe, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass für die Lieferantenerklärung die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Quelle: EU-Kommission

Freihandelsabkommen EU-Andenstaaten - Zolltarifnummern

Zum 19. August wurden im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und den Andenstaaten (Kolumbien, Ecuador und Peru) die Zolltarifnummern der Be- und Verarbeitungslisten an das Harmonisierte System 2022 angepasst. Quelle: EU-Kommission

USA erhöhen Strafzölle gegenüber Brasilien

Die USA verkündeten die Erhöhung der Strafzölle gegenüber Brasilien von 10 Prozent auf insgesamt 50 Prozent ab dem 6. August 2025. Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Quelle: US. Customs and Border Protection

Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibungen

Das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung wurde aktualisiert und steht mit dem Stand August 2025 zum Download bereit. Quelle: Zollverwaltung

Gegenseitige Anerkennung der AEO-Programme der EU und Kanada

Seit dem 1. August 2025 ist die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operator, AEO) zwischen der EU und Kanada wirksam. Dadurch sollen Bewilligungsinhaber von vereinfachten und erleichterten Sicherheitsüberprüfungen bei den Einfuhren profitieren. Quelle: Zollverwaltung

China führt neue Visakategorie ein

Beim neuen K-Visum handelt es sich um eine neue Kategorie für junge ausländische Wissenschafts- und Techniktalente. Die am 14. August 2025 veröffentlichten Änderungen der aus dem Jahr 2013 stammenden chinesischen Regelungen über die Ein- und Ausreise von Ausländern werden am 1. Oktober 2025 in Kraft treten. Die zwölf bisherigen Visakategorien – beispielsweise das M-Visum für Geschäfts- und Handelszwecke (nun Ziffer 8) oder das Z-Visum zur Arbeitsaufnahme (jetzt Ziffer13) – bleiben daneben erhalten. Quelle: Germany Trade and Invest GmbH