Zoll-News
- USA führen Zölle auf Holz und Holzprodukte ein
- Antidumpingverfahren gegenüber Schweinefleisch aus der EU
- Anerkennung von elektronischen Ausfuhr- und Kassenzetteln (IT-AKZ/eAKZ)
- Zulassungsverfahren nach der CBAM-VO
- Beitritt Republik Moldau und Montenegros zum gemeinsamen Versandverfahren
- Iran: Wiedereinsetzung der Iran-Sanktionen
- Marokko: Einfuhren aus der Westsahara fallen unter das Präferenzabkommen
- Atlas Ausfuhr (AES): Umstellung auf AES-P1 sowie Ausfuhr von Sendungen mit Nicht-Unionswaren und verbrauchsteuerpflichtigen Waren zum 15. Dezember 2025
- ATLAS-Ausfuhr (AES): Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) seit dem 13. Oktober 2025 auch mit Luxemburg möglich
- Update – China reagiert auf US-Zölle mit Gegenmaßnahmen
USA führen Zölle auf Holz und Holzprodukte ein
Ab dem 14. Oktober 2025 gelten erhöhte globale Einfuhrzölle auf Holzprodukte und Möbel. Eine weitere Anhebung der Zollsätze ist für den 1. Januar 2026 vorgesehen. Mit einer Proklamation vom 29. September 2025 führen die USA zusätzliche Zölle auf Einfuhren von Bauholz, Nutzholz und deren Derivate ein. Zuvor war hierzu eine behördliche Untersuchung in den USA eingeleitet worden. Weitere Informationen Germany Trade & Invest
Antidumpingverfahren gegenüber Schweinefleisch aus der EU
Schweinefleisch aus der EU unterliegt bei der Einfuhr in China künftig Antidumpingzöllen. Seit dem 10. September 2025 muss bei der Einfuhr von Schweinefleisch mit rsprung in der EU -zusätzlich zu den üblichen Eingangsabgaben - eine Sicherheit in Höhe der vorläufig festgesetzten Antidumpingzölle hinterlegt werden. Weitere Informationen Germany Trade & Invest
Anerkennung von elektronischen Ausfuhr- und Kassenzetteln (IT-AKZ/eAKZ)
Elektronische Ausfuhr- und Kassenzettel (IT-AKZ/eAKZ) werden allgemein und auch in der Pilotierungsphase von der Finanzverwaltung als Nachweis für steuerfreie Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr nach § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz anerkannt. Dies steht nun nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder fest. Weitere Informationen Zollverwaltung
Zulassungsverfahren nach der CBAM-VO
Ab dem 1.Januar 2026 findet die Verordnung (EU) 2023/956 (= CBAM-VO) vollständig Anwendung. Damit können von der CBAM-VO erfasste Waren (zum Beispiel Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus, siehe Anhang I CBAM-VO) nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist. Damit ab dem vollständigen Anwendungsbeginn der CBAM-VO am 1. Januar 2026 keine Verzögerungen bei der Überlassung von der CBAM-VO betroffener Waren zum zollrechtlich freien Verkehr auftreten, ist eine Zulassung als CBAM-Anmelder notwendig. Es wird daher geraten, dass betroffene Firmen zeitnah einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder über das CBAM-Register stellen. Zoll online - CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)
Beitritt Republik Moldau und Montenegros zum gemeinsamen Versandverfahren
Mit Wirkung zum 1. November 2025 sind die Republik Moldau sowie Montenegro dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten. Damit wird es ab dem Datum möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit Montenegro und der Republik Moldau als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsstaat durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland mittels der Fachanwendungen von ATLAS-Versand. Weitere Informationen Zollverwaltung
Iran: Wiedereinsetzung der Iran-Sanktionen
Die Europäische Union hat am 29. September 2025 mehrere restriktive Maßnahmen zu den nuklearen Aktivitäten des Iran wieder in Kraft gesetzt. Diese Maßnahmen waren seit dem JCPoA (2015) ausgesetzt. Der EU-Beschluss folgte auf die Wiedereinführung der UN-Sanktionen, nachdem der UN-Sicherheitsrat die Aufhebung der Sanktionen nicht verlängert hat. Wieder gelten sowohl die UN-Maßnahmen (seit 2006 per Resolutionen beschlossen und automatisch in EU-Recht übernommen) als auch autonome EU-Maßnahmen. Im Warenhandel betrifft das unter anderem:
- Ein Ausfuhrverbot für Waffen an den Iran
- Ein Verbot der Weitergabe von Gegenständen, Materialien, Gütern und Technologien, die Irans Anreicherungs-/Wiederaufbereitungsaktivitäten oder ballistische Raketenprogramme unterstützen
- Verbote für Einfuhr, Kauf und Transport von Rohöl, Erdgas, petrochemischen und Erdölprodukten sowie für damit verbundene Dienstleistungen
- ein Verbot des Verkaufs/Lieferung von Schlüsselausrüstung für den Energiesektor
- Verbote für Gold, andere Edelmetalle und Diamanten
- Einschränkungen für bestimmte Marineausrüstung
- ein Verbot bestimmter Software
Neben den Handelssanktionen gelten erneut Wirtschafts- und Finanzsanktionen, die insbesondere den Finanz- und Verkehrssektor betreffen. Quelle: Bundesamt für Wirtschaft u. Ausfuhrkontrolle, Iran sanctions snapback: Council reimposes restrictive measures - Consilium
Marokko: Einfuhren aus der Westsahara fallen unter das Präferenzabkommen
Gemäß Mitteilung im Amtsblatt (EU) L/2025/2042 fallen Einfuhren aus der Westsahara (Marokko) unter das Präferenzabkommen. Damit gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, die gleichen Handelspräferenzen wie die, die von der EU für unter das Assoziationsabkommen fallende Erzeugnisse gewährt werden. Die Identifizierung der genannten Erzeugnisse ist durch Bezugnahme auf die Ursprungsregion in den vorgesehenen Ursprungsnachweisen zu ermöglichen. Hierzu ist ein Hinweis auf den regionalen Ursprung (Laâyoune-Sakia El Hamra, Dakhla Oued Ed-Dahab) anzugeben.
Atlas Ausfuhr (AES): Umstellung auf AES-P1 sowie Ausfuhr von Sendungen mit Nicht-Unionswaren und verbrauchsteuerpflichtigen Waren zum 15. Dezember 2025
In zwei Meldungen des Zolls wird auf das In-Kraft-Treten des Automated Export System Phase 1 (AES P1) zum 15. Dezember 2025 hingewiesen. Künftig entfällt die Möglichkeit der vorgezogenen Ausgangsabfertigung im Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr unter Nutzung des durchgehenden Beförderungsvertrages für verbrauchsteuerpflichtige Waren sowohl unter Steueraussetzung als auch die des steuerrechtlich freien Verkehrs) sowie für Nicht-Unionswaren, die wiederausgeführt werden (Art. 329 Abs. 7a UZK-IA).
ATLAS-Ausfuhr (AES): Ende der EU-weiten Übergangsphase zur Umstellung auf AES-P1 und Atlas Info 0853/25:
ATLAS-Ausfuhr (AES): Umsetzung des Art. 329 Abs. 7a UZK-IA zum 15. Dezember 2025; Ausfuhr von Nicht-Unionswaren und verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit vorgezogener Ausgangsabfertigung. Quelle: Zollverwaltung
ATLAS-Ausfuhr (AES): Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) seit dem 13. Oktober 2025 auch mit Luxemburg möglich
Der Zoll meldet: Der Beteiligte bzw. bewilligende Mitgliedstaat Luxemburg erfüllt ab dem 13. Oktober 2025 die Voraussetzungen für die Abwicklung des Verfahrens CCE und kann somit am elektronischen Nachrichtenaus tausch zwischen der Ausfuhr- und Gestellungszollstelle teilnehmen. ATLAS-Info 0845/25, Quelle Zollverwaltung
Update – China reagiert auf US-Zölle mit Gegenmaßnahmen
Mit welchen Gegenmaßnahmen China auf die Maßnahmen der USA reagiert, erfahren Sie in den aktuellen Zollmeldungen der GTAI.Update - China reagiert auf US-Zölle mit Gegenmaßnahmen | Zollbericht | China | Zolltarif, Einfuhrzoll