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Import-Vorschriften

Voraussetzungen für ein Importgeschäft

Um geschäftsmäßige Importe aus Drittländern durchführen zu können, ist die Anmeldung eines Gewerbes beim zuständigen Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde notwendig. Je nach Größe und Rechtsform des Unternehmens kann eine Eintragung im Handelsregister vorgeschrieben sein.
Zudem stellen sich bei einem Import von Waren aus einem Drittland die folgenden Fragen:
  • Unter welchen Voraussetzungen darf eine Ware  importiert werden?
  • Welche Dokumente sind erforderlich?
  • Bestehen gegebenenfalls Einfuhrbeschränkungen?
  • Wo und welche Formalitäten sind zu erledigen?

EORI-Nummer

Um beim Zoll Waren zur Einfuhr anmelden zu können,  benötigt jedes Unternehmen eine sogenannte EORI-Nummer (Zollnummer). Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos von der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) vergeben und gilt für alle Import- und Exportgeschäfte:
Die Beantragung der EORI-Nummer erfolgt über das Bürger- und Geschäftsportal derdeutschen Zollverwaltung. Weitere Informationen zur EORI-Nummer erhalten Sie auch über die Internetseite des Zolls

Import aus Drittländern

Einfuhranmeldung

Waren, die zu kommerziellen Zwecken eingeführt werden, sind beim Zoll anzumelden. In welcher Form die Ware beim Zoll zur Einfuhr anzumelden ist, ist davon abhängig, ob die Ware im Reisegepäck mitgenommen oder geliefert wird. Wird die Ware im Reisegepäck mitgenommen, kann sie bis zu einem Warenwert von 1.000 Euro mündlich beim Zoll angemeldet werden. Waren, die geliefert werden sind hingegeben schriftlich bzw. elektronisch zur Einfuhr anzumelden.

Einfuhrbestimmungen

Zur Beurteilung der einschlägigen Einfuhrbestimmungen reichen allgemeine Warenangaben wie "Bekleidung" oder "Chemikalien" grundsätzlich nicht aus, die Zolltarifnummer ist hier unerlässlich.

Zolltarifnummer

Für die genaue Definition der Einfuhrware in der Einfuhranmeldung ist die Zolltarifnummer der Ware anzugeben. Die ersten acht Ziffern dieses Codes sind mit dem zolltariflichen Code (Kombinierte Nomenklatur) und dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" identisch. Das Warenverzeichnis wird jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegeben. Es kann auch unter der Seite des Statistischem Bundesamt nachgeschlagen werden.
Die zutreffende Zolltarifnummer (man spricht auch von Einreihen der Ware in den Zolltarif) ist Grundlage für alle weiteren Entscheidungen und Maßnahmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit erteilt die Zollbehörde auf schriftlichen Antrag eine verbindliche Zolltarifauskunft, die die Zollbehörde gegenüber dem Berechtigten hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren bindet.

Zollwert

Der Zollwert ist die zentrale Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrabgaben. Im Regelfall ist dies der "Transaktionswert",das heißt der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis in das Zollgebiet der EU. Dieser Wert muss alle Kosten beinhalten, die der Käufer bis zum Ort des Verbringens (OdV) aufwenden muss, um die Ware zu erhalten; dies sind insbesondere die Transport- und Versicherungskosten. Kosten über die Außengrenze hinaus gehören nicht zum Zollwert. Dies gilt insbesondere für Beförderungskosten innerhalb des Zollgebiets der EU. Derartige Beförderungskosten sind jedoch getrennt auszuweisen. Preisermäßigungen, zum Beispiel Skonto, Rabatte die im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung feststehen, werden zollwertmindernd anerkannt und reduzieren damit auch die Einfuhrabgaben.

Welche Dokumente werden noch benötigt?

  • Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert angemeldet wird
Unterlagen für die Anwendung von Präferenzregelungen:
  • Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1, EUR-MED,  EUR.2 oder A.TR)
  • Präferenzrechtliche Erklärungen auf der Rechnung
  • Sonstige Unterlagen:
  • Aus dem Außenwirtschaftsrecht:
    • Ursprungszeugnis (UZ)
    • Einfuhrgenehmigung
    • Überwachungsdokument
  • Aus dem Verbrauchssteuerrecht
    • Anmeldung der Angaben über Verbrauchssteuer (Formular 0467)
    • Einzeleinfuhrbewilligung für bestimmte Alkoholeinfuhren
  • aus den Vorschriften über Verbote und Beschränkungen
    • zum Beispiel CITES-Bescheinigung, Waffenbesitzkarte, tierärztliche Bescheinigungen

Einfuhrabgaben in der EU

Die Einfuhrabgaben ergeben sich aus dem jeweiligen TARIC-Code des "gemeinsamen Zolltarifs" (GZT) (erweiterte Zolltarifnummer), der im "Elektronischen Zolltarif" (EZT) eingesehen werden kann. Einfuhrabgaben in der EU sind:
  1. Zölle als Abgaben der EU
  2. Einfuhrumsatzsteuern als nationale Abgaben
  3. Verbrauchsteuern als nationale Abgaben.
  • Zölle:
    Zu den Zöllen gehören neben dem üblichen Einfuhrzoll auch die Antidumping- und Ausgleichszölle sowie die Agrarzölle. Die Abgabensätze werden durch gemeinschaftliche Rechtsakte festgesetzt und gelten in der gesamten EU. So wendet zum Beispiel die italienische Zollverwaltung dieselben Zollsätze an wie die deutsche Finanzbehörde. Abweichend vom normalen Zollsatz kann auf Antrag unter Umständen eine Vorzugsbehandlung (= Präferenz) in Betracht kommen. Die Präferenz kann in einem Zollverzicht oder einem ermäßigten Zollsatz bestehen. Sie findet für Waren Anwendung, die ihren Ursprung in bestimmten Ländern oder Gebieten haben, mit denen die EU die Anwendung von Präferenzzöllen vereinbart hat (zum Beispiel im Warenverkehr mit der Schweiz) oder einseitig Vorzugsbehandlungen gewährt (zum Beispiel den sog. "Entwicklungsländern“). Die Zollsätze der EU bei Importen aus Drittländern können im Internet unter TARIC  abgerufen werden oder im elektronischen Zolltarif (EZT) der Bundesfinanzverwaltung.
  • Einfuhrumsatzsteuer:
    Bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) handelt es sich um eine besondere Erhebungsform des geltenden Umsatzsteuersatzes. Sie wird in ihrer Funktion als Grenzausgleich erhoben, um einen Importeur nicht besser zu stellen als einen Abnehmer, der eine Ware im Inland erwirbt. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die EUSt lediglich ein "durchlaufender Posten", da gezahlte EUSt als Vorsteuer abgezogen und damit als eine Forderung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann.
  • Verbrauchsteuern:
    Sie werden bei der Einfuhr von beispielsweise Bier, Tabak, Brandwein oder Mineralöl erhoben nach denselben Sätzen, wie diese Waren auch bei ihrem Verlassen aus einem inländischen Steuerlager (zum Beispiel nach ihrer Herstellung) besteuert werden.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsmodalitäten sollten im konkreten Fall zwischen dem Ex- und Importeur eindeutig ausgehandelt werden. Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zur Rechnung. Sie unterliegen in den meisten Fällen regelmäßig der freien Vereinbarung. Nicht nur bei neuen, unbekannten Geschäftsverbindungen werden wegen der finanziellen Absicherung der Geschäfte bankbestätigte unwiderrufliche Akkreditive bevorzugt. Auch wirtschaftliche und politische Risiken bei Exportgeschäften sind nie ganz auszuschließen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen durch staatliche Ausfuhrbürgschaften und Ausfuhrgarantien über die Euler Hermes Deutschland Niederlassung in Hamburg abgesichert werden.

Lieferbedingungen

Die Lieferbedingungen sind wichtiger Bestandteil des Kaufgeschäftes und sollten daher zweckmäßigerweise so gewählt werden, dass der Importeur im Drittland ggf. die Einfuhrabgaben übernimmt. Empfehlenswert ist eine der international definierten Lieferbedingungen (INCOTERMS® 2020). Diese legen verbindlich fest, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur beziehungsweise vom Importeur zu tragen sind (zum Beispiel Transport- und Versicherungskosten gegebenenfalls Containermiete, Einfuhrabgaben und ähnliches).

Bekämpfung des Terrorismus

Zur Bekämpfung des Terrorismus ist die Zusammenarbeit mit bestimmten Personen, Gruppen und Organisationen, die in speziellen sich laufend ändernden Namenslisten enthalten sind, untersagt. Es spielt dabei keine Rolle, welche Güter geliefert werden sollen und in welcher Art die Zusammenarbeit besteht. Eine Prüfung der an dem Geschäft beteiligten Personen/Gruppen/Organisationen ist über die Sanktionsliste möglich.

Was noch zu beachten ist

Zum Schutz einer Vielzahl sonstiger Rechtsgüter bestehen Verbote und Beschränkungen (VuB) für den Warenverkehr über die Grenze. Sie sind daher vom Einführer ebenfalls entsprechend zu beachten. Hierüber geben die spezialgesetzlichen Regelungen über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder über sonstige Verkehrsbeschränkungen Auskunft. Dazu gibt es im EZT die Hinweiszeichen "VuB", die zumindest eine Orientierung auf bestehende Verbote oder Beschränkungen geben.
Dieses Merkblatt ist nach bestem Wissen erstellt worden. Es soll vor allem angehenden Exportunternehmen eine rechtlich unverbindliche Orientierungshilfe sein. Ein Beratungsgespräch bei der Industrie- und Handelskammer oder eine Information von der Zollverwaltung kann das Merkblatt nicht ersetzen.
Stand:  August 2020
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