Exportkontrolle

Exportkontrolle

In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs mit dem Ausland. Allerdings kann je nach Zielland, Ware, Verwendungszweck oder auch Empfänger ein Ausfuhrverbot oder eine Genehmigungspflicht durch das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestehen.

BAFA gibt überarbeitete und neue Allgemeine Genehmigungen (AGG) bekannt und informiert in aktuellem Merkblatt

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat wegen der Überarbeitungen und Neuerungen der nationalen Allgemeinen Genehmigungen das Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und diesbezügliches Registrier- und Meldeverfahren aktualisiert.
Allgemeine Genehmigungen (AGG'en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.
Schon am 25. Juli 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gemeinsam mit dem BAFA in einer Pressemitteilung erklärt, die Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle zu stärken und zu beschleunigen. 
Zu diesen Maßnahmen zählen vor allem eine grundlegende Überarbeitung der bereits bestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen sowie die Bekanntgabe fünf neuer Allgemeiner Genehmigungen. Diese Änderungen sowie die fünf neuen Allgemeinen Genehmigungen sind am 1. September 2023 in Kraft getreten.

Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Waren

Der Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich frei. Allerdings kann je nach Zielland, Ware, Verwendungszweck oder auch Empfänger ein Ausfuhrverbot oder eine Genehmigungspflicht durch das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestehen.

Beschränkungen und Reglementierungen

Beschränkungen bestehen vor allem bei Waffen, Munition, Rüstungsgütern und Gütern, die zu zivilen aber auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können. Dies sind sogenannte "Dual-Use-Güter". Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr immer dann, wenn das Gut in der europäischen oder nationalen Güterliste, Dual-Use- beziehungsweise Ausfuhrliste, genannt ist. Es gibt folgende reglementierte Bereiche:
  • Länder- / Personenembargos
  • von der Ausfuhrliste erfasstes Güter
  • nicht von der Ausfuhrliste erfasste Güter mit militärischem oder nuklearem Verwendungszweck
  • Handels-/Vermittlungsgeschäfte
  • technische Unterstützung
  • Durchfuhren

Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung

Das BAFA trifft die Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen über den beabsichtigten Verwendungszweck. In einer Reihe von Fällen trifft das BAFA die Entscheidung erst nach Abwägung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Auswärtigen Amt.

Bekämpfung des Terrorismus

Zur Bekämpfung des Terrorismus ist seit Ende 2001 die Zusammenarbeit mit bestimmten Personen, Gruppen und Organisationen, die enthalten sind in speziellen und sich laufend ändernden Namenslisten, sogenannte personenbezogene Embargos, untersagt. Es spielt dabei keine Rolle, welche Güter geliefert werden sollen und in welcher Art die Zusammenarbeit besteht.  Aktuelle Namenslisten finden Sie unter externe Links.

"Sanktionslistenprüfung" aufgrund der Terror- und Embargoverordnungen der EU

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat die EU auf der Grundlage von Resolutionen des UN-Sicherheitsrates Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind von jedermann zu beachten.
Den in den Anhängen der Ver­ordnungen aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.  Gleiches gilt auch für die länderbezogenen Embargos der EU.  
Die Embargoverordnungen lassen die Frage offen, wie sichergestellt wird, dass gelisteten Personen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird. Unabhängig von der individuellen Situation eines Unternehmens ist zu beachten, dass die Namenslisten regelmäßig aktualisiert werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Informationsangebot zum Thema Exportkontrolle/Proliferation

Das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen (Abteilung Verfassungsschutz) bietet sogenannte Informationsgespräche zum Thema Exportkontrolle/Proliferation an.
Unter Proliferation wird die Weiterverbreitung von atomare, biologischen oder chemischen Massenvernichtungswaffen sowie von entsprechenden Trägermitteln beziehungsweise der zu ihrer Herstellung verwendeten Produkte einschließlich des dazu erforderlichen Know-Hows verstanden. Bei proliferationsrelevanten Ländern ist zu befürchten, dass von dort aus Massenvernichtungswaffen in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt werden oder ihr Einsatz zur Durchsetzung politischer Ziele angedroht wird. Als Risikostaaten treten in diesem Zusammenhang insbesondere Russland, Iran, China, Pakistan, Syrien und Nordkorea in Erscheinung.
Bei Rückfragen, Interesse an einem persönlichen Informationsgespräch oder Hinweisen ist die Proliferationsabwehr des Verfassungsschutz NRW per E-Mail: proliferationsabwehr@im1.nrw.de oder unter der Rufnummer 0178-6127032 erreichbar. Eine vertrauliche Behandlung Ihrer Anfragen ist selbstverständlich.
Nachstehend finden Sie eine Hinweisliste mit Aspekten, die Indizien für proliferationsrelevante Geschäfte sein können:

Hinweisliste

  • Die nachfolgenden Aspekte können Indizien für proliferationsrelevante Geschäfte sein:
  • Der Kunde handelt üblicherweise mit militärischen Gütern.
  • Die tatsächliche Identität eines Neukunden ist nicht bekannt.
  • Mitglieder von Besuchsdelegationen werden nicht namentlich vorgestellt.
  • Der Kunde bietet günstige Zahlungsmodalitäten (zum Beispiel Vorkasse, hohe Provision) an.
  • Der Kunde wünscht eine außergewöhnliche Etikettierung oder Beschriftung.
  • Der Kunde verfügt nicht über das erforderliche Fachwissen.
  • Es ist nicht ersichtlich wer der Endkunde beziehungsweise Endverwender ist.
  • Die technischen Spezifikationen des angefragten Produkts passen nicht zum Verwendungszweck.
  • Über weitere Geschäftskontakte nach Deutschland wird geschwiegen.
  • Es wird auf die Inbetriebnahme, Service und Garantie verzichtet oder um Einweisung beim Hersteller gebeten.
  • Versandweg und Bestimmungsort sind für das Produkt untypisch.
  • Nennung einer Spedition als endgültiger Bestimmungsort des Produktes.