Exportkontrolle

Exportkontrolle

Freier Warenverkehr

In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs mit dem Ausland. Allerdings kann je nach Zielland, Ware, Verwendungszweck oder auch Empfänger ein Ausfuhrverbot oder eine Genehmigungspflicht durch das zuständige Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestehen.

Zuständige Behörde

Zuständig für die Exportkontrolle ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das BAFA trifft die Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen über den beabsichtigten Verwendungszweck. In einer Reihe von Fällen trifft das BAFA die Entscheidung erst nach Abwägung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Auswärtigen Amt.
Auf der Website des Bundesamtes werden eine Vielzahl an Merkblättern zur Unterstützung bei der Umsetzung der Exportkontrolle in der betrieblichen Praxis zur Verfügung gestellt. Hilfreich ist insbesondere das Merkblatt “Exportkontrolle und das BAFA“ (9. Auflage/ Mai 2022): BAFA - Allgemeine Einführung in die Exportkontrolle

Beschränkungen und Reglementierungen

Beschränkungen bestehen vor allem bei Waffen, Munition, Rüstungsgütern aber auch Gütern, die zu zivilen aber auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können, sogenannte "Dual-Use-Güter". Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr beispielsweise dann, wenn das Gut in der europäischen oder nationalen Güterliste, Dual-Use- beziehungsweise Ausfuhrliste, genannt ist. Weiterhin können sich aus folgenden Bereichen Ausfuhrbeschränkungen ergeben:
  • nicht von den Güterlisten erfasste Güter mit militärischem oder nuklearem Verwendungszweck
  • Länder-/Personenembargos
  • Handels-/Vermittlungsgeschäfte
  • technische Unterstützung
  • Durchfuhren

Dual-Use-Güter/gelistete Güter

Ob eine Ware genehmigungspflichtig ist, hängt unter anderem davon ab, ob die Güter in den entsprechenden Güterlisten aufgeführt sind beziehungsweise die darin beschriebenen technischen Eigenschaften erfüllen.
Der Anhang I der EU-Dual-Use-VO legt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine einheitliche Güterliste fest, die diejenigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (“Dual-Use-Güter“) erfasst, für die bei Ausfuhren aus dem Unionsgebiet eine Genehmigungspflicht besteht. In Deutschland ist für die Feststellung einer Genehmigungspflicht für Dual-Use-Güter zusätzlich die Ausfuhrliste als Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung zu beachten. Nur wenige Güter des Anhangs I sind innerhalb der Europäischen Union noch genehmigungspflichtig. Diese Güter sind in Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung genannt. Weitere Beschränkungen ergeben sich durch den Anhang I der Feuerwaffen-Verordnung und die Anti-Folter-Verordnung. Informationen zu den entsprechenden Güterlisten sind einzusehen unter: BAFA - Güterlisten

Aktualisierung der Listen: Update 2023

Die EU hat den Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung neu gefasst. Diese Änderungen treten sollen zeitnah in Kraft treten,  Register der Kommissionsdokumente - C(2023)6125 (europa.eu) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat auf seiner Website eine unverbindliche Änderungsübersicht veröffentlicht. Unternehmen müssen prüfen, ob sie von den Änderungen betroffen sind und diese im eigenen Warenstamm nachvollziehen.

Umschlüsselungsverzeichnis und Güterlisten

Mithilfe der Warentarifnummern lässt sich im Umschlüsselungsverzeichnis des BAFAs ermitteln, ob ein Gut als Rüstungs- oder Dual-Use-Gut eingestuft wird und damit genehmigungspflichtig ist. Das Umschlüsselungsverzeichnis ist abrufbar unter: BAFA - Güterlisten
Das Verzeichnis ist nicht rechtsverbindlich, dient jedoch als Hilfestellung bei der Klassifizierung der Güter, da die Güterlisten systematisch anders aufgebaut sind. Der Exporteur ist in der Pflicht, zu ermitteln, ob die technischen Voraussetzungen eines Gutes mit den Beschreibungen in den Güterlisten übereinstimmen und somit eine Genehmigungspflicht vorliegt.
Anträge auf Genehmigungen aber auch zu anderen Auskünften wie etwa Nullbescheide oder Auskünfte zu Güterlisten werden elektronisch über das ELAN-K2 Ausfuhr-System beantragt: BAFA - ELAN-K2 Ausfuhr

Allgemeine Genehmigungen

Anstelle einer Beantragung einer Einzelgenehmigung beim BAFA können Unternehmen bei vielen genehmigungspflichtigen Ausfuhren von sogenannten “Allgemeinen Genehmigungen (AGG)“ Gebrauch machen. Als Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen haben Allgemeine Genehmigungen die gleiche Wirkung wie eine Einzelausfuhrgenehmigung – müssen jedoch nicht explizit beantragt werden. Die Prüfung, ob die Voraussetzung für die Verwendung der AGG’en erfüllt sind, obliegt den Unternehmen. Die Verwendung erfolgt in eigener Verantwortung. Gleichzeitig bieten sie den Vorteil, dass Waren sofort geliefert werden können und Planungsicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Genehmigung besteht.
Veröffentlicht werden die AGG’en auf der Website des BAFAs. Der AGG-Finder ermöglicht eine interaktive Suche und dient als Hilfestellung, passende AGG’en zu identifizieren: BAFA-Extranet / Portal (bund.de)
Detaillierte Informationen zur Verwendung und Inanspruchnahme der AGG’en stellt das BAFA bereit unter: BAFA - Allgemeine Genehmigungen
Sofern AGG’en verwendet werden, müssen diese in der ATLAS-Ausfuhranmeldung korrekt angezeigt beziehungsweise codiert werden. Informationen dazu stellt die Zollverwaltung im folgenden Merkblatt zur Verfügung: Zoll online - Service - Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung

Aktuelles: BAFA gibt überarbeitete und neue Allgemeine Genehmigungen (AGG) bekannt und informiert in aktuellem Merkblatt

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat wegen der Überarbeitungen und Neuerungen der nationalen Allgemeinen Genehmigungen das Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und diesbezügliches Registrier- und Meldeverfahren aktualisiert.
Schon am 25. Juli 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gemeinsam mit dem BAFA in einer Pressemitteilung erklärt, die Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle zu stärken und zu beschleunigen. 
Zu diesen Maßnahmen zählen vor allem eine grundlegende Überarbeitung der bereits bestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen sowie die Bekanntgabe fünf neuer Allgemeiner Genehmigungen. Diese Änderungen sowie die fünf neuen Allgemeinen Genehmigungen sind am 1. September 2023 in Kraft getreten.

Nicht gelistete Güter

Abhängig vom Verwendungszweck können auch Güter, die nicht von den Güterlisten erfasst sind, einer Genehmigungspflicht unterliegen (Artikel  4, 5 EU-Dual-Use-VO oder § 9 AWV). Ausfuhrbeschränkungen können sich ergeben aus:
  • der Anti-Folter-Verordnung
  • Embargoverordnungen
  • der Feuerwaffen-Verordnung
  • der Verwendung (z. B. im Zusammengang mit konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen)
Als mögliche Verwendungszwecke sind unter anderem aufgeführt eine Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen beziehungsweise eine militärische Endverwendung, wenn das Käuferland oder Bestimmungsland ein Waffenembargoland ist oder wenn es sich um Güter der digitalen Überwachung handelt, die für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression, mit der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen oder mit Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können oder die Errichtung beziehungsweise der Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke in neun Bestimmungsländern. Eine weitere Voraussetzung ist die positive Kenntnis des Ausführers von dieser Verwendung beziehungsweise dass dieser vom BAFA über eine mögliche Verwendung unterrichtet worden ist.

Embargos und Sanktionslistenprüfung

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat die EU auf der Grundlage von Resolutionen des UN-Sicherheitsrates Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind von jedermann zu beachten.
Den in den Anhängen der Ver­ordnungen aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt auch für die länderbezogenen Embargos der EU.  
Die Embargoverordnungen lassen die Frage offen, wie sichergestellt wird, dass gelisteten Personen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird. Unabhängig von der individuellen Situation eines Unternehmens ist zu beachten, dass die Namenslisten regelmäßig aktualisiert werden.
Die in den Embargos aufgeführten Listen sind rechtsverbindlich. Viele Softwareentwickler bieten Produkte für eine automatische Überprüfung von Sanktionslisten an. Eine manuelle Prüfung kann mithilfe der folgenden Datenbanken erfolgen:
Weiterhin gibt das BAFA hilfreiche Hinweise zur Überprüfung der Namenslisten.

Innerbetriebliches Exportkontrollsystem (ICP)

Systematische Strukturierung von innerbetrieblichen Exportkontrollmaßnahmen gewinnen aufgrund der Komplexität der Vorgaben zunehmend an Bedeutung. Sogenannte Internal Compliance Programme strukturieren die betrieblichen Abläufe. Das BAFA stellt hierfür ein Merkblatt mit Hinweisen zur Verfügung: BAFA - Außenwirtschaft - Merkblatt Firmeninterne Exportkontrolle (ICP) (3. Auflage/April 2022).
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