Bestätigung der Sozialversicherungspflicht

Entsendung: A1-Bescheinigung

Hat ein Unternehmer einen Auftrag im Ausland erhalten und muss seine Mitarbeiter dafür ins ‎Ausland schicken, nennt man das Entsendung. Aber auch bei kurzen Dienstreisen gelten bestimmte Bedingungen.
Bei der Entsendung von Mitarbeitern beziehungsweise Dienstreisen gibt es zwei wesentliche Aspekte zu beachten: Die Bestätigung über die Sozialversicherungspflicht (A1-Bescheinigung) und die Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes.

Was ist die A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung kommt zum Einsatz, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land, EWR-Land (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder die Schweiz entsendet wird, um dort für ihn eine Arbeit zu erledigen. Sie dient als Nachweis, dass der Arbeitnehmer weiterhin den Regelungen der Sozialversicherung im Herkunftsland unterliegt. Voraussetzung dafür ist, dass die Entsendung voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate dauert und keine andere Person abgelöst wird. Diese Regelung gilt seit 2010.

Wer braucht die A1-Bescheinigung?

Ob Angestellter oder Selbstständiger – jeder, der aus beruflichen Gründen in ein anderes Land reist, gilt sozialversicherungsrechtlich als entsendet und braucht eine A1-Bescheinigung. Bereits für die Entsendung von nur einem Tag wird eine A1-Bescheinigung benötigt. Maximal kann sie für 24 Monate ausgestellt werden. Auch wer eine Weiterbildung, eine Konferenz oder eine Messe besucht oder als Berufskraftfahrer im Ausland unterwegs ist, muss eine A1-Bescheinigung mitführen. Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, kurz DVKA, stehen Leitfäden zu diesem Thema für einzelne Länder zur Verfügung.

Wie wird die Bescheinigung beantragt?

Je nach Versicherung des Mitarbeiters müssen die Arbeitgeber die Bescheinigung bei der Krankenkasse oder beim Rentenversicherungsträger beantragen. Ab dem 1. Juli 2019 können die Bescheinigungen nur noch elektronisch beantragt werden. Krankenkassen und Rentenversicherungsträger haben drei Arbeitstage Zeit, die Bescheinigungen zu übermitteln. Bei sehr kurzfristigen Dienstreisen wird oftmals auch eine Kopie des Antrags anerkannt.

Meldepflichten der einzelnen Länder

Welche bürokratischen Hürden es gibt und welche gesetzliche Lage im jeweiligen Land beachtet werden muss, erfahren Sie in unserem Dienstleistungskompass. Die Auflagen sind von Staat zu Staat unterschiedlich. So gibt es häufig Ausnahmen, beispielsweise für das Transportgewerbe. Auch wie eine Meldebescheinigung beantragt wird, ist je nach Land unterschiedlich.
Das Portal gliedert sich in zwei Teilbereiche. In "Grundlagen" und "Länder".
Bei den Grundlagen erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, um einen Mitarbeiter ins Ausland entsenden zu können. Von der Auswirkung auf das Vertragsverhältnis über die soziale Absicherung bis hin zur Umsatzsteuer. So findet in der Regel bei kürzeren Entsendungen der Mitarbeiter das deutsche Arbeitnehmerrecht Anwendung, während ab einem gewissen Zeitraum das Arbeitsrecht des Landes gilt, in das der Mitarbeiter entsendet wurde.
Bei den Ländern finden Sie alle Informationen, die für Sie als Arbeitgeber relevant sind. Die Besonderheiten der einzelnen Länder werden dort aufgelistet. Haben Sie einen Auftrag in einem europäischen Land, lohnt es sich, die dortigen Informationen abzurufen.