Ungarn

Recht

1. Grundzüge des Gesellschaftsrechts und Unternehmensformen

Die Regelungen des ungarischen Gesellschaftsrechtes sind den deutschen Regelungen sehr ähnlich. Im ungarischen Gesellschaftsrecht wird zwischen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit beziehungsweise ohne Rechtspersönlichkeit differenziert. Daneben gibt es im ungarischen Recht besondere Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit durch Ausländer.
Es gibt keine Beschränkung für Ausländer, in Ungarn eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen und durchzuführen. Das Firmenregister (cégjegyzék) wird bei dem Bezirksgericht (cégbíróság) geführt. Die Eintragungsgebühr beträgt zwei Prozent des Gründungsvermögens.

Korlátolt felelösségü társaság, Kft. - vergleichbar mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH

Die Kft. ist eine juristische Person. Ihr Stammkapital ist die Summe der einzelnen Stammeinlagen der Gesellschafter, das nicht weniger als drei Millionen HUF betragen darf, bestehend aus Geldeinlage und Sacheinlagen. Die Summe der Geldeinlage darf bei der Gründung nicht weniger als 30 Prozent des Stammkapitals, oder weniger als eine Million HUF betragen.
Die Mindeststammeinlage ist 100.000 HUF und die Einlagen dürfen unterschiedlich groß sein. Die Einlage entspricht den Rechten und dem Geschäftsanteil der Gesellschafter und ist die Basis der Gewinnaufteilung. Ein Geschäftsanteil ist zwischen den Gesellschaftern und Dritten übertragbar.
Die Arbeitnehmer einer Kft. haben die Möglichkeit, Geschäftsanteile an der Kft. unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis zu erwerben. Arbeitnehmergeschäftsanteile können nur aus dem Stammkapital der Gesellschaft und nur bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals ermittelt werden.
Verboten ist es der Kft. Wertpapiere in Höhe des Geschäftsanteils auszugeben. Jeder Gesellschafter darf nur eine Stammeinlage halten, aber eine Stammeinlage kann mehrere Eigentümer haben.
Die Kft. ist rechtsfähig und wird durch ihren Vorstand vertreten. Das oberste Organ ist die Generalversammlung, die
  • mindestens jährlich einberufen werden muss,
  • oder wenn das Stammkapital unter drei Millionen HUF gesunken ist,
  • oder wenn das Vermögen die Schulden nicht decken kann.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter mindestens 50 Prozent des Stammkapitals oder der möglichen Stimmen repräsentieren. Die Geschäftsleitung der Kft. wird von Geschäftsführern ausgeübt, deren Anzahl gesetzlich nicht beschränkt ist.
Die Kft. benötigt einen Aufsichtsrat (Mitglieder aus der Gesellschaftsversammlung), der zu wählen ist,
  • falls das Stammkapital 50 Millionen HUF übersteigt
  • oder die Zahl der Vollbeschäftigten über 200 liegt.
Der Gründungsvertrag der Gesellschaft bedarf der Schriftform. Der Vertrag ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und von einem in Ungarn zugelassenen Rechtsanwalt gegenzuzeichnen.
Der Vertrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss beim Firmengericht zur Registrierung einzureichen. Die Gesellschaft wird erst eingetragen, wenn die Mindestbareinlage und die gesamten Sacheinlagen geleistet wurden. Die noch offenen Bareinlagen sind innerhalb eines Jahres nach der Eintragung der Gesellschaft einzuzahlen. Sacheinlagen sind nur vollstreckungsfähige Sachen, geistige Schöpfungen oder Rechte die später ohne die Zustimmung eines Dritten übertragen werden können.
Die Kft. kann auch von einem alleinigen Gesellschafter errichtet werden (Einmann-Kft., Einmanngesellschaft). Vor der Anmeldung zum Firmengericht (cégbíróság) ist die Geldeinlage in voller Höhe zu bezahlen.

Részvénytársaság, Rt. - vergleichbar mit der Aktiengesellschaft, AG

Das vorgeschriebene Mindestgrundkapital einer AG beträgt 20 Millionen HUF, das sind circa 78.400 Euro. Die Mindestbareinlage beträgt 10 Millionen HUF oder 30 Prozent des Grundkapitals. Aktiengesellschaften können "geschlossen" oder "offen" gegründet werden. Bei einer geschlossenen Gründung müssen die Gründer sämtliche Aktien übernehmen. Die offene Aktiengesellschaft kann mittels öffentlichen Verfahrens der Aktienzeichnung gegründet werden.
Dem Vorstand obliegt die Vertretung der AG nach außen. Er besteht aus drei bis 15 Mitgliedern. Die Mitglieder müssen natürliche Personen sein. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Bei Aktiengesellschaften ist die Bildung eines Aufsichtsrates obligatorisch, dieser überwacht die Geschäftsführung.
Für bestimmte Angelegenheiten ist zur Beschlussfassung die Hauptversammlung zuständig. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und besteht aus sämtlichen Aktionären. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Aktien vertreten sind, die Satzung kann eine höhere Mehrheit festsetzen.

Közkereseti társaság, Kkt. - vergleichbar mit der Offenen Handelsgesellschaft, OHG

Die Kkt. ist keine juristische Person. Die Bezeichnung ist im Firmentext der Gesellschaft anzugeben.
Die Gesellschafter stellen das erforderliche Vermögen zur Verfügung. Jeder Gesellschafter ist grundsätzlich zur Geschäftsführung berechtigt. Sie haften solidarisch und unbeschränkt zu Lasten ihres Privatvermögens für die Schulden der Gesellschaft, sofern das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht.
Gewinn und Verlust verteilen sich auf die Gesellschafter im Verhältnis zu ihrem Vermögensbeitrag, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Regelung vorsieht.
Die Gesellschafter sind nicht verpflichtet, ihren Vermögensteil, der im Gesellschaftsvertrag festgesetzt wurde, zu erhöhen oder durch einen Vermögensbeitrag den Verlust auszugleichen. Die Herausgabe des Vermögensteiles oder seines Wertes kann nur im Fall der Auflösung der Gesellschaft oder bei Löschung des Gesellschafterverhältnisses gefordert werden.

Betéti társaság, Bt. - vergleichbar mit der Kommanditgesellschaft, KG

Die Bt. ist keine juristische Person. Die Vorschriften über die Kkt. gelten auch für die Bt.
Die Bt. muss mindestens einen Komplementär erhalten, der für Verlust unbeschränkt und solidarisch haftet sowie mindestens einen Kommanditisten, welcher nur in Höhe seiner Vermögenseinlage haftet. Der Kommanditist ist nie zur Geschäftführung berechtigt, ausgenommen, sein Name erscheint im Firmennamen.
Die Gesellschaft hört auf zu existieren, wenn alle Kommanditisten aus der Gesellschaft ausscheiden, ausgenommen, wenn binnen drei Monaten ein neuer Kommanditist gemeldet wird, oder eine Umwandlung in eine Kkt. erfolgt.

Közös vállalat, Kv. - vergleichbar mit der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht

Diese Gesellschaftsform wird gewählt, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen, zum Beispiel bei der Abwicklung von Projekten.
Es handelt sich um eine von Mitgliedern gegründete Wirtschaftsgesellschaft, die für die Verbindlichkeit mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Reicht dieses Vermögen nicht aus, um die Verbindlichkeit zu decken, so sind die Mitglieder gemeinsam - im Verhältnis ihrer Beteiligung - für die Schulden als Bürgen haftbar.
Das oberste Organ des Kv-s ist der Verwaltungsrat. Die Geschäftsführung und die Vertretung liegen in der Verantwortung des Direktors.

Einzelunternehmen

Ausländische Staatsbürger können sich als Einzelunternehmen in Ungarn anmelden, die beim zuständigen ungarischen Bürgermeisteramt erfolgt. Dort erhalten die Einzelunternehmen den zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen Unternehmerausweis.
Es gelten keine Mindestkapitalvorschriften. Erforderlich ist, dass die persönliche Haftung übernommen wird. Der Gesellschafter der Kft. darf kein Einzelunternehmen sein.

Fióktelep - vergleichbar mit der Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen, Filiale

Eine Filiale hat keine Rechtspersönlichkeit. Ein ausländisches Unternehmen kann in Ungarn eine Filiale eröffnen, ohne ein Unternehmen gründen zu müssen. Die Fióktelep ist eine mit wirtschaftlicher Eigenständigkeit ausgestattete Organisationseinheit der ausländischen Gesellschaft, welche ins Firmenregister eingetragen werden muss. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Obwohl kein Mindestkapital vorgeschrieben ist, ist die Muttergesellschaft verpflichtet, das erforderliche Vermögen ständig sicherzustellen. Zeichnungsberechtigung erhalten nur Angestellte der Fióktelep, die keine Prokura bei der Muttergesellschaft haben.
Eine Fióktelep darf keine Vertretungs- oder Agententätigkeit ausüben. Die Fióktelep schließt Verträge im eigenen Namen ab. Über das Vermögen darf das ausländische Unternehmen nur bei Auflösung der Fióktelep verfügen. Sie wird wie ein einheimisches Unternehmen betrachtet und unterliegt ungarischen Rechtsnormen.

2. Gründung von Gesellschaften

Gesellschaftsvertrag

Für die Gründung einer Gesellschaft ist, wenn es sich um die Gründung einer Kkt., Bt. und Kft. durch mindestens zwei Gründer handelt, ein Gesellschaftsvertrag (társasági szerzödés) erforderlich.
Wenn es um die Gründung einer Rt. geht, ist die verabschiedete Satzung (alapszabály) notwendig.
Für die Gründung einer Einmann-Kft. und Einmann-Rt. ist die Gründungsurkunde (alapító okirat) erforderlich.
Die Unterzeichnung der Gründungsdokumente muss in Form einer notariellen Urkunde erfolgen.
Der Gesellschaftsvertrag muss folgende Elemente enthalten, dies gilt für alle Gesellschaftsformen:
  • Firmenname und Firmensitz,
  • Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit,
  • Name und Adresse der Geschäftsführer der Gesellschafter (nicht erforderlich bei der Rt.), der Mitglieder des gewählten Aufsichtsrates und des ersten Wirtschaftsprüfers,
  • Art und Fälligkeit des Stammkapitals, und der Stammeinlage der Gesellschafter,
  • Dauer der Gesellschaft, wenn sie auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist,
  • Stimmrechte und Ordnung der Einberufung der wiederholten Gesellschaftsversammlung.

Registrierung von Gesellschaften

Die Anmeldung beim Firmenregister ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • der Gründungsvertrag ist unterzeichnet und
  • das Stammkapital ist eingezahlt
  • alle erforderlichen Unterlagen, bestehend aus
    • der notarielle Beglaubigung des Unterschriftsmusters des Geschäftsführers
    • und gegebenenfalls Übersetzung des HR-Auszuges der Muttergesellschaft liegen vor
Nach Anmeldung kann die Gesellschaft bereits als Vorgesellschaft arbeiten, muss aber dann den Zusatz "bejegyzés alatt" ("in Gründung") tragen. Die Eintragung ins Firmenregister erfolgt in der Regel innerhalb von ein bis zwei Monaten.
Zusätzlich zur Aufbringung des Stammkapitals entstehen folgende Kosten:
  • Gebühr des Firmengerichts:
    • KG (Bt.) und OHG (Kkt.): 50.000 HUF (circa 200 Euro)
    • GmbH (Kft.) und geschlossene AG (Zrt.): 100.000 HUF (circa 400 Euro)
    • Offene AG (Nyrt.): 600.000 HUF (circa 2.400 Euro)
    • Zweigniederlassung (Fióktelep): 250.000 HUF (circa 1.000 Euro)
    • Handelsrepräsentanz: 150.000 HUF (circa 600 Euro)
  • Veröffentlichungsgebühr: 14.000 - 25.000 HUF (circa 56 - 100 Euro)
  • Anwaltsgebühr nach Vereinbarung (circa 1.500 bis 2.500 Euro)
  • notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Geschäftsführers: circa 10.000 HUF (circa 40 Euro) pro Geschäftsführer
Bei der Fióktelep sind wichtige Abweichungen von der Kft-Gründung zu beachten. Die Fióktelep darf die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie eingetragen ist. Unterzeichnungsberechtigte der Muttergesellschaft, einer anderen Tochter oder Fióktelep oder Vertretung dürfen nicht gleichzeitig bei der ungarischen Niederlassung unterzeichnen und müssen im Arbeitsverhältnis mit der Fióktelep stehen. Sowohl der beglaubigte Handelsregisterauszug als auch der Gesellschaftsvertrag der Muttergesellschaft muss mit beglaubigter Übersetzung beim Registergericht eingereicht werden.
Für die Registrierung sind folgende Unterlagen erforderlich:
  • schriftlicher Antrag,
  • Gründungsdokument,
  • beglaubigte Urkunde des unterschriftsberechtigten Vertreters,
  • notarisierte Firmenbezeichnung,
  • Annahmeerklärung der leitenden Amtsinhaber,
  • Immobilieneigentumsblatt (falls Sacheinlagenübergang),
  • Nachweis ("csekk"-Kopie) der Einzahlung der Registrierungsgebühr (10 000 HUF bei Bt., Kkt. und 20 000 HUF bei allen anderen Rechtspersönlichkeiten),
  • Bevollmächtigung durch den Justitiar,
  • Nachweis des Kreditinstitutes über die Einzahlung des Stammkapitals und Übergang der Sacheinlage.
Sonstige erforderliche Unterlagen, falls es sich um
  • die Gründung einer Kft. handelt:
    • Mitgliederverzeichnis
  • einer Rt handelt.:
    • Gründungsentwurf (für potenzielle und zukünftige Aktionäre),
    • Informationsblatt von PSZÁF (Ungarische Staatsaufsicht der Finanzorganisationen),
    • Emissionsblatt,
    • Nachweis der Veröffentlichung der Einladung zur Generalversammlung und
    • Protokoll und Anwesenheitsliste der Generalversammlung.
Das ungarische Recht schreibt vor, dass alle Rechtspersonen ein Bankkonto bei einer ungarischen Bank führen müssen.

Vorgesellschaft

Nach Eingabe der Dokumente und vor der Eintragung kann die Gesellschaft bereits als Vorgesellschaft agieren. Bei der Registrierung werden die Steuerkennnummer (adóazonosító), Sozialversicherungskennnummer (TB o. Társadalombiztosítási azonosító) und die statistische Kennnummer (Statisztikai azonosító szám) generiert und angegeben.
Die Vorgesellschaft ist berechtigt, die Tätigkeiten der neu einzutragenden Gesellschaft auszuüben. Eine Ausnahme gilt für Tätigkeiten, die genehmigungspflichtig sind. Die Vorgesellschaft darf keine Änderung ihrer Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre durchführen noch irgendwelche Modifizierungen im Gesellschaftervertrag vornehmen.
Zur Eintragung einer neuen Gesellschaft schreibt das Gesetz dem Gericht für nicht-juristische Personen (KKt., Bt.) eine Frist von 30 Tagen, bei juristischen Personen (Kft., Rt., Kv.) eine Frist von 60 Tagen vor. (Nach 38 beziehungsweise 68 Tagen ohne Rückmeldung von dem Firmengericht ist die Firma automatisch rechtmäßig registriert.)
Die Gründung ist mit Eintragung ins Firmenregister vollendet.

3. Sozialversicherungspflicht

Arbeitsverhältnis mit Arbeitsverrichtung in Ungarn

In diesem Fall stößt man in der Praxis auf zwei unterschiedliche Situationen:
  1. Arbeitsverhältnis bei einer mit ausländischer Beteiligung tätigen Gesellschaft
    Es kommt häufiger vor, dass ein ausländischer Arbeitnehmer in einer Wirtschaftsgesellschaft mit ausländischer Beteiligung ein Arbeitsverhältnis eingeht. Nach den SVG-Vorschriften vor dem Beitritt kam es bei diesem Arbeitnehmer zu keiner Beitragspflicht. Nach dem Beitritt gilt jedoch im Sinne der Grundsätze der Koordinationsverordnungen, dass die Versicherung an den Ort der Arbeitsverrichtung gebunden ist, und in diesem Fall daher in Ungarn eine Beitragspflicht besteht, aber auch die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kranken- und Pensionsversicherung.
  2. Arbeitsverhältnis bei einer in Ungarn nicht registrierten Gesellschaft
    Wenn ein Arbeitsvertrag eine Arbeitsverrichtung in Ungarn betrifft, aber sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Ausländer sind, so muss der Beschäftigte oder der gemäß dem Gesetz über die Besteuerungsverfahren bevollmächtigte Vertreter des ausländischen Arbeitgebers alle Beitragspflichten erfüllen. Es kommen also auch hier die Grundregelungen der Koordinationsverordnungen zu Anwendung, das heißt in Ungarn kommt ein Versicherungsverhältnis zustande. Es kann vorkommen, dass die Privatpersonen selbst, wenn es keine Vertreter gibt, die Beiträge aus dem Bruttolohn berechnet und abführt. Die Situation wird dadurch noch komplizierter, dass auch die vom ausländischen Arbeitgeber zu tragenden Beiträge vom ausländischen Arbeitnehmer abgewickelt werden müssen. Derselbe Fall liegt auch dann vor, das heißt es gibt keine auszahlende Stelle und die Beitragszahlungspflichten fallen auf den Beschäftigten zurück, wenn etwa ein ausländischer Arbeitgeber eine ungarische Privatperson mit der Verrichtung einer Arbeit in Ungarn betraut.
Aufgrund der Komplexität der Regelungen empfehlen wir in jedem Fall, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, der bei der Beratung der korrekten Beitragszahlungspflicht und bei der Lösung sonstiger praktischer Probleme helfen kann.

Entsendung

Für Personen, die im Rahmen einer Entsendung eine Tätigkeit in Ungarn ausüben, treffen andere Regelungen zu als für Arbeitnehmer. Entsendete Mitarbeiter sind nicht in dem Mitgliedstaat versichert, in dem sie die Arbeit ausüben, sondern in dem Mitgliedstaat, in dem der Entsender, das heißt die Wirtschaftsgesellschaft mit der das Entsendungsverhältnis abgeschlossen wurde, zu finden ist. Dies bedeutet, dass für einen nach Ungarn entsendeten Arbeitnehmer keine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Gesundheitsabgaben besteht. Aus dem Begriff der Entsendung lässt sich schließen, dass diese Regelungen nur über einen bestimmten Zeitraum von maximal zwölf Monaten angewendet werden können. Wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf dieser zwölf Monate weiterhin in Ungarn arbeitet, fällt er unter die ungarische Sozialversicherungspflicht. Wenn nach zwölf Monaten weitere zwölf Monate verlängert wird, bleibt der Ausländer im entsendenden Land versichert. Wichtig ist aber, dass der Zeitraum für die Entsendung höchstens einmal verlängert werden darf.

Staatsbürger dritter Länder

Prinzipiell sind im Sinne des SVG Staatsbürger dritter Länder in Ungarn nicht versichert. Dies bedeutet nicht versichert ist die von einem ausländischen Arbeitgeber in Ungarn beschäftigte ausländische Person, die Staatsbürger eines dritten Landes ist, wenn die Arbeitsverrichtung im Rahmen von Entsendung, Delegierung oder dem Verleih von Arbeitskräften erfolgt, und wenn internationale Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass der Ausländer im Fall eines ungarischen Arbeitsverhältnisses versichert ist. Außerdem darf die Tatsache nicht außer Acht gelassen werden, dass der Ausländer unter die gleiche Beurteilung wie die Staatsbürger der EWR-Staaten fällt, wenn er in einem Mitgliedstaat, zum Beispiel in Ungarn, über einen rechtmäßigen Wohnsitz verfügt.
Es wird empfohlen, bei der Feststellung der korrekten Vertragsverbindlichkeit die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

Beitrag zum Gesundheitswesen

Die in Prozent bemessene Gesundheitsabgabe trägt der Arbeitgeber oder Auszahlende für gewisse Einkommen, die ein Inländer von ihm empfängt. Für jene Einkünfte der als Inländer geltenden natürlichen Personen, die hinsichtlich eines bestehenden Versicherungsverhältnisses von der Beitragspflicht belastet werden, fällt keine prozentuelle Gesundheitsabgabe an. Die prozentuelle Gesundheitsabgabenpflicht für Einkünfte der als Inländer geltenden EWR-Staatsbürger werden also unter Berücksichtigung eines bestehenden Versicherungsverhältnisses festgelegt.
Wir sollten auch wissen, was seit dem EU-Beitritt gemäß den Sozialversicherungsregelungen als inländische Rechtsstellung gilt. Im Sinne der neuen Bestimmungen fällt unter anderem ein Staatsbürger der EWR-Länder unter den Begriff Inländer, wenn er über eine von der ungarischen Ausländerbehörde ausgestellte Genehmigung verfügt, arbeitnehmendes Familienmitglied eines EWR-Staatsbürgers ist, das Staatsbürger eines (nicht in den EWR oder unter die Wirkung eines zweiseitigen Abkommens fallenden) dritten Landes ist und in Ungarn eine Aufenthaltsgenehmigung hat.

Probleme in der Praxis

Die meisten Fragen könnten in den Fällen auftauchen, in denen ein ausländischer Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer nach Ungarn schickt. Wenn diese Personen nicht über einen im Gesetz über die Besteuerungsverfahren definierten Vertreter verfügen, dann muss ein der ungarischen Regelungen unkundiger ausländischer Arbeitnehmer unter anderem die folgenden Verpflichtungen erfüllen:
  • Antrag auf Ausstellung einer SV-Nummer (TAJ-Nummer).
  • Meldung von Daten an das Finanzamt, die Pensions- und die Krankenversicherung.
  • Antrag auf Steueridentifikationsnummer und Anmeldung bei der Finanzbehörde.
  • Steuerberechnung und Leistung der Steuervorauszahlung.
  • Berechnung und Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Steuer- und Beitragserklärungspflicht.

Registrierung bei der Sozialversicherungskasse

Die Registrierung bei der Sozialversicherungskasse (Egészségbiztosítási Pénztár) der Hauptstadt beziehungsweise Komitat muss innerhalb von 15 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Registrierung der Gesellschaft beim zuständigen Registergericht, erfolgen.
Auf dem Formular "BF0002" müssen die folgenden Angaben enthalten sein:
  • Firmenname,
  • Adresse,
  • Firmensitz,
  • Niederlassung,
  • Gründungsdatum,
  • Registrierungsdatum,
  • Ausstellungsdatum der Gründungsurkunde,
  • Name und Adresse des vertretenden Justitiars,
  • Name der Rechtsvorgänger,
  • Zahl der Beschäftigten,
  • Steuerkennnummer,
  • Kontonummer,
  • statistische Kennnummer,
  • Firmenregisterkennnummer,
  • Tätigkeitskreis.
Die Registrierung dauert 30 Tage.

4. Arbeitsrecht

Anstellungsvertrag

Alle Verträge müssen in Schriftform verfasst sein und die wichtigsten Elemente enthalten wie Vertragstyp, Ort und Art der zu erbringenden Tätigkeit, Arbeitsbeginn sowie die Faktoren, die die Entlohnung bestimmen.
Das ungarische Arbeitsrecht unterscheidet verschiedene Formen von Anstellungsverträgen:
  • Vorläufiger Vertrag über eine Probezeit (próbaidö) kann in Ungarn 30-tägig vereinbart sein. Bei einem Übergang in eine dauerhafte Anstellung können die Vertragsbedingungen neu verhandelt werden oder sie können in den neuen Vertrag unverändert übernommen werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Seite fristlos gekündigt werden.
  • Vertrag auf unbestimmte Zeit (határozatlan idöre szóló szerzödés).
  • Befristeter Vertrag (határidös szerzödés) ist nur bis zu maximal fünf Jahren zulässig.
  • Werkvertrag (vállalkozási szerzõdés), der zur Erbringung eines bestimmten Werkes abgeschlossen wird. Die Entlohnung wird an die Beendigung der Tätigkeit geknüpft, die Gegenstand des Vertrages ist.

Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Ein Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der Zeit, für die er abgeschlossen worden ist, nach Erbringung einer bestimmten Leistung, zum Beispiel beim Werkvertrag, oder im gegenseitigen Einvernehmen.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss normalerweise eine Mindestkündigungsfrist eingehalten werden. Diese beträgt mindestens 30 Tage und steigt je nach Dienstalter bis auf 90 Tage, darf jedoch ein Jahr nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittlohnes. Eine Kündigung muss in Schriftform angefertigt sein und im Falle eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses müssen auch die Kündigungsgründe angegeben sein.
Der Arbeitgeber ist - außer bei einer Pensionierung - verpflichtet, die Kündigung zu begründen.
Eine Entlassung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist möglich:
  • Wenn der Arbeitnehmer seine grundlegenden Pflichten in außergewöhnlichem Maß verletzt.
  • Wenn der Arbeitnehmer eine Verfehlung begeht, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich macht.
Einen gesetzlichen besonderen Kündigungsschutz genießen:
  • Arbeitnehmer mit weniger als fünf Jahren bis zum Erreichen des Rentenalters.
  • Schwangere Frauen und Frauen in Mutterschaftsurlaub.
  • Arbeitnehmer und Kranke in Pflegeurlaub.
Gruppenentlassungen sind möglich, müssen aber spezielle Vorschriften beachten und mit den Gewerkschaften verhandelt werden.
Arbeitnehmer eines übernommenen Unternehmens erhalten für einen vereinbarten Zeitraum eine Beschäftigungsgarantie.

Vergütung

Grundsätzlich wird die Entlohnung mit jedem Arbeitgeber individuell ausgehandelt. Ausnahmen bestehen dort, wo eine kollektivvertragliche Regelung ausgehandelt worden ist. Das Grundgehalt ist monatlich zu entrichten. Ausländer dürfen ihr Gehalt nach Erfüllung der Steuerpflicht ins Ausland übertragen.
Im Krankheitsfall wird der Arbeitgeber jährlich bis zu 15 Tage 80 Prozent des Gehaltes fortbezahlen.

Arbeitszeit

Im Allgemeinen beträgt die Arbeitszeit acht Stunden pro Tag und fünf Tage pro Woche. Eine kürzere oder längere Tagesarbeitszeit von maximal zwölf Stunden kann vereinbart werden.
Die Anzahl der Überstunden darf nicht mehr als vier Stunden pro Tag betragen. Bei acht Überstunden hat der Arbeitnehmer Recht auf zusätzliche 50 Prozent des Grundgehalts oder einen freien Tag. Bei Überstunden, die an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, hat er Anspruch auf zusätzliche 100 Prozent, oder 50 Prozent plus einen freien Tag.
Die Anzahl der bezahlten Urlaubstage hängt vom Alter des Arbeitnehmers ab: zwischen 20 und 30 Arbeitstagen werden stufenweise bis zum 45. Lebensjahr erhöht. Der Arbeitnehmer darf auch nicht auf Urlaub verzichten.
Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub beträgt vier Wochen vor, und 20 Wochen nach der Geburt.

Anmeldepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Einstellung beziehungsweise Entlassung des Mitarbeiters bei dem Zentralen Arbeitsamt (Munkaügyi Központ) und der Sozialversicherung (Országos Egészségbiztosítási Pénztár) anzuzeigen. Seit dem 1. Mai 2004 gilt folgende Regelung für die Anmeldungen:
  • Zentrales Arbeitsamt: spätestens am Tag der Einstellung, beziehungsweise Entlassung
  • Sozialversicherung: bis zum 12. des Folgemonats

Übergangsbestimmungen machen Arbeitserlaubnis erforderlich

Auch nach dem EU-Beitritt Ungarn ist aufgrund der gegenseitigen Übergangsbestimmungen zur weiteren Beschränkung des Arbeitsmarktes zwischen Deutschland und Ungarn die Erwerbstätigkeit eines deutschen Staatsbürgers in Ungarn nur aufgrund einer Arbeitserlaubnis zulässig. Dies gilt nicht für Deutsche, die am 1. Mai 2004 bereits seit zwölf Monaten auf Grund einer Arbeitserlaubnis in Ungarn tätig waren. Die Erteilung der Arbeitserlaubnis für Deutsche, die in Ungarn in der Regel qualifizierte Leitungsposten bekleiden, ist in den meisten Fällen eine reine Formsache, wenn auch mit bürokratischem Aufwand verbunden.
Ausnahmen
Eine Arbeitserlaubnis ist generell nicht erforderlich:
  • für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsratsmitglieder einer Wirtschaftsgesellschaft mit ausländischer Beteiligung;
  • für die Tätigkeit, die als Leiter einer Handelsvertretung oder der Zweigniederlassung einer ausländischen Wirtschaftsgesellschaft ausgeübt wird;
  • zur Abnahme von Importerzeugnissen; für das Eingewiesenwerden in die Bedienung und Wartung von Importerzeugnissen; zur Auslieferung und Montage von Exportanlagen; zur Mitwirkung an industriellen Ausstellungen;
  • zur Durchführung von Inbetriebsetzungs- , Gewährleistungs- , Service- und Garantieleistungen auf Grund eines mit einem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrages, wenn die Tätigkeit pro Angelegenheit nicht länger als 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage dauert;
  • bei einem mit einem Studium zusammenhängenden Praktikum.
Seit dem 1. Januar 2008 brauchen deutsche Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis der ungarischen Behörden mehr, wenn sie in Berufen tätig sind, für die eine Fachausbildung erforderlich ist. Dies besagt die Regierungsverordnung 355/2007 (XII. 23.) Kormányrendelet, die die Übergangsregelungen für die Personen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU regelt. Nach dem entscheidendend § 2 der Verordnung muss bei Staatsbürgern aus Deutschland, Österreich, Frankreich, der Schweiz, Belgien, Dänemark, Norwegen, Rumänien und Bulgarien, die in einem Beruf arbeiten der eine Fachausbildung erfordert, der ungarische Arbeitgeber lediglich eine Mitteilung an das örtlich zuständige Arbeitsamt abgeben, die unter anderem die Zahl der Beschäftigten, ihre Staatsangehörigkeit und ihren arbeitsrechtlichen Status enthält.
Soweit eine Arbeitserlaubnis nötig ist, so ist diese durch den ungarischen Arbeitgeber zu beantragen, bei dem die ausländischen Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies ist gilt aber auch dann, wenn der betreffende Mitarbeiter lediglich entsandt wurde und weiterhin im Arbeitsverhältnis mit dem entsendenden Unternehmens im Ausland steht. Die Arbeitserlaubnis wird in der Regel nur für ein Jahr erteilt. Das Genehmigungsverfahren kann jedoch bis zu zwei Monaten dauern.

Arbeitsgenehmigung

Ein Visum mit Arbeitsgenehmigung berechtigt den Inhaber einer Beschäftigung oder gewinnorientierten Tätigkeit in Ungarn nachzugehen. Ein Visum mit Arbeitsgenehmigung kann einem Ausländer erteilt werden, der eine Arbeitsgenehmigung von der zuständigen Zentralen Arbeitsamt des Bezirks erhalten hat. Ein Visum wird für die in der Arbeitsgenehmigung genannte Zeit - maximal jedoch für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit - ausgestellt. Danach muss sich ein Ausländer, der in Ungarn bleiben möchte, um die Ausstellung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis bemühen. In Ungarn selber sind die Behörden des Zentralen Arbeitsamtes des Bezirks zuständig, in der der geplante Aufenthaltsort liegt.

Arbeitserlaubnis

Ein Ausländer, der in Ungarn arbeiten möchte muss zur Arbeitsaufnahme in Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und eines Arbeitsvisums sein. Arbeitserlaubnisse für Ausländer werden von dem für den Firmensitz zuständigen Zentralen Arbeitsamt auf schriftlichen Antrag erteilt. Die Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitserlaubnis ist die Meldung über Arbeitskräftebedarf für die bestimmte Stelle, welche der Ausländer einfüllen möchte. Die Meldung muss mit 30 bis 60 Tagen Vorlauffrist eingegangen sein. Nur wenn das Arbeitsamt die entsprechende Position nicht besetzen kann, ist es möglich, die Stelle mit einem Ausländer zu besetzen. Bei der Entscheidung berücksichtigt das Arbeitsamt die Arbeitsmarktsituation und die Stellungnahmen des Arbeitgebers sowie der Gemeinde.

Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis

Dem Antrag auf Durchführung eines Arbeitsgenehmigungsverfahrens sollten folgende Dokumente beigefügt werden:
  • Nachweis über die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers,
  • ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Arbeitnehmers für die Stelle,
  • Nachweis über die Begründungsurkunde oder Gesellschaftsvertrag der Firma,
  • Nachweis der Eintragung der Firma in das Firmenregister oder eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gewerberegister,
  • Nachweis über das Betriebszeugnis der Firma,
  • weitere Nachweise über die Arbeitsbedingungen.
Die Arbeitserlaubnis kann maximal für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit erteilt werden.

Ausnahmen von der Notwendigkeit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis

Auf eine Arbeitserlaubnis kann in folgenden Fällen verzichtet werden:
  • Arbeit der Vorstände und Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaften mit ausländischem Kapitalanteil,
  • Installationsarbeiten und Service bei Aufträgen mit ausländischen Verkäufern,
  • Bei Diplomaten und delegierten Ausländern oder Mitgliedern der Streitkräfte der NATO oder des zivilen Personals,
  • Bei Teilnahme an Schulungen, Praktika, Beratungsprogrammen oder Fremdsprachenkursen der internationalen Organisationen oder der EU,
  • Bei ständigen Korrespondenten ausländischer Medien,
  • Bei Ausländern, die individuell oder in Gruppen eine bis zu 5 Arbeitstage pro Jahr dauernde Lehr-, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit ausüben.

5. Erwerb von Immobilien

Immobilienerwerb von Ackerland ausgeschlossen

Für maximal fünf Jahre kann Ungarn den Immobilienerwerb von Ackerland durch EU-Ausländer ausschließen.
Die Rechtsnorm verbietet - mit Ausnahme der Beerbung - den Immobilienerwerb der ausländischen juristischen und natürlichen Personen in Ungarn von Ackerland. Der Leiter des Hauptstädtischen- oder "Komitatsverwaltungsamtes" kann die Genehmigung nur dann aushändigen, wenn der Immobilienerwerb die Interessen der Selbstverwaltungen und sonstige öffentlichen Interessen nicht verletzt. Dazu ist die Stellungnahme des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinde notwendig.
Genehmigungspflicht:
Der Immobilienerwerb muss genehmigt werden, wenn die Interessen der Selbstverwaltung oder sonstige öffentliche Interessen nicht verletzt werden, und:
  • der Ausländer in Ungarn als selbständiger Unternehmer tätig ist und die Immobilie für die Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit benötigt
  • der Eigentumserwerb in internationalen Verträgen vereinbart ist,
  • der Ausländer zwecks Arbeitsverrichtung legitimiert ist, mindestens fünf Jahre in Ungarn lebt oder eine Einwanderungsgenehmigung erhalten hat,
  • die inländische Immobilie dem Ausländer geschenkt wurde,
  • der Ausländer die in seinem Eigentum befindliche inländische Immobilie in eine andere inländische Immobilie umtauscht,
  • der Zweck des Eigentumserwerbs die Auflösung eines gemeinsamen Eigentums ist.
Beizufügende Dokumente für den Genehmigungsantrag
Dem Antrag auf Genehmigung beim für die Liegenschaft zuständigen Verwaltungsamtsleiter müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
  • beglaubigte Abschrift des gültigen Reisepasses oder des für Ausländer ausgestellten Personalausweises beziehungsweise der Aufenthaltsgenehmigung,
  • Exemplar des Kaufvertrags des Immobilienerwerbes, original oder beglaubigt,
  • Abschrift eines Immobilien-Eigentumsblattes aus dem Grundbuch, nicht älter als 3 Monate,
  • Steuer- und Wertbescheinigung, nicht älter als 3 Monate,
  • Stellungnahme des örtlichen Bürgermeisters, und
  • bei Schenkung die Bescheinigung des zwischen den Vertragschließenden bestehenden Verwandtschaftsgrades, im allgemeinen die beglaubigte Abschrift der Geburts- und Heiratsurkunde.
Erwerb durch Deviseninländer oder inländische juristische Personen
Der Erwerb von Grundstücken durch Deviseninländer oder durch im ungarischen Eigentum oder Teileigentum (Joint Venture) stehende Firmen (AG, GmbH) mit Firmensitz in Ungarn ist ohne Genehmigung und uneingeschränkt möglich, sofern es sich nicht um fruchtbaren Boden handelt. Diesen können juristische Personen nur unter sehr restriktiven Bedingungen, deren Nichterfüllung binnen Jahresfrist zur Zwangsversteigerung führen kann, erwerben. Natürliche Personen benötigen beim Erwerb einer Gesamtfläche von mehr als 300 Hektar "Ackerland" eine Genehmigung der Verwaltungsämter.
Zu 100 Prozent in ausländischem Eigentum befindliche Firmen mit Firmensitz in Ungarn können Grundstücke und Gebäude für Zwecke der Geschäftsausübung ohne Genehmigung erwerben. Devisenrechtliche Genehmigungen sind nicht erforderlich.

Genehmigungsantrag

Einige praktische Hinweise:
  • Für den Genehmigungsantrag existiert kein besonderes Formular.
  • Es ist zweckmäßig, im Antrag den Erwerbszweck und die Art der Nutzung der Immobilie anzugeben.
  • Die Gebühr von 50.000 HUF ist auf dem Antrag - in Form von Stempelmarken - zu entrichten.
  • Die Steuer- und Wertbescheinigung muss bei dem der Lage der Immobilie nach zuständigen Schreiber beantragt werden (3.000 HUF).

Verpflichtungen nach der Beendigung der Tätigkeit

Im Falle der Auflösung der Zweigniederlassung hat das ausländische Unternehmen die Immobilie binnen eines Jahres zu veräußern, ausgenommen, wenn der Leiter des Hauptstädtischen- oder "Komitatsverwaltungsamtes" eine Befreiung von der Veräußerungspflicht erteilt hat.