Mexiko

Mitarbeiterentsendung nach Mexiko

Einreise

Ein Visum ist für Staatsangehörige eines EU-Landes auch bei einer Geschäftsreise nicht notwendig, sofern diese weniger als 180 Tage dauert.  Hier finden Sie eine Gesamtübersicht der Länder, deren Staatsangehörige kein Visum bei einem Aufenthalt unter 180 Tagen benötigen.
Für längere Aufenthalte und Einreisende mit anderen Staatsangehörigkeiten gelten abweichende Einreisebestimmungen. Informationen hierzu finden Sie hier.

Sozialversicherungsrecht

Zwischen Deutschland und Mexiko besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Bei Entsendungen nach Mexiko können deutsche Rechtsvorschriften weiterhin gelten, wenn die Bedingungen der Ausstrahlung  erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn:
  • es sich um eine vorübergehende Beschäftigung im Ausland handelt
  • diese im Rahmen eines deutschen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt und
  • die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt ist
Sofern die Voraussetzungen der Ausstrahlung nicht vorliegen, bleibt bei einer Entsendung die freiwillige Versicherung auf Antrag möglich.

Steuerrecht

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung haben Deutschland und Mexiko ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Sofern das deutsche Unternehmen keine Betriebsstätte in Mexiko begründet, der entsandte Mitarbeiter kein Gehalt in Mexiko, sondern aus Deutschland bezieht und der Aufenthalt in Mexiko weniger als 183 Tage beträgt, werden die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert.