Chemikalienrecht
"Chemikalienrechtliche Überwachung" auch im Einzelhandel
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Was haben Wasch- und Reinigungsmittel, Desinfektionssprays, Kühlmittel, Kettensprays, Farben und Lacke gemeinsam? Sie können gefährliche Stoffe beinhalten. Zum Schutz der Verbraucher und der Umwelt sind im Chemikalienrecht deshalb besondere Anforderungen aufgeführt, die nicht nur von den Herstellern, sondern auch vom Handel beachtet werden müssen.
Für Einzel-, Groß- und Onlinehändler sind in erster Linie folgende Aspekte relevant:
- Kennzeichnungs- bzw. Etikettierungspflicht, unter anderem mit GHS-Gefahrensymbolen, nach der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP), zum Beispiel für Reinigungs- und Waschmittel, Farben und Lacke;
- Erlaubnis und Sachkunde zur Abgabe von Stoffen und Gemischen gemäß der Chemikalien-Verbotsverordnung;
- Beachtung der Abverkaufsfrist der EG-Zubereitungsrichtlinie: 31.05.2017 (EG 1999/45/EG),
- Besondere Regeln für den Verkauf von Biozid-Produkten, zum Beispiel für Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012);
- Informationspflichten bei Produkten mit besonders besorgniserregenden Inhaltsstoffen (SVHC) gemäß der europäischen Chemikalienverordnung REACH (VO 1907/2006/EG)
Die Einhaltung dieser Vorschriften kann von den örtlichen Gesundheits- und Verbraucherschutzbehörden kontrolliert werden. Die “Chemikalienrechtliche Überwachung“ erfolgt unangemeldet und ist gebührenpflichtig.
Detailinformationen und zugehörige Rechtsvorschriften sind im Internet, zum Beispiel beim REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS), verfügbar. Die entsprechenden Links finden Sie unter “Weitere Informationen“.