Änderungen ab 1. Juli 2022

Verpackungsgesetz

Was Unternehmen beachten müssen

Am 1. Januar 2019 hat das Verpackungsgesetz (VerpackG) die Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. In diesem Gesetz sind die Pflichten in Bezug auf Verpackungen geregelt. Es betrifft alle Unternehmen und Unternehmer, die erstmals gewerblich mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Nach dem Gesetz werden diese Unternehmen als Hersteller bezeichnet. Hersteller können demnach z.B. Hersteller von Produkten, Handelsunternehmen, Importeure sowie Versand- und Onlinehändler sein. Von dem deutschen Verpackungsgesetz sind sowohl Unternehmen in Deutschland als auch Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen. Wenn Unternehmen mit Ware befüllte Verpackungen in Deutschland verkaufen und als Hersteller gelten, müssen Sie die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Dabei wird vor allem in zwei Kategorien unterschieden: Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Beide Kategorien bringen unterschiedliche Pflichten mit sich. Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hilft dabei zu ermitteln, ob es sich um Verpackungen mit oder ohne Systembeteiligungspflicht handelt.

Novelle des Verpackungsgesetzes 2021

Die mit der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 einhergehenden, wichtigsten Änderungen für Unternehmen hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einem Merkblatt zusammengefasst. Dabei ist die Ausweitung der Registrierungspflicht ab dem 1. Juli auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen die bedeutendste Neuerung. Wir raten allen Unternehmen, den bereits registrierten eingeschlossen, zu überprüfen, ob alle Pflichten des Verpackungsgesetzes eingehalten werden oder ob eine Aktualisierung der Registrierung notwendig ist.

Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

Als Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht gelten jene, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder wegen der Art und Menge auch bei vergleichbaren Anfallstellen wie Gaststätten, Kantinen, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Büros und Verwaltungen anfallen. Darüber hinaus können aber auch handwerkliche Betriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe, deren Abfälle im haushaltstypischen Rythmus in Umleerbehältern bis 1.100 Liter abgeholt werden können, zu den vergleichbaren Anfallstellen zählen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen können folgende sein:
  • Verkaufsverpackungen
  • Umverpackungen
  • Serviceverpackungen
  • Versandverpackungen
Für Inverkehrbringer von Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht gilt eine Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Datenmeldungspflicht:
  • Unternehmen sind verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentralen Stelle einmalig (und kostenfrei) mit ihren Stammdaten und Markennamen zu registrieren sowie dort Datenmeldungen zu den pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abzugeben.
  • Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags: Die jährlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen müssen an einem oder mehreren (dualen) System/en beteiligt werden.
  • Datenmeldungen, die im Verpackungsregister LUCID zu den jährlichen Verpackungsmengen abgegeben worden sind, müssen identisch mit den bei den Systemen gemeldeten Mengen sein.

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

Wenn Verpackungen im Wesentlichen beim Handel und bei Industriekunden anfallen, dort verbleiben und dementsprechend nicht bei privaten Endverbrauchern landen, sind sie nicht systembeteiligungspflichtig. Nach §15 VerpackG sind dies folgende Verpackungen:
  • Transportverpackungen
  • Mehrwegverpackungen
  • pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typicherweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
Nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen müssen vom Hersteller zurückgenommen werden. Alternativ kann für ihre Entsorgung gezahlt werden. Hier sind individuelle Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Kunden möglich.
Eine Neuerung im Verpackungsgesetz ist, dass seit dem 1. Januar Hersteller und Vertreiber von Verpackungen einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu führen haben (§ 15 Abs. 3 S. 3 VerpackG).
Zusätzlich wurde zum 1. Juli die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren ausgeweitet (§ 9 Abs. 1 VerpackG). Dadurch müssen auch Verpackungen im gewerblichen Bereich registriert werden. Eine Lizensierung der Verpackungen oder eine Mengenmeldung muss dabei nicht erfolgen. Zu Registrieren sind auch Mehrwegverpackungen sowie Einweggetränkeverpackungen, die pfandpflichtig sind.

Information über die Zentrale Stelle Verpackungsregister

Um die Umsetzung der Pflichten aus der bisherigen Verpackungsverordnung zu verbessern, hat der Gesetzgeber die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister eingerichtet und mit hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die "Zentrale Stelle" soll die Transparenz und Kontrolle bei der Erfüllung der Produktverantwortung erhöhen. Auf Ihrer Website stellt die ZSVR nützliche Informationen bezüglich des Verpackungsgesetzes und der Registrierung bereit.