Was Unternehmen beachten müssen

Verpackungsgesetz

Was Unternehmen beachten müssen

Am 1. Januar 2019 hat das Verpackungsgesetz (VerpackG) die Verpackungsverordnung abgelöst. Es regelt die Pflichten in Bezug auf Verpackungen und betrifft alle Unternehmen, die erstmals gewerblich mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen - auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Waren in Deutschland verkaufen.
Nach dem Gesetz werden diese Unternehmen als Hersteller bezeichnet. Dazu gehören z. B. Hersteller von Produkten, Handelsunternehmen, Importeure sowie Versand- und Onlinehändler.

Zentrale Pflichten für Hersteller

  1. Registrierung: Alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen müssen sich vor dem Inverkehrbringen im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) kostenfrei registrieren (§ 9 VerpackG).
  2. Systembeteiligung (bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen): Verkaufs-, Um-, Service- und Versandverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen an einem dualen System lizenziert werden (§ 7 VerpackG).
  3. Datenmeldung: Die lizenzierten Verpackungsmengen müssen der ZSVR gemeldet werden (§ 10 VerpackG).
  4. Vollständigkeitserklärung: Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen jährlich bis zum 15. Mai eine geprüfte Vollständigkeitserklärung hinterlegen (§ 11 VerpackG). Ausnahmen gelten für Kleinmengen.

Unterscheidung

  • Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht: Verkaufs-, Um-, Service- und Versandverpackungen, die beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Stellen (z. B. Gaststätten, Büros, Krankenhäuser) anfallen
  • Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht: Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen - diese müssen registriert, aber nicht lizenziert werden (seit 1. Juli 2022)
Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der ZSVR hilft bei der Einordnung.

Wichtige Hinweise

  • Verstöße gegen Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten können mit Bußgeldern geahndet werden
  • Vertreiber, Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister haben Prüf- und Mitwirkungspflichten
  • Die ZSVR führt öffentlich einsehbare Register und überwacht die Einhaltung der Pflichten