Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Die "Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen" (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) konkretisiert die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geforderten Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde und präzisiert die Vorschriften zum Erlaubnis- und Anzeigeverfahren nach §§ 53, 54 KrWG.
Wichtig ist die Verordnung unter anderem für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit sammeln, befördern, handeln oder makeln. Diese unterliegen der Anzeigepflicht, soweit die Summe der während des Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfälle 20 Tonnen ungefährliche oder zwei Tonnen gefährliche Abfälle übersteigt.