Steuerliche Forschungsförderung
Zum 1. Januar 2020 ist in Deutschland das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von Unternehmen und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren.
Das Verfahren zur Beantragung der Forschungszulage ist zweistufig aufgebaut: Zuerst beantragen die Unternehmen bei der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung beauftragten Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung, dass es sich bei dem Vorhaben um ein begünstigungsfähiges Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt. Mit der Bescheinigung wird beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt.
Für Mittelständler, Startups oder Großunternehmen gilt gleichermaßen: Neuentwicklungen oder wesentliche Verbesserungen von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen sind der Schlüssel zu mehr Wettbewerbsfähigkeit.
Hat Ihr Unternehmen seit dem Jahr 2020 in solche Entwicklungsaktivitäten investiert? Dann besteht bei Ihnen möglicherweise jetzt schon ein Rechtsanspruch auf die Forschungszulage. Aber auch laufende oder künftige Forschungs- und/oder Entwicklungsvorhaben können durch das neuartige Beihilfeinstrument der Bundesregierung gefördert werden.
Ergänzungen ab Februar 2025
Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumschancengesetz Teil der förderfähigen Aufwendungen der Forschungszulage. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können damit Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden.
Seit dem 20. Februar können entsprechende Wirtschaftsgüter im Rahmen der Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage zur Prüfung eingereicht werden.
Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Das Vorhaben, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird, ist nach dem 27. März 2024 gestartet.
- Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.
- Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet und ist für die Durchführung erforderlich.
Bei bereits eingereichten Anträgen kann ein Ergänzungsantrag gestellt werden, in dem lediglich die Wirtschaftsgüter aufgeführt werden müssen. Die Funktion wird im Antragsportal nach Eingang der Bescheinigung freigeschaltet.
Ab sofort ist es verpflichtend, den Arbeitsplan im Antragsportal einzugeben. Das Hochladen eines eigenen Arbeitsplans ist nicht mehr möglich.
Hilfreiche Tipps
Unternehmen, die in diesem Jahr Forschungsprojekte begonnen haben oder beginnen, wird empfohlen, vorsorglich bereits alle entstehenden Aufwendungen ausführlich zu dokumentieren, um später der bescheinigenden Stelle und dem zuständigen Finanzamt die notwendigen Nachweise vorlegen zu können.
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) stellt auf ihrer Homepage ein Erklärvideo und weitere Informationen und Tipps rund um die Beantragung der steuerlichen Forschungsförderung zur Verfügung.
Zudem hat die BSZF zum Bescheinigungsverfahren eine FAQ-Liste veröffentlicht. In den "FAQ zur Bescheinigungsstelle und zum Bescheinigungsverfahren" erfahren Sie alles zur Antragstellung und zum Bescheinigungsverfahren.
Prüfleitfaden
Im Juni 2024 hat die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) als Fach- und Rechtsaufsicht erstmalig den Leitfaden zur Prüfpraxis der Steuerlichen Forschungszulage veröffentlicht. Damit wird den Antragstellenden ein Einblick in die Prüfungspraxis der Bescheinigungsstelle ermöglicht und trägt somit zu einer gesteigerten Transparenz im Bescheinigungsverfahren bei.
Der Prüfleitfaden dient einerseits der BSFZ als praxisorientiertes Instrument für eine komparable Bewertung der Förderfähigkeit und andererseits den antragstellenden Unternehmen zur Orientierung und Nachvollziehbarkeit.
Die effektive Stärkung und Begünstigung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten - insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen - steht für die BSFZ unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche im Fokus. Der Leitfaden gilt für alle Themenbereiche und findet innerhalb des gesamten Prüfprozesses Anwendung.
Vor diesem Hintergrund versteht sich der prozessorientierte Prüfleitfaden als dynamisches Werk, das stetig an aktuelle beihilferechtliche Entwicklungen und gewonnene Erkenntnisse aus der Praxis angepasst wird.
Den Leitfaden zur Prüfpraxis finden Sie hier.
Den Leitfaden zur Prüfpraxis finden Sie hier.
Weitere Informationen und Hinweise auf Informationsveranstaltungen finden Sie auf den Webseiten der BSFZ und des Bundesministeriums der Finanzen.