Gründung und Förderung

Nebenberufliche Selbstständigkeit

1. Wer darf nebenberuflich selbstständig arbeiten?

Rechtlich gibt es keinerlei Einschränkungen, dass in bestimmten Branchen eine nebenberufliche Selbständigkeit ausgeschlossen wäre. Wichtig ist, dass es im Zusammenhang mit dem Hauptarbeitgeber keine Konflikte gibt - dies ist im Einzelfall zu klären.

2. Inwiefern benötigt man die Erlaubnis des Haupt-Arbeitgebers?

Ein grundsätzliches Nebentätigkeitsverbot des Hauptarbeitgebers ist unzulässig. In vielen Arbeitsverträgen ist allerdings die Klausel enthalten "Nebenberufliche Tätigkeiten bedürfen der Genehmigung". Es gilt der Grundsatz, dass die nebenberufliche Tätigkeit - sei es als Selbständiger, sei es in einem weiteren Arbeitsverhältnis - das Hauptarbeitsverhältnis nicht belasten darf. So ist es insbesondere unzulässig, durch die Nebentätigkeit seinem Hauptarbeitgeber Konkurrenz zu machen. Auch darf durch die zeitliche und körperliche Belastung durch die Nebentätigkeit das Hauptarbeitsverhältnis nicht leiden. Wer tagsüber Vollzeit für seinen Hauptarbeitgeber arbeitet und nachts seiner nebenberuflichen Tätigkeit, zum Beispiel durch den Betrieb einer Kneipe, nachgeht, wird wegen ständigen Schlafmangels auf Dauer kaum in der Lage sein, tagsüber weiter ordentliche Arbeit zu leisten. Dies wäre also unzulässig. Außerdem ist es unzulässig, während des Urlaubs oder gar während einer Krankschreibung der nebenberuflichen Tätigkeit im Vollzeitumfang nachzugehen, da Urlaub schließlich der Erholung und Erhaltung der Arbeitskraft für den Hauptjob dienen soll. Und wer zu krank für den Hauptjob ist, ist auch zu krank für nebenberufliche Tätigkeiten. So etwas kann den Hauptarbeitgeber sogar zur Kündigung berechtigen.

3. Wann darf man diese Nebentätigkeit in der Wohnung oder Garage ausführen? Muss man den Vermieter informieren?

Es kommt auf den konkreten Mietvertrag und auf die Art der Nebentätigkeit (zum Beispiel Besucherverkehr, lärmintensive Arbeiten) an, ob der Vermieter um Zustimmung gebeten werden muss. Insbesondere bei Wohnungen in Wohngebieten kann jegliche gewerbliche Tätigkeit unzulässig sein. Da würde selbst die Genehmigung durch den Vermieter nichts nutzen. Entscheidungsträger ist das zuständige Bauordnungsamt.

4. Wann muss man als Nebenberufler ein Gewerbe anmelden?

Sobald es sich bei der nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit um eine gewerbliche Selbstständigkeit handelt, ist ein Gewerbe anzumelden. Nur bei den freien Berufen reicht es, die Selstbständigkeit ausschließlich beim Finanzamt anzumelden. Für handwerkliche Berufe ist zu prüfen, ob für die Selbstständigkeit die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist.

5. Muss man als nebenberuflich Selbstständiger zusätzliche Krankenkassen- und Rentenbeiträge zahlen?

Für Selbstständige gilt normalerweise, dass sie für ihre soziale Absicherung selbst verantwortlich sind. Bei nebenberuflicher Selbständigkeit ergeben sich aber Besonderheiten wegen der im Hauptarbeitsverhältnis bereits bestehenden Absicherung in Kranken- und Rentenversicherung. Darüber hinaus besteht bei Selbständigen in bestimmten Bereichen (zum Beispiel lehrende Tätigkeit) und bei Selbstständigen, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer haben, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Von letzterer Versicherungspflicht kann man sich für die ersten drei Jahre der Selbständigkeit befreien lassen; hierfür ist ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
Es ist in jedem Fall sinnvoll, vor Beginn der nebenberuflichen Selbstständigkeit mit der eigenen Krankenkasse zu klären, welche Folgen die nebenberufliche Selbständigkeit hat und welche Zahlungspflichten gegebenenfalls bestehen.

6. Wann sollte man eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung abschließen?

Das hängt von der Art der Selbstständigkeit und den damit verbundenen Risiken ab. In einigen Branchen ist eine Berufshaftpflichtversicherung sogar vorgeschrieben, zum Beispiel bei den Versicherungsvermittlern. In den anderen Branchen ist das Risiko gegen über den Kosten der Versicherung abzuwägen.

7. Wer muss wann Umsatzsteuer zahlen?

Kurz nach der Gewerbeanmeldung muss man sich aktiv beim zuständigen Finanzamt melden. Daraufhin schickt das Finanzamt die Steuernummer und einen Fragebogen, in dem man Angaben über den zu erwartenden Gewinn machen muss. Anhand dieser Gewinnangaben berechnet das Finanzamt die Steuervorauszahlungen. Dies betrifft in erster Linie die Einkommensteuer. Sollten Sie für Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder UG haftungsbeschränkt) gründen, dann ist bei Gewinn auch Körperschaftsteuer fällig. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, die sich nach dem Firmengewinn und dem von Stadt zu Stadt unterschiedlichen Gewerbesteuerhebesatz richtet. Umsatzsteuer ist auf jede Rechnung aufzuschlagen. Im Gegenzug kann die für den Betrieb berechnete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen werden.
Hier gibt es allerdings die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen: Die sogenannte Kleinunternehmerregelung sieht ein Wahlrecht vor, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr der voraussichtliche Umsatz nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Was im Einzelfall die günstigere Variante ist, sollte im Zweifel mit einem Steuerberater geklärt werden.

8. Sonderfall Elternzeit, Arbeitslosigkeit: In welchen Grenzen darf man auch dann nebenberuflich selbstständig arbeiten?

Bei Arbeitslosigkeit gibt es eine 15-Stunden-Grenze. Das heißt, dass Arbeitslosengeld oder -hilfe nur weiterhin gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden gilt man nicht mehr als arbeitslos und erhält insofern auch keine Leistungen der zuständigen Agentur für Arbeit mehr. Dies ist der Arbeitsagentur mitzuteilen. Arbeiten Sie mit Ihrer Selbständigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich, ist diese selbständige Tätigkeit ebenfalls der örtlichen Agentur für Arbeit zu melden. Der Verdienst aus der Selbstständigkeit wird zum Teil auf die Leistungen der Arbeitsagentur angerechnet. Weiterführende Informationen hierzu enthält ein Merkblatt der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Während der Elternzeit gibt es eine Beschränkung für Nebentätigkeiten - sei es als Arbeitnehmer, sei es in selbständiger Form - auf 30 Stunden wöchentlich. Eine selbstständige Tätigkeit bis zu diesem Umfang bedarf der Zustimmung des Haupt-Arbeitgebers. Dieser kann die Zustimmung nur aus dringenden betrieblichen Gründen und innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen (§ 15 Absatz 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )
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